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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Unzureichende Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Normen: SGB II § 31, SGG § 160, SGG § 160a, SGG § 169

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Unzureichende Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Normen: SGB II § 31, SGG § 160, SGG § 160a, SGG § 169 Empty Unzureichende Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Normen: SGB II § 31, SGG § 160, SGG § 160a, SGG § 169

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 01, 2014 12:34 pm

BSG, Beschluss vom 31.10.2014 - B 4 AS 182/14 B


Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.
  
Quelle: http://www.elo-forum.org/erfolgreiche-gegenwehr/141822-bsg-urteil-182-14-nichtzulassungsbeschwerde-jobcenters-abgewiesen.html
 
Anmerkung: Vorinstanz Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.04.2014 -  L 11 AS 512/13 -  Die Rechtsfolgenbelehrung in einem Vermittlungsvorschlag ist falsch, wenn auf eine später aufgehobene vorangegangene Pflichtverletzung und einem Wegfall des Alg II hingewiesen wird, wegen der Aufhebung des vorangegangenen Saktionsbescheides dann aber nur der Eintritt einer Minderung von 60 vH festgestellt wird. Es handelt sich nicht um eine bloße Überbelehrung.

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/

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