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Kenntnis der Rechtsfolgen, Rechtsfolgenbelehrung, Sanktionsbescheid - Sachleistungen
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Kenntnis der Rechtsfolgen, Rechtsfolgenbelehrung, Sanktionsbescheid - Sachleistungen
SG Stade, Beschluss vom 28.01.2015 – S 17 AS 5/15 ER
Sanktionsbescheid ist rechtswidrig, denn der Sanktionstatbestand setzt voraus, dass eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen erfolgt ist oder insoweit Kenntnis bestand.
Leitsätze (Autor)
1. Pflichtverletzungen können gemäß § 31 Abs. 1 SGB II nur sanktioniert werden, wenn Leistungsberechtigte ihre Pflichten trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis verletzen. Weder ist hier eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsfolgenbelehrung erfolgt noch kann der Antragstellerin Kenntnis von den Rechtsfolgen nachgewiesen werden.
2. Der Hinweis, dass die Antragstellerin Sachleistungen oder geldwerten Leistungen (§ 31a Abs 3 Satz 1 SGB II) auf Antrag erhalten könne, reicht nicht aus (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.04.2010 – L 13 AS 100/10 B ER – , Rn 5 zur wortgleichen Vorgängernorm § 31 Abs 3 Satz 6 SGB 11 aF ).
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, hier zum Volltext: http://www.kanzleibeier.eu/?p=3049
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
Sanktionsbescheid ist rechtswidrig, denn der Sanktionstatbestand setzt voraus, dass eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen erfolgt ist oder insoweit Kenntnis bestand.
Leitsätze (Autor)
1. Pflichtverletzungen können gemäß § 31 Abs. 1 SGB II nur sanktioniert werden, wenn Leistungsberechtigte ihre Pflichten trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis verletzen. Weder ist hier eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsfolgenbelehrung erfolgt noch kann der Antragstellerin Kenntnis von den Rechtsfolgen nachgewiesen werden.
2. Der Hinweis, dass die Antragstellerin Sachleistungen oder geldwerten Leistungen (§ 31a Abs 3 Satz 1 SGB II) auf Antrag erhalten könne, reicht nicht aus (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.04.2010 – L 13 AS 100/10 B ER – , Rn 5 zur wortgleichen Vorgängernorm § 31 Abs 3 Satz 6 SGB 11 aF ).
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, hier zum Volltext: http://www.kanzleibeier.eu/?p=3049
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
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