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Für einen Ein-Personen-Haushalt ist lediglich eine Wohnfläche von maximal 45 qm angemessen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 2 Satz 1 SGB XII.
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Für einen Ein-Personen-Haushalt ist lediglich eine Wohnfläche von maximal 45 qm angemessen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 2 Satz 1 SGB XII.
Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 2. März 2015 (Az.: S 5 SO 5/15 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Als örtlicher Vergleichsraum im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 SGB XII kann das gesamte Gebiet einer kreisfreien Großstadt herangezogen werden, wenn die räumliche Nähe der einzelnen Stadtbezirke und die Infrastruktur einen homogenen Bereich bilden, und der öffentliche Personennahverkehr eine gute Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen aus gewährleistet.
3. Die Mietobergrenze ist auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln, das auf einen Mietspiegel nach § 558c BGB bzw. § 558d BGB (qualifizierter Mietspiegel) abstellen kann.
4. Ein örtlicher Träger hat hier in jedem Fall ein Konzept zu Grunde zu legen, das im Sinne der Überprüfbarkeit des Ergebnisses in sich schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ hinreichend nachvollziehbar ist.
5. Dies ist der Fall, wenn in diesem Rahmen die nun folgenden Aspekte umfassend berücksichtigt werden:
- Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum (keine Ghettobildung),
- Differenzierung nach dem Standard der Wohnungen, nach der Brutto- und Nettomiete,
- Differenzierung nach der Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Berücksichtigung zuverlässiger Erkenntnisquellen wie z. B. Mietspiegel,
- Repräsentativität und Validität der Datenerhebung und der –auswertung, z. B. unter Bezug auf Größe, Ausstattung und Beschaffenheit von Wohnungen, dem Alter und der Art von Gebäuden wie der Lage der Unterkünfte.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1804/
Willi S
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Als örtlicher Vergleichsraum im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 SGB XII kann das gesamte Gebiet einer kreisfreien Großstadt herangezogen werden, wenn die räumliche Nähe der einzelnen Stadtbezirke und die Infrastruktur einen homogenen Bereich bilden, und der öffentliche Personennahverkehr eine gute Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen aus gewährleistet.
3. Die Mietobergrenze ist auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln, das auf einen Mietspiegel nach § 558c BGB bzw. § 558d BGB (qualifizierter Mietspiegel) abstellen kann.
4. Ein örtlicher Träger hat hier in jedem Fall ein Konzept zu Grunde zu legen, das im Sinne der Überprüfbarkeit des Ergebnisses in sich schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ hinreichend nachvollziehbar ist.
5. Dies ist der Fall, wenn in diesem Rahmen die nun folgenden Aspekte umfassend berücksichtigt werden:
- Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum (keine Ghettobildung),
- Differenzierung nach dem Standard der Wohnungen, nach der Brutto- und Nettomiete,
- Differenzierung nach der Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Berücksichtigung zuverlässiger Erkenntnisquellen wie z. B. Mietspiegel,
- Repräsentativität und Validität der Datenerhebung und der –auswertung, z. B. unter Bezug auf Größe, Ausstattung und Beschaffenheit von Wohnungen, dem Alter und der Art von Gebäuden wie der Lage der Unterkünfte.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1804/
Willi S
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