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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Musterantrag an das Sozialgericht gegen die Aufrechnung von Mietkautionszahlungen im laufenden ALG II Bezug

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Musterantrag an das Sozialgericht gegen die Aufrechnung von Mietkautionszahlungen im laufenden ALG II Bezug Empty Musterantrag an das Sozialgericht gegen die Aufrechnung von Mietkautionszahlungen im laufenden ALG II Bezug

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 1:00 am

Zur Einführung in das Rechtsproblem der Aufrechnung von
Mietkautionszahlungen empfehlen wir die Lektüre des nachstehenden
Beitrages: Zur Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen (Auszug aus
info-also Heft 6/2011) mit dem Beschluss des SG Berlin vom 30.09.2011
und Anmerkungen von Prof. Hans-Ulrich Weth

Die Verwaltungspraxis
der Jobcenter bei der Mietkautionsaufrechnung ist unterschiedlich.
Kursiv gedruckte Passagen sind für den Fall formuliert, in denen
Vereinbarungen zur Einbehaltung von Raten, Verzichtserklärungen auf
Sozialleistungen, Einverständniserklärungen o.ä. von den
Leistungsberechtigten unterschrieben worden sind. Die kursiven Passagen
müssen individuell angepasst werden.

Ebenfalls kursiv geschrieben sind individuelle Daten wie Name, Adresse, Dauer der Aufrechnung etc.

Widerspruch
sollte erst eingelegt werden, nachdem über die Bewilligung der Kaution
und deren Aufrechnung vom Jobcenter beschieden worden ist. Ein
Widerspruch „im Vorfeld“ bringt nichts und birgt Gefahren und damit
weitere Komplikationen, wenn das Jobcenter die Kautionsübernahme dann
mit der Begründung ablehnt, es gebe diese Leistung nur per Darlehen.

Sollte
das Jobcenter die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unbeachtet
lassen, bleibt nur der Gang zum Sozialgericht mit einem Antrag auf
Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag sollte in zweifacher
Ausfertigung eingereicht werden. Ein Musterantrag schließt sich an den
Musterwiderspruch an.

Im Antrag an das Sozialgericht ist ggf.
etwas ausführlicher darzulegen, wodurch sich ergibt, dass das Jobcenter
augenscheinlich nicht von einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
ausgeht. Dies kann sich aus den reduzierten Zahlungen allein ergeben,
das kann mündlich oder schriftlich erläutert sein etc.

Um die
aufschiebende Wirkung zu erhalten, muss nach einer Ablehnung des
Widerspruchs beim Sozialgericht Klage eingereicht werden.

Der Widerspruch ist in „Ich-Form“ geschrieben, so dass betroffene Leistungsberechtigte selbst den Widerspruch einlegen können.

Der
Widerspruchstext wurde weitestgehend von Gregor Kochhan, Mitglied des
Fachausschusses Recht und Finanzierung und des Vorstandes, und
Moritz-Mathis Felder entworfen.


Weiter: Recht - Evangelische
Obdachlosenhilfe in Deutschland e.V.: Musterwiderspruch und Musterantrag
an das Sozialgericht gegen die Aufrechnung von Mietkautionszahlungen im
laufenden ALG II Bez

http://www.evangelische-obdachlosenhilfe.de/recht.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/zur-kenntnis-recht-evangelische.html
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