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Gegenwind: Mitarbeiter des Jobcenter Zwickau kennen die §§ 13-15 des SGB I nicht - Bildungskredit der KfW-Bank wird als - Einkommen angerechnet
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Gegenwind: Mitarbeiter des Jobcenter Zwickau kennen die §§ 13-15 des SGB I nicht - Bildungskredit der KfW-Bank wird als - Einkommen angerechnet
Hier:
Kennen
sie ihre Pflichten nicht? - Gegenwind e.V. Arbeitsloseninitiative
Glauchau-Zwickau
Anmerkung:
Keine Anrechung, da zweckbestimmtes Einkommen nach §
11a Abs. 3 SGB II schreibt RiSG Berlin Udo Geiger in seinem aktuellen
Ratgeber auf S. 319 unter "Bildungskredit der KfW"
und verweist auf SG Detmold, Beschl. v. 01.09.2006 - S 9
AS 187/06 ER und auf LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.06.2008 - L
14 AS 1171/07.
Vgl. Geiger in LPK-SGB
II, 4.Aufl., § 11 Rn. 26.
"Die Anrechnung darlehensweise gewährter
Leistungen zum Lebensunterhalt ist auf Sozialleistungen i.S.v. §§ 18-29 SGB I beschränkt.
Von der KFW-Förderbank vergebene Bildungskredite
gehören mit dem Darlehensbestandteil ebenso wenig dazu wie Hilfen aus der
Darlehenskasse der Studentenwerke oder Sozialdarlehen der ASTA."
Anmerkung: Unser Dank
gilt Willy V. für die Bereitstellung des Artikels!
Hinweisen möchte ich auf folgendes: Zitat aus dem o.g.
Beitrag:
" Herr XY hat bei der Arbeitslosenmeldung
ganz nebenbei gesagt, ich habe bald wieder Arbeit, hätte er nie tun sollen,
denn die Sachbearbeiter/Leistung haben ihm sofort im Bewilligungsbescheid einen
Pauschalbetrag von Erwerbseinkommen angerechnet. Das geht sonst nie, da will
man den Arbeitsvertrag und die 1. Lohnabrechnung. "
Diese Vorgehensweise des Jobcenters ist
rechtswidrig und es ist auf folgendes zu verweisen:
Entfällt die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II mit
dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder erst mit dem Zufluss des
Arbeitsentgeltes?
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen
Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit
ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit (Nummer 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder
Vermögen (Nummer 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Hilfebedürftigkeit entfällt erst bei tatsächlicher
Aufnahme einer bedarfsdeckenden Beschäftigung (vgl. Berlit, info also 2003, 195
[198]; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 9 Rdnr.
14;Sächsisches LSG,Beschluss v. 20.10.2008, - L 3 B 530/08 AS-ER).
Der insoweit notwendige Lebensunterhalt ist aber nicht
bereits gedeckt, wenn auf Grund der aufgenommenen Beschäftigung, gegebenenfalls
auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages, ein Anspruch auf
Arbeitsentgelt besteht.
Der Bedarf ist vielmehr erst gedeckt, wenn der Lohn
tatsächlich zugeflossen ist.
Auch im SGB II ist das Erfordernis der aktuellen
Verfügbarkeit von Mitteln zur Bedarfsdeckung gesetzlich verankert. § 9 Abs 1
SGB II bringt zum Ausdruck, dass Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach
seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann.
Entscheidend ist daher der tatsächliche Zufluss bereiter Mittel (BSG Urteil vom
28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R,Rn 22; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R,
Rn 20; BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R, Rn 29).
weiterlesen
hier:
Das SGB II enthält keine Rechtsgrundlage, wonach -
fiktives Einkommen - angerechnet werden darf, denn die Berücksichtigung einer
fiktiven Einnahme als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nur eine
tatsächlich zugeflossene Einnahme als "bereites Mittel" geeignet, den
konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken( BSG, Urteil v. 29.11.2012 - B
14 AS 161/11 R).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/gegenwind-mitarbeiter-des-jobcenter.html
Willi S
Kennen
sie ihre Pflichten nicht? - Gegenwind e.V. Arbeitsloseninitiative
Glauchau-Zwickau
Anmerkung:
Keine Anrechung, da zweckbestimmtes Einkommen nach §
11a Abs. 3 SGB II schreibt RiSG Berlin Udo Geiger in seinem aktuellen
Ratgeber auf S. 319 unter "Bildungskredit der KfW"
und verweist auf SG Detmold, Beschl. v. 01.09.2006 - S 9
AS 187/06 ER und auf LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.06.2008 - L
14 AS 1171/07.
Vgl. Geiger in LPK-SGB
II, 4.Aufl., § 11 Rn. 26.
"Die Anrechnung darlehensweise gewährter
Leistungen zum Lebensunterhalt ist auf Sozialleistungen i.S.v. §§ 18-29 SGB I beschränkt.
Von der KFW-Förderbank vergebene Bildungskredite
gehören mit dem Darlehensbestandteil ebenso wenig dazu wie Hilfen aus der
Darlehenskasse der Studentenwerke oder Sozialdarlehen der ASTA."
Anmerkung: Unser Dank
gilt Willy V. für die Bereitstellung des Artikels!
Hinweisen möchte ich auf folgendes: Zitat aus dem o.g.
Beitrag:
" Herr XY hat bei der Arbeitslosenmeldung
ganz nebenbei gesagt, ich habe bald wieder Arbeit, hätte er nie tun sollen,
denn die Sachbearbeiter/Leistung haben ihm sofort im Bewilligungsbescheid einen
Pauschalbetrag von Erwerbseinkommen angerechnet. Das geht sonst nie, da will
man den Arbeitsvertrag und die 1. Lohnabrechnung. "
Diese Vorgehensweise des Jobcenters ist
rechtswidrig und es ist auf folgendes zu verweisen:
Entfällt die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II mit
dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder erst mit dem Zufluss des
Arbeitsentgeltes?
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen
Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit
ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit (Nummer 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder
Vermögen (Nummer 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Hilfebedürftigkeit entfällt erst bei tatsächlicher
Aufnahme einer bedarfsdeckenden Beschäftigung (vgl. Berlit, info also 2003, 195
[198]; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 9 Rdnr.
14;Sächsisches LSG,Beschluss v. 20.10.2008, - L 3 B 530/08 AS-ER).
Der insoweit notwendige Lebensunterhalt ist aber nicht
bereits gedeckt, wenn auf Grund der aufgenommenen Beschäftigung, gegebenenfalls
auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages, ein Anspruch auf
Arbeitsentgelt besteht.
Der Bedarf ist vielmehr erst gedeckt, wenn der Lohn
tatsächlich zugeflossen ist.
Auch im SGB II ist das Erfordernis der aktuellen
Verfügbarkeit von Mitteln zur Bedarfsdeckung gesetzlich verankert. § 9 Abs 1
SGB II bringt zum Ausdruck, dass Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach
seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann.
Entscheidend ist daher der tatsächliche Zufluss bereiter Mittel (BSG Urteil vom
28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R,Rn 22; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R,
Rn 20; BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R, Rn 29).
weiterlesen
hier:
Das SGB II enthält keine Rechtsgrundlage, wonach -
fiktives Einkommen - angerechnet werden darf, denn die Berücksichtigung einer
fiktiven Einnahme als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nur eine
tatsächlich zugeflossene Einnahme als "bereites Mittel" geeignet, den
konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken( BSG, Urteil v. 29.11.2012 - B
14 AS 161/11 R).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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