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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, ob die Unbilligkeitsverordnung auf der Tatbestandsebene abschließenden Charakter hat und ob ggfls. weitere Besonderheiten der konkreten Situation bei der Aufforderung zur Antragstellung über eine Ermessensbetätigung des Leistungsträgers zu

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Zur Frage, ob die Unbilligkeitsverordnung auf der Tatbestandsebene abschließenden Charakter hat und ob ggfls. weitere Besonderheiten der konkreten Situation bei der Aufforderung zur Antragstellung über eine Ermessensbetätigung des Leistungsträgers zu  Empty Zur Frage, ob die Unbilligkeitsverordnung auf der Tatbestandsebene abschließenden Charakter hat und ob ggfls. weitere Besonderheiten der konkreten Situation bei der Aufforderung zur Antragstellung über eine Ermessensbetätigung des Leistungsträgers zu

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 12, 2015 12:08 pm

berücksichtigen sind.


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14 - rechtskräftig - Die Revision wird zugelassen.



Leitsätze (Autor)
1. Neben den in der Unbilligkeitsverordnung geregelten Fällen, in denen die vorzeitige Inanspruchnahme für den Betroffenen unbillig ist, sind weitere Fallgruppen auf der Tatbestandsebene nicht zu prüfen. Die in den §§ 2 bis 5 der Unbilligkeitsverordnung geregelten Fälle sind abschließend (offen gelassen: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. V. 22.05.2013 - L 19 AS 291/13 B ER).

2. Ermessenserwägungen sind erforderlich, wenn der Berechtigte anrechenbares (geringfügiges) Nebeneinkommen erzielt, das bei einem Wechsel in das Leistungssystem des SGB XII einen deutlich niedrigeren Selbstbehalt zur Folge gehabt hätte (Beschluss vom 19.05.2014 - L 7 AS 546/14 B).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174588&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Anderer Auffassung LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.08.2014 - L 9 AS 2809/13 - unveröffentlicht - Unbilligkeits-Verordnung ist nicht abschließend.
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1770/

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