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Zur Frage, ob die Unbilligkeitsverordnung auf der Tatbestandsebene abschließenden Charakter hat und ob ggfls. weitere Besonderheiten der konkreten Situation bei der Aufforderung zur Antragstellung über eine Ermessensbetätigung des Leistungsträgers zu
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Zur Frage, ob die Unbilligkeitsverordnung auf der Tatbestandsebene abschließenden Charakter hat und ob ggfls. weitere Besonderheiten der konkreten Situation bei der Aufforderung zur Antragstellung über eine Ermessensbetätigung des Leistungsträgers zu
berücksichtigen sind.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14 - rechtskräftig - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze (Autor)
1. Neben den in der Unbilligkeitsverordnung geregelten Fällen, in denen die vorzeitige Inanspruchnahme für den Betroffenen unbillig ist, sind weitere Fallgruppen auf der Tatbestandsebene nicht zu prüfen. Die in den §§ 2 bis 5 der Unbilligkeitsverordnung geregelten Fälle sind abschließend (offen gelassen: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. V. 22.05.2013 - L 19 AS 291/13 B ER).
2. Ermessenserwägungen sind erforderlich, wenn der Berechtigte anrechenbares (geringfügiges) Nebeneinkommen erzielt, das bei einem Wechsel in das Leistungssystem des SGB XII einen deutlich niedrigeren Selbstbehalt zur Folge gehabt hätte (Beschluss vom 19.05.2014 - L 7 AS 546/14 B).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174588&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.08.2014 - L 9 AS 2809/13 - unveröffentlicht - Unbilligkeits-Verordnung ist nicht abschließend.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1770/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14 - rechtskräftig - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze (Autor)
1. Neben den in der Unbilligkeitsverordnung geregelten Fällen, in denen die vorzeitige Inanspruchnahme für den Betroffenen unbillig ist, sind weitere Fallgruppen auf der Tatbestandsebene nicht zu prüfen. Die in den §§ 2 bis 5 der Unbilligkeitsverordnung geregelten Fälle sind abschließend (offen gelassen: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. V. 22.05.2013 - L 19 AS 291/13 B ER).
2. Ermessenserwägungen sind erforderlich, wenn der Berechtigte anrechenbares (geringfügiges) Nebeneinkommen erzielt, das bei einem Wechsel in das Leistungssystem des SGB XII einen deutlich niedrigeren Selbstbehalt zur Folge gehabt hätte (Beschluss vom 19.05.2014 - L 7 AS 546/14 B).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174588&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.08.2014 - L 9 AS 2809/13 - unveröffentlicht - Unbilligkeits-Verordnung ist nicht abschließend.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1770/
Willi S
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