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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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JC droht Mitarbeiter nicht schulen lassen wenn RA Rahn dabei Hat Jobcenter Angst vor Dresdner Rechtsanwalt?

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JC droht Mitarbeiter nicht schulen lassen wenn RA Rahn dabei Hat Jobcenter Angst vor Dresdner Rechtsanwalt? Empty JC droht Mitarbeiter nicht schulen lassen wenn RA Rahn dabei Hat Jobcenter Angst vor Dresdner Rechtsanwalt?

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 1:23 am

„Ein Mensch lernt wenig von seinem Siege, aber viel von seiner
Niederlage....“ sagt ein Japanisches Sprichwort. Ganz anders sieht das
offenbar das Jobcenter Dresden.


Die wollen lieber nicht von
jemanden lernen, der sie vor Gericht besiegt. Schon gar nicht von dem
Dresdner Anwalt Gerhard Rahn (38), einem erwiesenen Experten in Sachen
Hartz IV.


Der Anwalt bearbeitet pro Jahr 800 Hartz IV-Klagen.
Er gewann schon vor dem Bundessozialgericht gegen das Jobcenter. Am 14
Juni sollte Rahn als Dozent an der Sächsischen Verwaltungs- und
Wirtschaftsakademie Jobcenter-Mitarbeiter (darunter auch fünf Dresdner)
zur
aktuellen Rechtssprechung im SGB II schulen.


DOCH PLÖTZLICH HAT ER DEN JOB LOS!


Rahn:
„Auf meinem Tisch lag schon der unterschriebene Honorarauftrag. Da rief
die Akademie an, stornierte den Auftrag. Hinter vorgehaltener Hand
teilte man mir mit, dass das Jobcenter gedroht habe, seine Mitarbeiter
nicht schulen zu lassen, wenn ich der Dozent sei.“



Das
Jobcenter Dresden bestätigte gegenüber BILD: „Wir haben zu bedenken
gegeben, dass es bei der Behandlung von Einzelfällen insofern zu
Interessenskonflikten kommen könnte, da Herr Rahn eine große Anzahl von
Klagen gegen das Jobcenter führt.“

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann: Ich machen den Job gerne in Dresden.

http://www.bild.de/regional/chemnitz/rechtsanwalt/jobcenter-lehnt-hartz-4-anwalt-ab-24425768.bild.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/hartz-iv-anwalt-abgelehnt-hat-jobcenter.html


Klar
Interessen Konflikte bedeutet für das Jobcenter das die Bedürftigen
wirklich auf ihre Rechte hin Informiert werden was dem Jobcenter teuer
zu stehen kommt. Die wahren Hintergründe das nicht richtig auf die
Rechte der Bedürftigen hingewiesen werden soll also die Absicht bestehen
bleiben soll Bedürftige weiterhin nicht richtig zu begünstigen und mit
Vorsatz sie weiter zu belügen und in Sinnlose Maßnahmen zu stecken und
weiterhin 1 € Jobs die den Anforderungen der zusätzlichkeit nach § 261
SGB III nicht genügen, damit die Mitbeteiligten Maßnahme Träger
weiterhin Subventioniert werden und sich die Taschen voll machen dürfen
in Zusammenarbeit mit den Jobcentern.


Jedes
Verwaltungsverfahren muss begründet werden § 35 SGB X besonders
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II wo
liegen die Gründe vor das ein Bürger eine bestimmte Tätigkeit machen
soll wird ihm damit geholfen sind dort Erfolge zu erkennen das er mit
dieser Arbeit auf den ersten Arbeitsmarkt kommt. Können die Schwächen
die der Betroffene in seinem Beruf hat mit diesen 1 € Job behoben werden
findet wirklich eine Eingliederung auf den ersten Arbeitsmarkt mit
dieser Tätigkeit statt.

Diesen § 261 SGB III gibt es seit dem 01.04.2012 nicht mehr

Das soll wohl bedeuten das der Bürger ab den 01.04.2012 alle gemeinnützigen Tätigkeiten machen soll.
Da
gibt es aber den Wertersatz denn jeder einklagen kann, denn das
Gleichbehandlungsgesetzt §. 36. Abs.1 SGB III gleiches Geld am gleichen
Arbeitsplatz gilt immer.

§ 36 SGB III
Text: In der Jobbörse
der BA stehen Stellenangebote für alle Arbeitslosen (ALG I und ALG II,
sprich SGB III und SGB II), weshalb sämtlliche relevanten Vorgaben des
SGB III (§ 36 und 121 SGB III) und SGB II (§ 10 SGB II) eingehalten
werden müssen. Dazu zählt insbesondere der § 36, Abs.1 SGB III und der §
121 SGB III.

Zitat des BSG dazu: "..Die Arbeitsvermittlung durch
das Arbeitsamt umfaßt alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind,
Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines
Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen (§ 35 Abs 1 Satz 2: SGB
III); das Arbeitsamt darf nicht vermitteln, wenn ein Arbeitsverhältnis
begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten
verstößt (§ 36 Abs 1 SGB III). Einem Arbeitslosen sind grundsätzlich
alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar,
soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit nicht
entgegenstehen; aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung
insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung (ua) gegen
gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen über Arbeitsbedingungen
verstößt (§ 121 Abs 1 und 2 SGB III).
...
Denn nach § 121 Abs 3
SGB III ist eine Beschäftigung dann nichtzumutbar, wenn das daraus
erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung
des Alg zugrunde liegende Arbeitsentgelt..."

Der § 36, Abs.1 SGB
III (das Wort "Gesetz") verweist auch auf den § 121 SGB III. Insofern
darf ein Stellenangebot NICHT vermittelt werden, wenn der § 121, Abs.3
SGB III nicht eingehalten wird.
Um dies zu gewährleisten, MUSS es eine Überprüfung der Mindest-Lohnhöhe VOR der Vermittlung geben.
Gibt
es diese Überprüfung nicht, kann sie das UNGEPRÜFTE Stellenangebot
vermitteln, jedoch dann OHNE Rechtsbelehrung, da eine Sanktion nur dann
zulässig ist (siehe § 144 SGB III und § 31 SGB II), wenn eine
Rechtsbelehrung vorliegt und es sich definitiv um ein zumutbares
Arbeitsverhältnis handelt.

"Aber wenn er den
Vermittlungsvorschlag mit der Angabe "Gehalt nach Vereinbarung" bekommt,
kann er das noch nicht wissen und spielt auf Risiko, wenn er sich
deshalb gar nicht erst bewirbt."

Das ist richtig, bewerben sollte
man sich schon und evtl. auch im Vorstellungsgespräch die Lohnhöhe
überprüfen, jedoch darf die BA nur zumutbare Stellenangebote mit
Rechtsbelehrung vermitteln, was sie im Extremfall nachweisen muss (siehe
genanntes BSG-Urteil und § 36, Abs.1 SGB IIII).

"Es sei daran
erinnert, daß es nur sehr wenige veröffentlichte Urteile gibt, in denen
sittenwidrige Gehälter festgestellt wurden."

Das ist auch
richtig, mir ging es primär jedoch um die Einhaltung der Vorgaben des
SGB III und SGB II für die BA. Da solltest Du wohl eher nach
Entscheidungen in Bezug auf den § 36, Abs.1 SGB III und § 121, Abs.3 SGB
III schauen und nicht § 138 BGB.

"..wenn man sich in solchen
Zusammenhängen auf Gerichte unterer Instanz beruft, obwohl BSG und BAG
schon anders entschieden haben..."

Das BSG hat nach meiner
Kenntnis noch nicht zum jetzigen § 10 SGB II bzw. eines
Lohnabstandsgebotes geurteilt und ein BAG-Urteil ist für das Sozialrecht
nicht relevant.
Tatsache ist ja, das es ab dem 01.01.2005 kein
Lohnabstandsgebot im SGB II mehr gibt (siehe vorheriger § 121, Abs.3 SGB
III für Langzeitarbeitslose) und die Frage nach der Richtigkeit dieser
Vorgabe noch überhaupt nicht vor einem Sozialgericht geklärt wurde.
Trifft
die Gesetzesbegründung für den § 121, Abs.3 SGB III auch auf den § 10
SGB II zu, dann müsste auch im SGB II ein Mindestlohn eingeführt werden,
damit Steuerzahler nicht weiterhin Gewinne von Unternehmen indirekt
subventionieren müssen. Das Kombilohnmodell des SGB II hätte sich dann
erledigt!

"Natürlich wäre es erfreulich, wenn so mancher
Zeitarbeitstarifvertrag durch die Rechtsprechung geschreddert würde. Ist
aber bislang nocht nicht geschehen."

Das ist nur eine Frage der Zeit.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=998805



Prüfbericht des Referates IIb7 Zusätzlichkeit der 1 € Job,s erfült nicht die Anforderungen des § 261 SGB III
http://tinyurl.com/7wxlxq2


Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG)
Artikel 2 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012

Das Widerspricht folgendem § 1 SGB III

§ 1 SGB III Ziele der Arbeitsförderung
(1)
Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit
entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den
Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und
Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung
der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu
vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als
durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die
Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand
erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie
ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung
der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung
entspricht.
(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere

1.
die
Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die
berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige Besetzung
offener Stellen ermöglichen,
2.
die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern,
3.
unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und
4.
die
berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die
Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines
geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes
hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den
Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit
gefördert werden.

(3) Die Bundesregierung soll mit der
Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele
vereinbaren. Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches.
Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode
überprüft.

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/1.html


Das
klingt besonders glaubhaft da man ja 26,4 Mrd. € bis 2015 für
Förderungen den Bürgern die Hilfe zur Eingliederung auf den ersten
Arbeitsmarkt dringend benötigen gestrichen hat.
Willi Schartema
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