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Aufstockende Selbständige im Bereich Büroorganisation kann die Kosten für einen Bürostuhl, eine Fahrradreparatur, für eine Taxifahrt, für ein Notebook und für einen Monitor als Betriebsausgabe geltend machen.
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Aufstockende Selbständige im Bereich Büroorganisation kann die Kosten für einen Bürostuhl, eine Fahrradreparatur, für eine Taxifahrt, für ein Notebook und für einen Monitor als Betriebsausgabe geltend machen.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 28.11.2014 - S 37 AS 11431/14 - anhängig beim LSG BB unter dem Az. L 18 AS 13/15
§ 3 Abs. 3 Alg II-VO gibt dem Jobcenter zwar die Befugnis, tatsächlich entstandene Betriebsausgaben bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aus selbständiger Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen, Maßstab für eine solche Vorgehensweise ist jedoch nach Wortlaut und Zweck eine Missbrauchsabwehr: Es soll verhindert werden, dass die Hilfebedürftigkeit über ein offensichtlich unangemessenes Ausgabeverhalten aufrechterhalten wird.
Leitsätze (Juris)
Selbständige Aufstocker können Betriebsausgaben vom Einkommen absetzen, sofern sie nicht offensichtlich unangemessen sind. Maßstab ist eine Missbrauchsabwehr. Entscheidend ist, ob die Ausgabe aus Sicht eines verständigen wirtschaftlich handelnden Selbständigen vertretbar ist. Den Jobcentern ist es verwehrt, sich mit eigenen Sparvorschlägen an die Stelle des Selbständigen zu setzen.
Anmerkung 1: Vgl. dazu LSG Bayern, Beschluss v. 07.12.2009 - L 11 AS 690/09 B ER - Hier wird zutreffend darauf abgestellt, ob die Ausgabe aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich handelnden Selbständigen vertretbar ist. Keinesfalls könne sich das Jobcenter mit Sparvorschlägen an die Stelle des Selbständigen setzen.
Anmerkung 2: SG Berlin, verhandelt im Januar 2014 - S 18 AS 33122/12 - Auch ein Fahrrad verursacht Betriebsausgaben - Berufsbedingte Fahrradkosten sind als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174763
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1773/
Willi S
§ 3 Abs. 3 Alg II-VO gibt dem Jobcenter zwar die Befugnis, tatsächlich entstandene Betriebsausgaben bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aus selbständiger Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen, Maßstab für eine solche Vorgehensweise ist jedoch nach Wortlaut und Zweck eine Missbrauchsabwehr: Es soll verhindert werden, dass die Hilfebedürftigkeit über ein offensichtlich unangemessenes Ausgabeverhalten aufrechterhalten wird.
Leitsätze (Juris)
Selbständige Aufstocker können Betriebsausgaben vom Einkommen absetzen, sofern sie nicht offensichtlich unangemessen sind. Maßstab ist eine Missbrauchsabwehr. Entscheidend ist, ob die Ausgabe aus Sicht eines verständigen wirtschaftlich handelnden Selbständigen vertretbar ist. Den Jobcentern ist es verwehrt, sich mit eigenen Sparvorschlägen an die Stelle des Selbständigen zu setzen.
Anmerkung 1: Vgl. dazu LSG Bayern, Beschluss v. 07.12.2009 - L 11 AS 690/09 B ER - Hier wird zutreffend darauf abgestellt, ob die Ausgabe aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich handelnden Selbständigen vertretbar ist. Keinesfalls könne sich das Jobcenter mit Sparvorschlägen an die Stelle des Selbständigen setzen.
Anmerkung 2: SG Berlin, verhandelt im Januar 2014 - S 18 AS 33122/12 - Auch ein Fahrrad verursacht Betriebsausgaben - Berufsbedingte Fahrradkosten sind als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174763
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1773/
Willi S
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