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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wenn ein Sozialgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen SGB II-Träger zur Leistung von Arbeitslosengeld II verpflichtete, ist die Frage, ob von diesem Begünstigten diese Hilfe endgültig rechtmäßig beansprucht werden kann, ggf. im

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Wenn ein Sozialgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen SGB II-Träger zur Leistung von Arbeitslosengeld II verpflichtete, ist die Frage, ob von diesem Begünstigten diese Hilfe endgültig rechtmäßig beansprucht werden kann, ggf. im Empty Wenn ein Sozialgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen SGB II-Träger zur Leistung von Arbeitslosengeld II verpflichtete, ist die Frage, ob von diesem Begünstigten diese Hilfe endgültig rechtmäßig beansprucht werden kann, ggf. im

Beitrag von Willi Schartema Di Dez 09, 2014 1:13 pm

Hauptsacheverfahren zu klären, sofern die behördliche Ablehnungsentscheidung nicht ohnehin bestandskräftig wird.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2014 (Az.: L 14 AS 2799/14 B ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel

Innerhalb des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kann dieser Aspekt aber nicht weiterbehandelt werden.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1754/

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