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Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt - Der vereinbarungsersetzende Verwaltungsakt hat grundsätzlich den gleichen Inhalt aufzuweisen, wie die - nicht zustande gekommene - Eingliederungsvereinabrung.
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Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt - Der vereinbarungsersetzende Verwaltungsakt hat grundsätzlich den gleichen Inhalt aufzuweisen, wie die - nicht zustande gekommene - Eingliederungsvereinabrung.
SG Oldenburg, Beschluss vom 01.07.2014 - S 45 AS 202/14 ER
Leitsätze (Autor)
Es kann nur eine Eingliederungsvereinbarung zulässig durch Verwaltungsakt ersetzt werden, über die zuvor mit dem Leistungsberechtigten verhandelt worden ist.
Der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes mit einem von der verhandelten Eingliederungsvereinbarung abweichenden Inhalt ist rechtswidrig, denn der Sinn des Eingliederungsbescheides nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ist es gerade, der Verwaltung ein Instrument an die Hand zu geben, mittels dessen sie für erforderlich gehaltene Maßnahmen zur Eingliederung von Leistungsempfängern gegebenfalls bei Scheitern von Eingliederungsbemühungen auch ohne deren Zustimmung festlegen kann ( vgl. LSG NSB, Beschl. v. 01.08.2013 - L 13 AS 192/13 B ER, n. v. ).
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Anmerkung: Gleicher Auffassung SG Stuttgart, Beschluss vom 21.5.2014, S 18 AS 2698/14 ER.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1705/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Es kann nur eine Eingliederungsvereinbarung zulässig durch Verwaltungsakt ersetzt werden, über die zuvor mit dem Leistungsberechtigten verhandelt worden ist.
Der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes mit einem von der verhandelten Eingliederungsvereinbarung abweichenden Inhalt ist rechtswidrig, denn der Sinn des Eingliederungsbescheides nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ist es gerade, der Verwaltung ein Instrument an die Hand zu geben, mittels dessen sie für erforderlich gehaltene Maßnahmen zur Eingliederung von Leistungsempfängern gegebenfalls bei Scheitern von Eingliederungsbemühungen auch ohne deren Zustimmung festlegen kann ( vgl. LSG NSB, Beschl. v. 01.08.2013 - L 13 AS 192/13 B ER, n. v. ).
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Anmerkung: Gleicher Auffassung SG Stuttgart, Beschluss vom 21.5.2014, S 18 AS 2698/14 ER.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1705/
Willi S
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