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Regelbedarfsstufe 3, AsylblG, kein Mehrbedarf für Alleinerziehende
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Regelbedarfsstufe 3, AsylblG, kein Mehrbedarf für Alleinerziehende
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2014 - L 20 AY 76/14 B ER - und - L 20 AY 77/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
1. Bei volljährigen Personen, die - wie die Antragstellerin - nicht mit einem verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Partner zusammenleben, ist nach der Entscheidung des BSG vom 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R - grundsätzlich davon auszugehen, dass Anspruch auf die Regelbedarfsstufe 1 auch dann besteht, wenn kein eigener Haushalt geführt wird. Anderenfalls verstieße die Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil jede der zusammenlebenden Personen einen Regelbedarf nur i.H.v. 80 v.H. Erhielte.
2. Weder aus § 3 Abs. 1 AsylbLG noch aus der Übergangsregelung des BVerfG in seiner Entscheidung vom 18.07.2012 lässt sich ihrem Wortlaut nach die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung ableiten. Ohne (einfach-)gesetzliche Grundlage können der Antragstellerin weitere Leistungen auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten jedoch nicht zugesprochen werden (vgl. dazu insbesondere BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174869&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/
Willi S
Leitsätze (Autor)
1. Bei volljährigen Personen, die - wie die Antragstellerin - nicht mit einem verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Partner zusammenleben, ist nach der Entscheidung des BSG vom 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R - grundsätzlich davon auszugehen, dass Anspruch auf die Regelbedarfsstufe 1 auch dann besteht, wenn kein eigener Haushalt geführt wird. Anderenfalls verstieße die Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil jede der zusammenlebenden Personen einen Regelbedarf nur i.H.v. 80 v.H. Erhielte.
2. Weder aus § 3 Abs. 1 AsylbLG noch aus der Übergangsregelung des BVerfG in seiner Entscheidung vom 18.07.2012 lässt sich ihrem Wortlaut nach die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung ableiten. Ohne (einfach-)gesetzliche Grundlage können der Antragstellerin weitere Leistungen auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten jedoch nicht zugesprochen werden (vgl. dazu insbesondere BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174869&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/
Willi S
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