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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zu § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II - Bei der Forderung aus einer Rentenversicherung (unabhängig von ihrer Fälligkeit) handelt es sich um einen Vermögensgegenstand, der bei Verwertbarkeit im Weg der vorzeitigen Vertragsauflösung zur Existenzsicherung

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Zu § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II - Bei der Forderung aus einer Rentenversicherung (unabhängig von ihrer Fälligkeit) handelt es sich um einen Vermögensgegenstand, der bei Verwertbarkeit im Weg der vorzeitigen Vertragsauflösung zur Existenzsicherung  Empty Zu § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II - Bei der Forderung aus einer Rentenversicherung (unabhängig von ihrer Fälligkeit) handelt es sich um einen Vermögensgegenstand, der bei Verwertbarkeit im Weg der vorzeitigen Vertragsauflösung zur Existenzsicherung

Beitrag von Willi Schartema Do März 26, 2015 4:58 am

einzusetzen ist. 



Leitsätze ( Juris )
1. Behauptet ein Antragsteller eine der Verwertung eines Vermögensgegenstands (hier: Forderung aus einer privaten Rentenversicherung) entgegenstehende Verpfändung, hat er so konkrete Angaben zu der zu sichernden Forderung (Grund, Höhe und Fälligkeit), zur Sicherungsabrede sowie zum Pfandgläubiger zu machen, dass der SGB II-Leistungsträger die wirksame Entstehung eines vertraglichen Pfandrechts überprüfen kann. Unterlässt er dies, ist im einstweiligen Rechtsschutz die mangelnde Verwertbarkeit des Vermögensgegenstands nicht glaubhaft gemacht.

2. Allein der Nachweis der Anzeige gemäß § 1280 BGB über die Verpfändung an den Schuldner (Träger der pirvaten Rentenversicherung) lässt nicht auf ein Pfandrecht schließen, denn dessen wirksame Entstehung ist abhängig vom Bestand der zu sichernden Forderung und einer entsprechenden Sicherungsabrede.

3. Ein weiterer Verwertungsschutz aus § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II setzt ua voraus, dass der Vermögensgegenstand subjektiv vom Leistungsberechtigten zur Altersvorsorge bestimmt ist und die objektiven Begleitumstände mit dieser Zweckbestimmung in Einklang stehen. Behauptet der Antragsteller, er habe den Vermögensgegenstand zur Sicherung von anderen Forderungen verpfändet, liegt hierin eine Disposition, die den Vermögenswert der Gefahr des Verlustes aussetzt. Sie schließt den behaupteten Alterssicherungszweck aus. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller den Vermögenswert vor Eintritt des Rentenalters durch Vorauszahlungen oder Polichendarlehen angreift und damit schmälert.

4. Ein Vermögen in Form einer - nicht fälligen - Forderung gegen den Träger einer privaten Rentenversicherung ist ein sog bereites Mittel, wenn Vorauszahlungen ggf im Wege des Policendarlehens kurzfristig realisiert werden können.


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175668&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1804/

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