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Wieder eine neue Blüte von Hartz IV Fürsorgeabkommen bricht Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. SGB II
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Wieder eine neue Blüte von Hartz IV Fürsorgeabkommen bricht Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. SGB II
Das LSG Hessen hatte darüber zu befinden, ob einem Ausländer
Leistungen nach dem SGB II zu stehen, dem die Aufenthaltserlaubnis
entzogen werden sollte. Die dieser Entscheidung zu Grunde liegende
Verfügung war jedoch mit Widerspruch angegriffen. Daher stand jedenfalls
dem Ausländer sein Recht auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2
Freizügigkeitsgesetz/EU bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sein
Aufenthaltsrecht zu.
§ 7 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB II scheidet als Ausschlussnorm wegen des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 aus.
HES · Sozialgericht Frankfurt 29. Kammer
Beschluss Format HTM PDF RTF XML
1. Instanz Sozialgericht Frankfurt S 29 AS 486/12 ER 19.04.2012
2. Instanz Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 288/12 B ER
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
1. D. Ag. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
vorläufig für den Zeitraum 01.04.2012 - 30.07.2012 dem Ast. laufende
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen.
2. D. Ag. hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten d. Ast. zu erstatten.
3.
D. Ast. wird unter Beiordnung der Rechtsanwältin B., B-Stadt,
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung mit Wirkung seit dem 29.03.2012
bewilligt.
Gründe:
Der Widerspruch des Ast. gegen die
Verfügung des Ausländeramtes vom 23.08.2011 (Verwaltungsakte Bl. 258)
hat aufschiebende Wirkung im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht des Ast.
im Bundesgebiet. Solange geht das Gericht davon aus, dass dem Ast. ein
Freizügigkeitsrecht i.S.d. § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU zur Seite
steht.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 scheidet als Ausschlussnorm wegen des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 aus.
Welche
rechtliche Wirkung der Vorbehalt der Bundesregierung vom 19.12.2011
(Bekanntmachung vom 31.01.2012 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil
II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012, S. 144) hat, kann im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht endgültig geklärt
werden, jedenfalls nicht zu Lasten des Ast.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153148&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/wieder-eine-neue-blute-von-hartz-iv.html?spref=fb
Willi S.
Leistungen nach dem SGB II zu stehen, dem die Aufenthaltserlaubnis
entzogen werden sollte. Die dieser Entscheidung zu Grunde liegende
Verfügung war jedoch mit Widerspruch angegriffen. Daher stand jedenfalls
dem Ausländer sein Recht auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2
Freizügigkeitsgesetz/EU bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sein
Aufenthaltsrecht zu.
§ 7 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB II scheidet als Ausschlussnorm wegen des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 aus.
HES · Sozialgericht Frankfurt 29. Kammer
Beschluss Format HTM PDF RTF XML
1. Instanz Sozialgericht Frankfurt S 29 AS 486/12 ER 19.04.2012
2. Instanz Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 288/12 B ER
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
1. D. Ag. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
vorläufig für den Zeitraum 01.04.2012 - 30.07.2012 dem Ast. laufende
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen.
2. D. Ag. hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten d. Ast. zu erstatten.
3.
D. Ast. wird unter Beiordnung der Rechtsanwältin B., B-Stadt,
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung mit Wirkung seit dem 29.03.2012
bewilligt.
Gründe:
Der Widerspruch des Ast. gegen die
Verfügung des Ausländeramtes vom 23.08.2011 (Verwaltungsakte Bl. 258)
hat aufschiebende Wirkung im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht des Ast.
im Bundesgebiet. Solange geht das Gericht davon aus, dass dem Ast. ein
Freizügigkeitsrecht i.S.d. § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU zur Seite
steht.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 scheidet als Ausschlussnorm wegen des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 aus.
Welche
rechtliche Wirkung der Vorbehalt der Bundesregierung vom 19.12.2011
(Bekanntmachung vom 31.01.2012 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil
II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012, S. 144) hat, kann im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht endgültig geklärt
werden, jedenfalls nicht zu Lasten des Ast.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153148&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/wieder-eine-neue-blute-von-hartz-iv.html?spref=fb
Willi S.
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» Für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II und § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II fehlt es an einem Anordnungsgrund.
» Ziehen Leistungsempfänger ohne eine entsprechende Zusicherung eingeholt zu haben, in eine kostenunangemessene Wohnung, besteht in diesen Fällen kein Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
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