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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab im sozialgerichtlichen Eilverfahren

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Zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab im sozialgerichtlichen Eilverfahren Empty Zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab im sozialgerichtlichen Eilverfahren

Beitrag von Willi Schartema Mo März 30, 2015 10:00 am

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.02.2015 - L 7 AS 125/15 B ER



Wenn die Heizung der Unterkunft gefährdet ist, Winter ist und Kinder betroffen sind, ist im Eilverfahren mit geringen Anforderungen an die Glaubhaftmachung ggf. aufgrund einer Folgenabwägung zu prüfen und zu entscheiden.
Leitsätze (Juris ) 
1. Wenn eine erhebliche Verletzung des Rechts auf Sicherstellung des Existenzminimums konkret möglich ist, muss die Sach- und Rechtslage intensiv geprüft werden und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung müssen verringert werden. Eine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich.

2. Leistungen aufgrund einer Folgenabwägung ins Blaue hinein, weil die Sach- und Rechtslage nicht vollständig aufklärbar ist, sind nicht angezeigt, wenn auf der Basis der gegenwärtigen Situation selbst geringe Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllt werden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176579&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/

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