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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter wird im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, den bei der Rentenversicherung für den Antragsteller gestellten Rentenantrag zurückzunehmen.

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Jobcenter wird im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, den bei der Rentenversicherung für den Antragsteller gestellten Rentenantrag zurückzunehmen. Empty Jobcenter wird im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, den bei der Rentenversicherung für den Antragsteller gestellten Rentenantrag zurückzunehmen.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 19, 2015 12:28 pm

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014 - L 2 AS 520/14 B ER - rechtskräftig



Es ist sachwidrig, grundsätzlich die Inanspruchnahme einer voraussetzungslosen selbst verdienten Rentenleistung und ggf. ergänzende Sozialhilfeleistungen gleichzusetzen.
 
Leitsatz (Autor)
1. Bei der Ermessensausübung sind etwa die voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, absehbarer Einkommenszufluss oder dauerhafte Krankheit zu berücksichtigen. Es bedarf immer einer Einzelfallbeurteilung der Gesamtsituation des Leistungsberechtigten. Hierbei müssen auch wirtschaftliche Erwägungen in die Ermessenserwägungen eingestellt werden. Es muss auch berücksichtigt werden, ob der Antragsteller ggf. allein durch die vorzeitige Rentenantragstellung ergänzender SGB XII-Leistungen bedarf oder nicht. In die Abwägung einzustellen ist auch, ob die durch die vorzeitige Rentenantragstellung eingesparten SGB II Leistungen geringer als die stattdessen prognostisch zusätzlich neben der verminderten vorzeitig in Anspruch genommenen Rente zu zahlenden Mehrleistungen an ergänzenden SGB XII Leistungen wären (vgl. zur Berechnung Sächsisches LSG, Beschluss vom 28. August 2014 – L 7 AS 836/14 B ).
 
2. Wird eine Entscheidung zur Verpflichtung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente getroffen, unabhängig davon wie diese sich im Einzelfall wirtschaftlich auf den Betroffenen auswirkt, ist dies ermessensfehlerhaft.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174466&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1773/

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» Antragsteller war verpflichtet eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, denn das Jobcenter habe die notwendigerweise vorzunehmende Ermessensentscheidung erkannt und dieses Ermessen nach Sinn und Zweck des § 12a SGB II ausgeübt.
» Jobcenter muss keine Kosten für die Unterkunft und Heizung erbringen, denn der Antragsteller hat insgesamt nicht glaubhaft gemacht, dass er rechtlich wirksam zu Mietzahlungen verpflichtet ist, die als KdU zu bewerten wären.

 
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