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Ist die Eingliederungsvereinbarung noch gültig, so kann sie nicht einseitig durch Verwaltungsakt ersetzt werden.

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Ist die Eingliederungsvereinbarung noch gültig, so kann sie nicht einseitig durch Verwaltungsakt ersetzt werden.  Empty Ist die Eingliederungsvereinbarung noch gültig, so kann sie nicht einseitig durch Verwaltungsakt ersetzt werden.

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 01, 2014 1:41 pm

Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 21.11.2014 – S 21 AS 2120/14 ER



Leitsätze ( Autor)
Ist die Eingliederungsvereinbarung noch gültig, so kann sie nicht einseitig durch Verwaltungsakt ersetzt werden. Dies wird bereits durch den Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ausgeschlossen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2012, Az. L 5 AS 509/11 B ER m.w.N.).
 
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, hier zum Volltext: http://www.kanzleibeier.eu/?p=2979
 
Anmerkung: gleicher Meinung - SG Hamburg, Beschluss vom 11.08.2014 - S 35 AS 2710/14 ER; SG München, Beschluss vom 19.05.2014 - S 54 AS 1155/14 ER ( beide unveröffentlicht).

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/

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