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Zusicherung nach § 22 Abs. 2 a.F. Im Eilverfahren - Familienzusammenführung
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Zusicherung nach § 22 Abs. 2 a.F. Im Eilverfahren - Familienzusammenführung
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2014 - L 7 AS 1254/13 B - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Bei der Erteilung einer Zusicherung ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.06.2011 - L 7 AS 430/11 B).
Danach rechtfertigt die Aufklärungs- und Warnfunktion des normierten Zusicherungsverfahrens nicht von vornherein die Verneinung einer Eilbedürftigkeit. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen des damals noch anzuwendenden § 22 Abs. 2 SGB II aF besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft. Dieser Anspruch besteht jedoch nur bezogen auf ein konkretes Wohnungsangebot, sodass die Wohnung nach Ablauf eines etwaigen Hauptsacheverfahrens anderweitig vergeben sein dürfte.
Auch der Anordnungsgrund auf Erteilung der Zusicherung liegt vor, dies ergibt sich aus dem Aspekt der Familienzusammenführung und findet seine Rechtsgrundlage in Art. 6 GG.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167785&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258
Willi S
Leitsätze (Autor)
Bei der Erteilung einer Zusicherung ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.06.2011 - L 7 AS 430/11 B).
Danach rechtfertigt die Aufklärungs- und Warnfunktion des normierten Zusicherungsverfahrens nicht von vornherein die Verneinung einer Eilbedürftigkeit. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen des damals noch anzuwendenden § 22 Abs. 2 SGB II aF besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft. Dieser Anspruch besteht jedoch nur bezogen auf ein konkretes Wohnungsangebot, sodass die Wohnung nach Ablauf eines etwaigen Hauptsacheverfahrens anderweitig vergeben sein dürfte.
Auch der Anordnungsgrund auf Erteilung der Zusicherung liegt vor, dies ergibt sich aus dem Aspekt der Familienzusammenführung und findet seine Rechtsgrundlage in Art. 6 GG.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167785&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258
Willi S
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