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Ein gegen die gemäß § 42a Abs. 2 SGB II verfügte Aufrechnung erhobener Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Ein gegen die gemäß § 42a Abs. 2 SGB II verfügte Aufrechnung erhobener Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
Ein gegen die gemäß § 42a Abs. 2 SGB II verfügte Aufrechnung erhobener Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. Februar 2012 , - S 14 AS 595/12 ER -, bisher nicht veröffentlicht
§
39 Ziff. 1 SGB II gilt im Fall einer von einem Job Center verfügten
Aufrechnung nicht, denn hier liegt keine Aufhebung, Zurücknahme oder ein
Widerruf der Bewilligung von Leistungen gemäß dem SGB II vor.
Der
Widerspruch der Antragstellerin hat nach der allgemeinen Regel des §
86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung, da keiner der Fälle
vorliegt, in denen gemäß § 86a Abs. 2 SGG die aufschiebende Wirkung
entfallt, insbesondere greift § 39 SGB II nicht ein, wonach Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die
Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt
oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten
erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit
regelt
(Nr. 1), der den Übergang eines Anspruchs bewirkt (Nr. 2),
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert, wird
(Nr. 3) oder mit dem nach § 59 i.V.m. § 309 des Dritten Buches zur
persönlichen Meldung. bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird (Nr.
4) keine aufschiebende Wirkung hat, denn die Aufrechnung ist
insbesondere keine Aufhebung, Zurücknahme oder Widerruf der
Leistungsbewilligung (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
27.12.2011 - L 5 AS 473/11 B-ER; Bittner in jurisPK- SGB II, 3. Aufl.
2012, § 42a Rn. 33.1).
Gemäß § 86b Abs. .1 Satz 1 Nr. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in
denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben, die aufschiebende Wirkung ganz, oder teilweise anordnen.
Ein
solcher Fall liegt zwar hier nicht vor, da der. Antragsgegner die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs jedoch nicht beachtet und den
Bescheid durch eine Minderung des Auszahlungsbetrages vollzogen hat, ist
in entsprechender Anwendung des §. 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (Keller
in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. AufI;.2008, §. 86b Rn. 15)
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festzustellen.
Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 27.12.2011, - L 5 AS 473/11 B ER -
Ein Rechtsmittel gegen die Tilgungspflicht eines Mietkautions- Darlehens hat aufschiebende Wirkung gem. § 39 SGB II.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/01/ein-rechtsmittel-gegen-die.html
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148510&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/ein-gegen-die-gema-42a-abs-2-sgb-ii.html
Gruß Willi S
Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. Februar 2012 , - S 14 AS 595/12 ER -, bisher nicht veröffentlicht
§
39 Ziff. 1 SGB II gilt im Fall einer von einem Job Center verfügten
Aufrechnung nicht, denn hier liegt keine Aufhebung, Zurücknahme oder ein
Widerruf der Bewilligung von Leistungen gemäß dem SGB II vor.
Der
Widerspruch der Antragstellerin hat nach der allgemeinen Regel des §
86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung, da keiner der Fälle
vorliegt, in denen gemäß § 86a Abs. 2 SGG die aufschiebende Wirkung
entfallt, insbesondere greift § 39 SGB II nicht ein, wonach Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die
Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt
oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten
erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit
regelt
(Nr. 1), der den Übergang eines Anspruchs bewirkt (Nr. 2),
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert, wird
(Nr. 3) oder mit dem nach § 59 i.V.m. § 309 des Dritten Buches zur
persönlichen Meldung. bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird (Nr.
4) keine aufschiebende Wirkung hat, denn die Aufrechnung ist
insbesondere keine Aufhebung, Zurücknahme oder Widerruf der
Leistungsbewilligung (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
27.12.2011 - L 5 AS 473/11 B-ER; Bittner in jurisPK- SGB II, 3. Aufl.
2012, § 42a Rn. 33.1).
Gemäß § 86b Abs. .1 Satz 1 Nr. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in
denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben, die aufschiebende Wirkung ganz, oder teilweise anordnen.
Ein
solcher Fall liegt zwar hier nicht vor, da der. Antragsgegner die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs jedoch nicht beachtet und den
Bescheid durch eine Minderung des Auszahlungsbetrages vollzogen hat, ist
in entsprechender Anwendung des §. 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (Keller
in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. AufI;.2008, §. 86b Rn. 15)
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festzustellen.
Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 27.12.2011, - L 5 AS 473/11 B ER -
Ein Rechtsmittel gegen die Tilgungspflicht eines Mietkautions- Darlehens hat aufschiebende Wirkung gem. § 39 SGB II.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/01/ein-rechtsmittel-gegen-die.html
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148510&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/ein-gegen-die-gema-42a-abs-2-sgb-ii.html
Gruß Willi S
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