hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

In Eilverfahren über laufende KdU-Leistungen dürfen keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden.

Nach unten

werden - In Eilverfahren über laufende KdU-Leistungen dürfen keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden.  Empty In Eilverfahren über laufende KdU-Leistungen dürfen keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden.

Beitrag von Willi Schartema Mo März 02, 2015 10:30 am

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015 - L 11 AS 261/14 B

Es besteht regelmäßig dann ein Anordnungsgrund, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes nicht nur Bagatellbeträge geltend gemacht werden.

Leitsätze (Juris)

1. In Eilverfahren um SGB II Leistungen für laufende Kosten der Unterkunft (KdU) dürfen keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden. Das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürfnis ist in aller Regel gegeben, wenn ein SGB II Leistungsträger zu Unrecht Leistungen für laufende KdU versagt und es hierdurch bei dem Betroffenen zu einer Bedarfsunterdeckung kommt.
 
2. Die Bejahung des Anordnungsgrundes setzt bei einem Streit um laufende KdU nicht zwingend voraus, dass bereits die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung wegen Mietrückständen vorliegen oder dass der Vermieter bereits gekündigt bzw. Räumungsklage erhoben hat (entgegen etwa: LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 10. September 2014 - L 7 AS 1385/14 B ER -; LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2014 - L 10 AS 1393/14 B ER -).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175460&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: ähnlich im Ergebnis LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER - und - L 6 AS 2086/14 B - wonach ein Abwarten der Räumungsklage als nicht zumutbar angesehen wird, a. A. LSG NSB, Beschluss vom 22. Mai 2014 - L 7 AS 389/14 B ER ( n. v. ), wonach allein offene Unterkunftskosten noch keinen Anordnungsgrund begründen sondern erforderlich ist, dass unmittelbar negative Konsequenzen für die Beibehaltung der Unterkunft, z.B. eine Wohnungslosigkeit, drohen.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» keine Auskunftspflicht über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Partners gegenüber dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Damit können Leistungen auch nicht wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden. Mit Beschluss vom 06.05.20
» Hartz IV-Leistungen müssen auch bei ordnungsgemäßer Mitteilung über die Erzielung des Einkommens zurück gezahlt werden?
» Sozialhilfeträger muss keine Stromschulden übernehmen bei fehlendem Anordnungsgrund, d.h. dem Bestehen einer gegenwärtigen Notlage des Antragstellers, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abgewendet werden kann. SGB XII
» Zum Anordnungsgrund für die Übernahme von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II im Eilverfahren
» Anordnungsgrund für eine Wohnungserstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II im Eilverfahren

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten