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Inhalt der Eingliederungsvereinbarung - Rechtsschutzbedürfnis -
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Inhalt der Eingliederungsvereinbarung - Rechtsschutzbedürfnis -
SG Berlin, Beschluss vom 04.12.2014 - S 131 AS 27736/14 ER, unveröffentlicht
Leitsätze ( Autor)
1. Es ist dem Leistungsbezieher im allgemeinen nicht zuzumuten, erst eine Sanktionierung abzuwarten und gegen die Feststellung einer Sanktion als Folge eines Verstoßes gegen den Eingliederungsverwaltungsakt i. Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Denn bereits eine Verpflichtung im Eingliederungsverwaltungsakt greift in die Individualinteressen eines Hilfebedürftigen ein und beschwert ihn unmittelbar i. S. v. § 54 Abs. 2 SGG.
2. Das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit kann nicht zulässiger Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes sein, da es bereits Voraussetzung für dessen Abschluss bzw. Erlass ist (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2007 - L 3 ER 175/07 AS und LSG NRW, Beschluss vom 30.08.2012 - L 12 AS 1044/12 B ER ).
Anmerkung: gleicher Auffassung - SG Kiel, Beschl. v. 26.11.2013 - S 33 AS 357/13 ER; vgl. auch SG Düsseldorf, Beschl. v. 06.12.2010 - S 7 AS 4509/10E R - Der Gesetzgeber hat dem Leistungsträger nach dem SGB II nicht zugestanden , eine amtsärztliche Untersuchung zum Regelungsgegenstand einer durch Verwaltungsakt festgesetzten Eingliederungsvereinbarung zu machen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Es ist dem Leistungsbezieher im allgemeinen nicht zuzumuten, erst eine Sanktionierung abzuwarten und gegen die Feststellung einer Sanktion als Folge eines Verstoßes gegen den Eingliederungsverwaltungsakt i. Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Denn bereits eine Verpflichtung im Eingliederungsverwaltungsakt greift in die Individualinteressen eines Hilfebedürftigen ein und beschwert ihn unmittelbar i. S. v. § 54 Abs. 2 SGG.
2. Das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit kann nicht zulässiger Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes sein, da es bereits Voraussetzung für dessen Abschluss bzw. Erlass ist (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2007 - L 3 ER 175/07 AS und LSG NRW, Beschluss vom 30.08.2012 - L 12 AS 1044/12 B ER ).
Anmerkung: gleicher Auffassung - SG Kiel, Beschl. v. 26.11.2013 - S 33 AS 357/13 ER; vgl. auch SG Düsseldorf, Beschl. v. 06.12.2010 - S 7 AS 4509/10E R - Der Gesetzgeber hat dem Leistungsträger nach dem SGB II nicht zugestanden , eine amtsärztliche Untersuchung zum Regelungsgegenstand einer durch Verwaltungsakt festgesetzten Eingliederungsvereinbarung zu machen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3
Willi S
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