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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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In Eilverfahren über laufende KdU-Leistungen dürfen keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden.

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In Eilverfahren über laufende KdU-Leistungen dürfen keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden.  Empty In Eilverfahren über laufende KdU-Leistungen dürfen keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden.

Beitrag von Willi Schartema Mo März 02, 2015 10:30 am

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015 - L 11 AS 261/14 B

Es besteht regelmäßig dann ein Anordnungsgrund, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes nicht nur Bagatellbeträge geltend gemacht werden.

Leitsätze (Juris)

1. In Eilverfahren um SGB II Leistungen für laufende Kosten der Unterkunft (KdU) dürfen keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden. Das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürfnis ist in aller Regel gegeben, wenn ein SGB II Leistungsträger zu Unrecht Leistungen für laufende KdU versagt und es hierdurch bei dem Betroffenen zu einer Bedarfsunterdeckung kommt.
 
2. Die Bejahung des Anordnungsgrundes setzt bei einem Streit um laufende KdU nicht zwingend voraus, dass bereits die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung wegen Mietrückständen vorliegen oder dass der Vermieter bereits gekündigt bzw. Räumungsklage erhoben hat (entgegen etwa: LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 10. September 2014 - L 7 AS 1385/14 B ER -; LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2014 - L 10 AS 1393/14 B ER -).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175460&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: ähnlich im Ergebnis LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER - und - L 6 AS 2086/14 B - wonach ein Abwarten der Räumungsklage als nicht zumutbar angesehen wird, a. A. LSG NSB, Beschluss vom 22. Mai 2014 - L 7 AS 389/14 B ER ( n. v. ), wonach allein offene Unterkunftskosten noch keinen Anordnungsgrund begründen sondern erforderlich ist, dass unmittelbar negative Konsequenzen für die Beibehaltung der Unterkunft, z.B. eine Wohnungslosigkeit, drohen.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/

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