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Jobcenter wird im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, den bei der Rentenversicherung für den Antragsteller gestellten Rentenantrag zurückzunehmen.
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Jobcenter wird im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, den bei der Rentenversicherung für den Antragsteller gestellten Rentenantrag zurückzunehmen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014 - L 2 AS 520/14 B ER - rechtskräftig
Es ist sachwidrig, grundsätzlich die Inanspruchnahme einer voraussetzungslosen selbst verdienten Rentenleistung und ggf. ergänzende Sozialhilfeleistungen gleichzusetzen.
Leitsatz (Autor)
1. Bei der Ermessensausübung sind etwa die voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, absehbarer Einkommenszufluss oder dauerhafte Krankheit zu berücksichtigen. Es bedarf immer einer Einzelfallbeurteilung der Gesamtsituation des Leistungsberechtigten. Hierbei müssen auch wirtschaftliche Erwägungen in die Ermessenserwägungen eingestellt werden. Es muss auch berücksichtigt werden, ob der Antragsteller ggf. allein durch die vorzeitige Rentenantragstellung ergänzender SGB XII-Leistungen bedarf oder nicht. In die Abwägung einzustellen ist auch, ob die durch die vorzeitige Rentenantragstellung eingesparten SGB II Leistungen geringer als die stattdessen prognostisch zusätzlich neben der verminderten vorzeitig in Anspruch genommenen Rente zu zahlenden Mehrleistungen an ergänzenden SGB XII Leistungen wären (vgl. zur Berechnung Sächsisches LSG, Beschluss vom 28. August 2014 – L 7 AS 836/14 B ).
2. Wird eine Entscheidung zur Verpflichtung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente getroffen, unabhängig davon wie diese sich im Einzelfall wirtschaftlich auf den Betroffenen auswirkt, ist dies ermessensfehlerhaft.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174466&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1773/
Willi S
Es ist sachwidrig, grundsätzlich die Inanspruchnahme einer voraussetzungslosen selbst verdienten Rentenleistung und ggf. ergänzende Sozialhilfeleistungen gleichzusetzen.
Leitsatz (Autor)
1. Bei der Ermessensausübung sind etwa die voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, absehbarer Einkommenszufluss oder dauerhafte Krankheit zu berücksichtigen. Es bedarf immer einer Einzelfallbeurteilung der Gesamtsituation des Leistungsberechtigten. Hierbei müssen auch wirtschaftliche Erwägungen in die Ermessenserwägungen eingestellt werden. Es muss auch berücksichtigt werden, ob der Antragsteller ggf. allein durch die vorzeitige Rentenantragstellung ergänzender SGB XII-Leistungen bedarf oder nicht. In die Abwägung einzustellen ist auch, ob die durch die vorzeitige Rentenantragstellung eingesparten SGB II Leistungen geringer als die stattdessen prognostisch zusätzlich neben der verminderten vorzeitig in Anspruch genommenen Rente zu zahlenden Mehrleistungen an ergänzenden SGB XII Leistungen wären (vgl. zur Berechnung Sächsisches LSG, Beschluss vom 28. August 2014 – L 7 AS 836/14 B ).
2. Wird eine Entscheidung zur Verpflichtung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente getroffen, unabhängig davon wie diese sich im Einzelfall wirtschaftlich auf den Betroffenen auswirkt, ist dies ermessensfehlerhaft.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174466&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1773/
Willi S
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