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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter

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jobcenter - Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter Empty Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter

Beitrag von Willi Schartema Do Mai 28, 2015 4:20 am

Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter



H4: Rechtsfolgenbelehrung
Publiziert 1. April 2014 | Von (real)Asmodis


Bei Schnakenhascher bin ich auf einen Beitrag gestoßen, den ich wirklich für sinnvoll und extrem wichtig halte! Es handelt sich nämlich um eine Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter. Man muss sich von selbstgefälligen Machtmenschen nicht alles gefallen lassen, denn auch Arbeitslose haben Rechte. Theoretisch jedenfalls. Praktisch werden aber eigentlich erst dann Rechte daraus, wenn man auch über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Der Gang zum Anwalt bzw. vor Gericht will daher einerseits gut überlegt sein. Andererseits aber lässt einem das Jobcenter normalerweise auch gar keine andere Wahl, denn selbst GG-widrige Forderungen von denen werden mit Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen des SGB II oft und gerne gestellt und bei Nichtbefolgung bis hin zum Existenzentzug sanktioniert.


Vielleicht ist es an der Zeit, zurück zu schlagen. Vielleicht sollte jeder, der sich zu diesem bemerkenswerten “Amt” begibt, eine ausgedruckte Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter mit sich führen und das denen mal zum Lesen überlassen – inklusive des Hinweises auf das beabsichtigte Beschreiten des Rechtsweges. Wenn der betreffende Jobcenter-Mitarbeiter nicht unter massiver Intelligenzresistenz leidet, dann sollte ihn die Rechtsfolgenbelehrung schon nachdenklich werden lassen – denn vieles von dem, was er selbstgefällig befiehlt, ist eine “Kann”-Auslegungssache. Er hat Ermessensspielraum! Der gesamte, folgende Text kann als DIN-A4-druckformatiertes Dokument unter dem o. a. Link heruntergeladen werden. Für alle diejenigen, die Formatierungen bzw. Layout verändern möchten, habe ich hier die Textversion, die aus meinem Blog rauskopiert werden kann. Leute, wehrt euch!!! Verbreitet diesen Beitrag weiter. Ersäuft die Bande der Grundgesetzverächter mit Klagen und Prozessen, wenn es nicht anders geht!
__________________________________



Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter



Die §§ 1, 20, 28, 79 GG sowie weitere hier aufgelistete Artikel sehen bei Pflichtverstössen von Amtsträgern, Sachbearbeitern und Fallmanagern erhebliche Strafen vor, die u.a. zum Arbeitsplatzverlust führen können.


Deshalb sind Sie als Jobcenter-Mitarbeiter/in dazu verpflichtet, sich an die o.g. Gesetze zu halten. Diese sind zwingend einzuhalten. Alle in ihrem Auftrag arbeitenden Kollegen müssen sich an diese Gesetze halten.


Bei der Eingliederungsvereinbarung (EGV) handelt es sich laut Rechtssprechung von sechs Landessozialgerichten um einen öffentlich-rechtlichen Vertag gemäß § 2 Abs. 1 GG. Befindet sich das jeweilige Jobcenter in privater Trägerschaft, handelt es sich dann um einen privatrechtlichen Vertrag. Juristisch gesehen macht das keinen nennenswerten Unterschied. Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar.


In Deutschland besteht das Recht auf freie Berufswahl gemäß § 12 Abs. 1 GG. Die EU-Kommission hat festgestellt, das alle ausländischen Europäer sich in Deutschland niederlassen können. Sie sind nicht zwingend dazu verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen. Dasselbe gilt natürlich auch für Ausländer, die in Deutschland wohnhaft sind und die keinen Arbeitsplatz finden können. Gleiches gilt natürlich auch für Erwerbslose Deutsche.


Die United Nations haben am 20. Mai 2011 Hartz IV für völkerrechtswidrig erklärt.


Für das Almosen braucht man nicht nur keine Gegenleistung erbringen, sondern der Regelbedarf ist auch zu niedrig, so dass Personen zum Arbeiten als Aufstocker gezwungen werden.

Die sogenannten Ein-Euro-Jobs sind laut ILO-Übereinkommen 29 (Internationale Arbeitskommission) als Zwangsarbeit anzusehen.


Auszug aus dem ILO – Übereinkommen 29:


Artikel 6
Beamte der Verwaltung dürfen, auch wenn es ihre Aufgabe ist, die ihrer Verantwortung unterstellte Bevölkerung zur Annahme von Arbeit irgendeiner Form zu ermuntern, weder auf die Gesamtbevölkerung noch auf einzelne Personen einen Druck ausüben, um sie zur Arbeitsleistung für Einzelpersonen oder private Gesellschaften und Vereinigungen zu veranlassen.

Die rechtlichen Folgen gegen die Behörde bei erpresster Zwangsarbeit:



Artikel 25
Die unberechtigte Auferlegung von Zwangs- oder Pflichtarbeit ist unter Strafe zu stellen. Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass die ergriffenen Strafmaßnahmen wirksam sind und streng vollzogen werden.
Hier greift in Deutschland das Strafgesetzbuch, da es sich bei Erpressung von Zwangsarbeit auch um Nötigung handelt.


Strafgesetzbuch (StGB)
§ 240 Nötigung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.


Laut Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 09.02.2010 sind Sanktionen gegenüber Leistungsberechtigten verfassungswidrig.


Auszug des Urteils vom 09.02.2010:

“Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist.” (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, – 1 BvL 1/09 -, – 1 BvL 3/09 -, – 1 BvL 4/09 – (Absatz-Nr. (1-220); siehe auch: http://www.bverfg.de/entscheidun…/ls20100209_1bvl000109.html )



Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:


Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden …“



Somit sind die §§ 31, 32 SGB II i.V. m. § 39a SGB XII verfassungswidrig.


Bei einer Nichtunterschrift der Eingliederungsvereinbarung (EGV) besteht kein Sanktionstatbestand vor.

Sanktionen dürfen nicht verhängt werden, wenn die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erlassen wurde (Hessisches Landessozialgericht Az: L 7 AS 288/06 ER vom 09.02.2007).


Im § 15 SGB II steht überall das Wort “soll” geschrieben. Soll bedeutet – de jure – “kann”, muss aber nicht.


Erst wenn das Wort “ist” dastehen würde, wäre es ein “muss”.


Die wenigsten Menschen wissen, das die Begriffe “soll”, “kann” und “ist” – im Verwaltungsrechtlichen andere Bedeutungen haben. Der Trick besteht darin, dem rechtsunwissenden Leistungsbezieher vorzugaukeln, das Wörtchen “soll” bedeutet *soll*.


Warum steht da nicht “ist”?


Weil es nach dem Grund- und Völkerrecht rechtswidrig wäre.


Es darf weder jemand zu einem Vertag noch zur Arbeit gezwungen werden.


So urteilte auch das LSG zur Problematik, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht zu schließen *ist*.


Verstoß des SGB II gegen Artikel 19 Abs. 1 und 2 GG



Die offensichtliche Tatsache, dass das SGB II die durch es eingeschränkten Grundrechte, soweit sie nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG einschränkbar sind, nicht gemäß der Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG “unter Angabe des Artikels” nennt, wird offenbar durch einen Blick in das SGB II.


Der hier vorliegende massive Verstoß des SGB II gegen Art. 19 Abs. 1 GG hat – rein verfassungsrechtlich gesehen – also die Rechtsfolge der formellen Nichtigkeit des SGB II zur Folge, da die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 GG immer das Gesetz als ganzes betreffen.


Diese Nichtigkeit kann auch durch kein Gericht verneint werden, da hier das Grundgesetz selbst die zur Gültigkeit derartiger Gesetze erforderlichen Parameter bestimmt – außerhalb einer dem entgegenstehenden “Auslegung” durch die Rechtsprechung, welche gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sowie gemäß Art. 97 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetz »unterworfen« ist.


Erschwerend kommt hinzu, dass die durch § 31a-b SGB II ohne grundgesetzliche Grundlage “erlaubten” Sanktionen dazu führen können, dass einem “Leistungsberechtigten” sämtliche Leistungen zum Lebensunterhalt gestrichen werden können, er also dem physischen Tode ausgeliefert werden kann, verdeutlicht zudem den Verstoß gegen die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG, ebenfalls einer Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze.



Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE) hat im Jahr 1954 in einem Urteil formuliert:


“Der Einzelne ist zwar der öffentlichen Gewalt unterworfen, aber nicht Untertan, sondern Bürger. […] Die unantastbare, von der staatlichen Gewalt zu schützende Würde des Menschen (Art. 1) verbietet es, ihn lediglich als Gegenstand staatlichen Handelns zu betrachten, soweit es sich um die Sicherung des ›notwendigen Lebensbedarfs‹ […], also seines Daseins überhaupt handelt. Mit dem Gedanken des demokratischen Staates (Art. 20) wäre es unvereinbar, dass zahlreiche Bürger, die als Wähler die
Staatsgewalt mitgestalten, ihr gleichzeitig hinsichtlich ihrer Existenz ohne eigenes Recht gegenüberständen.”

(BVerwGE 1/ 161 f.)




INFO
§ 133 Verwahrungsbruch StGB


(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.
(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.




Die Grundrechte – Auszug aus dem Grundgesetz (GG)


Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Artikel 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Gegen alle Artikel und Absätze, die hier fett hervorgehoben worden, verstößt das SGB II. Damit verstoßen alle weiteren Maßnahmen, die von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehen sind, auch gegen die Verfassung. Das bedeutet auch, das ein Arbeitsloser die Einschränkung seiner verfassungsmäßigen Grundrechte, ohne das er eine Straftat begangen hat, hinnimmt. Das ist in der Tat undemokratisch und menschenfeindlich und von der alten nationalsozialistischen Gesinnung abzuleiten.



INFO
Gegen diese Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze verstößt das SGB II in über 40 Fällen. Es handelt sich daher nicht um ein dem Grundgesetz entsprechendes, sondern ungültiges Gesetz mit dem Rechtsschein der Gültigkeit. Seine Anwendung ist verfassungswidrig. Diese Tatsachen sind bekannt und werden verschwiegen.


Artikel 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


Artikel 28
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.


Artikel 79
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluss und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Quelle: http://quergedacht20.square7.ch/?p=4467



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