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Darlehenstilgungen aus einem Betriebsdarlehen sind nicht als einkommensmindernde Betriebsausgaben bei Selbständigen zu berücksichtigen.
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Darlehenstilgungen aus einem Betriebsdarlehen sind nicht als einkommensmindernde Betriebsausgaben bei Selbständigen zu berücksichtigen.
SG Speyer, Urteil vom 24.02. 2015 - S 5 AS 1293/14 - unveröffentlicht
Leitsätze ( Autor)
1. Bei der Ermittlung des Einkommens aus dem Gewerbebetrieb können zwar die geleisteten Zinsen aus dem Betriebsdarlehen einkommensmindernd berücksichtigt werden, nicht jedoch die auf die Darlehen geleisteten Tilgungsraten. Diese Tilgungsleistungen dienen der Entschuldung und stellen damit einen Vermögenszuwachs dar. Die Leistungen nach dem SGB II sollen nicht der Vermögensbildung dienen ( BSG, Urt. v. 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R ).
2. Es ist somit das Einkommen zu berücksichtigen, das auch tatsächlich für den Lebensunterhalt
zur Verfügung steht. Das ist der tatsächliche Gewinn, der sich als Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben darstellt. Steuerliche Verlustvorträge, Abschreibungen usw. können hingegen nicht vom Einkommen abgesetzt werden (BT-Drs. 16712021). Somit können auch die von den Antragstellem geltend gemachten Abschreibungen nicht berücksichtigt werden.
3. Da das Kind der Antragsteller nicht im Rahmen des Verfahrens volljährig geworden ist, greift § 1629a BGB nicht ein ( vgl. BSG, Urt. v. 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R ).
Anmerkung: S. dazu Ermittlung und Anrechnung von Einkommen Selbständiger von RA Uwe Klerks in info also 2014, 51:
"Umgekehrt sind Rückzahlungen auf Darlehen jedoch als Ausgaben zu werten" - SG Lübeck, Beschluss vom 31.8.2011 - S 47 AS 748/11 AU - S. 7 unter Bezugnahme auf DA 11.30a. Dagegen SG Neubrandenburg, Urteil vom 17.1.2013 - S 14 AS 1754/08 Rn. 29 - juris mit dem Argument, die Kosten seien im konkreten Fall vermeidbar gewesen.
"Dagegen sind gem. DA 11.30a Zins- und Tilgungsbeträge in voller Höhe als Betriebsausgabe anzuerkennen, es sei denn, die Darlehen werden als nicht notwendig angesehen." - Vgl. SG Lübeck, Beschluss vom 31.8.2011 - S 47 AS 748/11 AU - S. 7; SG Neubrandenburg, Urteil vom 17.1.2013 - S 14 AS 1754/08 Rn. 29 - juris.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1804/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Bei der Ermittlung des Einkommens aus dem Gewerbebetrieb können zwar die geleisteten Zinsen aus dem Betriebsdarlehen einkommensmindernd berücksichtigt werden, nicht jedoch die auf die Darlehen geleisteten Tilgungsraten. Diese Tilgungsleistungen dienen der Entschuldung und stellen damit einen Vermögenszuwachs dar. Die Leistungen nach dem SGB II sollen nicht der Vermögensbildung dienen ( BSG, Urt. v. 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R ).
2. Es ist somit das Einkommen zu berücksichtigen, das auch tatsächlich für den Lebensunterhalt
zur Verfügung steht. Das ist der tatsächliche Gewinn, der sich als Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben darstellt. Steuerliche Verlustvorträge, Abschreibungen usw. können hingegen nicht vom Einkommen abgesetzt werden (BT-Drs. 16712021). Somit können auch die von den Antragstellem geltend gemachten Abschreibungen nicht berücksichtigt werden.
3. Da das Kind der Antragsteller nicht im Rahmen des Verfahrens volljährig geworden ist, greift § 1629a BGB nicht ein ( vgl. BSG, Urt. v. 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R ).
Anmerkung: S. dazu Ermittlung und Anrechnung von Einkommen Selbständiger von RA Uwe Klerks in info also 2014, 51:
"Umgekehrt sind Rückzahlungen auf Darlehen jedoch als Ausgaben zu werten" - SG Lübeck, Beschluss vom 31.8.2011 - S 47 AS 748/11 AU - S. 7 unter Bezugnahme auf DA 11.30a. Dagegen SG Neubrandenburg, Urteil vom 17.1.2013 - S 14 AS 1754/08 Rn. 29 - juris mit dem Argument, die Kosten seien im konkreten Fall vermeidbar gewesen.
"Dagegen sind gem. DA 11.30a Zins- und Tilgungsbeträge in voller Höhe als Betriebsausgabe anzuerkennen, es sei denn, die Darlehen werden als nicht notwendig angesehen." - Vgl. SG Lübeck, Beschluss vom 31.8.2011 - S 47 AS 748/11 AU - S. 7; SG Neubrandenburg, Urteil vom 17.1.2013 - S 14 AS 1754/08 Rn. 29 - juris.
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Willi S
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