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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Leistungsbezieherin hat Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, denn das Konzept des Grundsicherungsträgers der Stadt Offenbach entspricht nicht den Vorgaben des BSG

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Leistungsbezieherin hat Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, denn das Konzept des Grundsicherungsträgers der Stadt Offenbach entspricht nicht den Vorgaben des BSG  Empty Leistungsbezieherin hat Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, denn das Konzept des Grundsicherungsträgers der Stadt Offenbach entspricht nicht den Vorgaben des BSG

Beitrag von Willi Schartema Mo März 11, 2013 10:04 am

So die Rechtsauffassung des Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2013 - L 7 SO 43/10


1.
Das Konzept der Stadt Offenbach zur Ermittlung der angemessenen
Mietobergrenze aus dem Jahr 2006 nebst Fortschreibung 2009 entspricht
nicht den Vorgaben des BSG (ständige Rspr. des BSG seit dem Urteil vom
7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231).

2. Durch
das Konzept wird nicht ermittelt, bis zu welcher Mietobergrenze
Hilfeempfänger sich Wohnungen einfachen Standards im gesamten
Vergleichsraum beschaffen können, sondern welche Durchschnittspreise in
den unterschiedlichen Baualtersklassen nach dem einfachen Mietspiegel
2006 bzw. 2008 der Stadt Offenbach gezahlt wurden.

3. Die
Schlüssigkeit des Konzeptes ist zweifelhaft hinsichtlich der
Unterscheidung in drei Baualtersklassen, in jedem Fall sagt aber der
arithmetische Wert nichts über das tatsächliche Vorhandensein freier
Wohnungen einfachen Standards und deren Preis.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/leistungsbezieherin-hat-anspruch-auf.html

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