Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Kein Leistungsausschluss für Ausländer, die als Familienangehörige eines Deutschen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder eines auf Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes B 4 AS 37/12 R
Seite 1 von 1
Kein Leistungsausschluss für Ausländer, die als Familienangehörige eines Deutschen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder eines auf Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes B 4 AS 37/12 R
Kein Leistungsausschluss für Ausländer, die als Familienangehörige eines
Deutschen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder eines auf
Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU)
Freizügigkeitsberechtigten diesem nachziehen
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2012, - L 19 AS 383/11 -, Revision
anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 4 AS 37/12 R -
Nach § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.d.F. ab dem 28.08.2007 (Art. 6 Abs. 9 Nr. 2
des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien
der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I, 1970) sind
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik
Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch
aufgrund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt
sind, und ihre Familienangehörige für die ersten drei Monate ihres
Aufenthalts von den Leistungen ausgenommen.
Von diesem
Leistungssauschluss werden Ausländer, die als Ehegatte eines deutschen
Staatsangehörigen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder
eines auf Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU)
Freizügigkeitsberechtigten diesem in die Bundesrepublik nachziehen,
nicht erfasst.
Der Senat schließt sich den überzeugenden
Ausführungen des Sozialgerichts an, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 SGB II nach ihrem Wortlaut, ihrem Zusammenhang, ihrem Zweck
sowie den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte nicht den
Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu seinem deutschen Ehegatten
erfasst.
Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II
unterscheidet schon nach ihrem Wortlaut zwischen Ausländern, die ein
eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik haben, und
Ausländern, die ein Aufenthaltsrecht in Deutschland allein aufgrund
ihres Familienstatus haben, also ihr Aufenthaltsrecht von einer anderen
Person ableiten (vgl. Thie/Schoch in LPK-SGB II, § 7 4 Aufl., Rn 25; so
auch im Ergebnis SG Berlin, Urteil vom 18.04.2011 - S 201 AS 45186/09).
Die
gegenteilige Auffassung, dass durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II
grundsätzlich alle Ausländer - ausgenommen der Personenkreis des § 7
Abs. 1 Satz 3 SGB II sowie Arbeitnehmer, Selbständige,
Freizügigkeitsberechtigte nach § 2 Abs ... 3 FreizügG/EU - während der
ersten drei Monate nach ihrer Einreise vom Leistungsbezug ausgeschlossen
sind, unabhängig von der Herleitung ihres Aufenthaltsrechts (so
anscheinend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2011 - L 3 AS
1411/11 ER-B -, SG Stuttgart, Beschluss vom 24.03.2011 - S 24 As 1359/11
ER - ohne nähere Begründung) ergibt sich demgegenüber nicht aus dem
Wortlaut der Norm. Wenn der Gesetzgeber den generellen Ausschluss von
Ausländern während der ersten drei Monate nach ihrer Einreise
beabsichtigte hätte, wäre eine Differenzierung zwischen Ausländern und
deren Familienangehörigen nicht erforderlich gewesen (siehe auch BT-Drs.
16/688 S. 13).
Zudem sprechen unter Berücksichtigung der
gleichzeitigen Neureglung des Nachzugsrechts von ausländischen
Familienangehörigen zu ihrem deutschen Familienangehörigen im
Ausländerecht (§ 28 AufenthG) - wobei es für die Berechtigung des
Nachzugs in der Regel nicht auf einen ausreichenden Wohnraum und der
Unterhaltssicherung ankommt (vgl. Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9.
Aufl., § 28 Rn 6) - sowohl systematische als auch teleologische Gründe
gegen den Ausschluss eines ausländischen Ehegatten während der ersten
drei Monate nach seiner Einreise zwecks Zuzugs zu einem deutschen
Ehegatten aus dem Leistungssystem nach dem SGB II. Ein solcher
Leistungsausschluss würde, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt
hat, die wirtschaftliche Lebensgrundlage des deutschen Ehepartners, der
seinen Ehepartner trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit während der ersten
drei Monate nach seiner Einreise unterhalten müsste, gefährden.
Dabei
ist die Wertentscheidung des Grundgesetzes in Art. 6 Abs. 1 GG zu
berücksichtigen, wonach es grundsätzlich allein den Ehepartnern zusteht,
selbstverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme den
räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu
bestimmen. Die freie Entscheidung beider Eheleute, gemeinsam in der
Bundesrepublik zu leben, verdient demnach besonderen staatlichen Schutz,
falls einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
(BVerfG Beschluss vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 - = juris Rn 33).
Dieser
besondere staatliche Schutz rechtfertigt nicht nur, die Zulässigkeit
des Zuzugs eines ausländischen Familienangehörigen zu einem deutschen
Familienangehörigen ausländerrechtlich in der Regel nicht von einem
Nachweis der Unterhaltssicherung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
abhängig zu machen, sondern auch, dass ausländische Familienangehörige
eines Deutschen unmittelbar nach ihrer Einreise in das Leistungssystem
des SGB II einbezogen werden. Der Gesetzesbegründung, wonach EU-Bürger,
die als Familienangehörige eines Deutschen in die Bundesrepublik
einreisen, nicht von der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II
erfasst sind (BT-Drs. 16/688 S. 13), ist zu entnehmen, dass der
Gesetzgeber augenscheinlich davon ausgegangen ist, der Fall des Nachzugs
eines ausländischen Ehegatten zu seinem deutschen Ehegatten in die
Bundesrepublik werde vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
SGB II nicht erfasst.
Denn eine Differenzierung zwischen
ausländischen Ehegatten, die Unionsbürger sind, und denen, die
Drittstaatenangehörige sind, hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden,
insbesondere nicht im Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150437&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/kein-leistungsausschluss-fur-auslander.html
Gruß Willi S
Deutschen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder eines auf
Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU)
Freizügigkeitsberechtigten diesem nachziehen
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2012, - L 19 AS 383/11 -, Revision
anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 4 AS 37/12 R -
Nach § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.d.F. ab dem 28.08.2007 (Art. 6 Abs. 9 Nr. 2
des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien
der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I, 1970) sind
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik
Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch
aufgrund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt
sind, und ihre Familienangehörige für die ersten drei Monate ihres
Aufenthalts von den Leistungen ausgenommen.
Von diesem
Leistungssauschluss werden Ausländer, die als Ehegatte eines deutschen
Staatsangehörigen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder
eines auf Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU)
Freizügigkeitsberechtigten diesem in die Bundesrepublik nachziehen,
nicht erfasst.
Der Senat schließt sich den überzeugenden
Ausführungen des Sozialgerichts an, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 SGB II nach ihrem Wortlaut, ihrem Zusammenhang, ihrem Zweck
sowie den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte nicht den
Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu seinem deutschen Ehegatten
erfasst.
Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II
unterscheidet schon nach ihrem Wortlaut zwischen Ausländern, die ein
eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik haben, und
Ausländern, die ein Aufenthaltsrecht in Deutschland allein aufgrund
ihres Familienstatus haben, also ihr Aufenthaltsrecht von einer anderen
Person ableiten (vgl. Thie/Schoch in LPK-SGB II, § 7 4 Aufl., Rn 25; so
auch im Ergebnis SG Berlin, Urteil vom 18.04.2011 - S 201 AS 45186/09).
Die
gegenteilige Auffassung, dass durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II
grundsätzlich alle Ausländer - ausgenommen der Personenkreis des § 7
Abs. 1 Satz 3 SGB II sowie Arbeitnehmer, Selbständige,
Freizügigkeitsberechtigte nach § 2 Abs ... 3 FreizügG/EU - während der
ersten drei Monate nach ihrer Einreise vom Leistungsbezug ausgeschlossen
sind, unabhängig von der Herleitung ihres Aufenthaltsrechts (so
anscheinend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2011 - L 3 AS
1411/11 ER-B -, SG Stuttgart, Beschluss vom 24.03.2011 - S 24 As 1359/11
ER - ohne nähere Begründung) ergibt sich demgegenüber nicht aus dem
Wortlaut der Norm. Wenn der Gesetzgeber den generellen Ausschluss von
Ausländern während der ersten drei Monate nach ihrer Einreise
beabsichtigte hätte, wäre eine Differenzierung zwischen Ausländern und
deren Familienangehörigen nicht erforderlich gewesen (siehe auch BT-Drs.
16/688 S. 13).
Zudem sprechen unter Berücksichtigung der
gleichzeitigen Neureglung des Nachzugsrechts von ausländischen
Familienangehörigen zu ihrem deutschen Familienangehörigen im
Ausländerecht (§ 28 AufenthG) - wobei es für die Berechtigung des
Nachzugs in der Regel nicht auf einen ausreichenden Wohnraum und der
Unterhaltssicherung ankommt (vgl. Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9.
Aufl., § 28 Rn 6) - sowohl systematische als auch teleologische Gründe
gegen den Ausschluss eines ausländischen Ehegatten während der ersten
drei Monate nach seiner Einreise zwecks Zuzugs zu einem deutschen
Ehegatten aus dem Leistungssystem nach dem SGB II. Ein solcher
Leistungsausschluss würde, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt
hat, die wirtschaftliche Lebensgrundlage des deutschen Ehepartners, der
seinen Ehepartner trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit während der ersten
drei Monate nach seiner Einreise unterhalten müsste, gefährden.
Dabei
ist die Wertentscheidung des Grundgesetzes in Art. 6 Abs. 1 GG zu
berücksichtigen, wonach es grundsätzlich allein den Ehepartnern zusteht,
selbstverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme den
räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu
bestimmen. Die freie Entscheidung beider Eheleute, gemeinsam in der
Bundesrepublik zu leben, verdient demnach besonderen staatlichen Schutz,
falls einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
(BVerfG Beschluss vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 - = juris Rn 33).
Dieser
besondere staatliche Schutz rechtfertigt nicht nur, die Zulässigkeit
des Zuzugs eines ausländischen Familienangehörigen zu einem deutschen
Familienangehörigen ausländerrechtlich in der Regel nicht von einem
Nachweis der Unterhaltssicherung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
abhängig zu machen, sondern auch, dass ausländische Familienangehörige
eines Deutschen unmittelbar nach ihrer Einreise in das Leistungssystem
des SGB II einbezogen werden. Der Gesetzesbegründung, wonach EU-Bürger,
die als Familienangehörige eines Deutschen in die Bundesrepublik
einreisen, nicht von der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II
erfasst sind (BT-Drs. 16/688 S. 13), ist zu entnehmen, dass der
Gesetzgeber augenscheinlich davon ausgegangen ist, der Fall des Nachzugs
eines ausländischen Ehegatten zu seinem deutschen Ehegatten in die
Bundesrepublik werde vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
SGB II nicht erfasst.
Denn eine Differenzierung zwischen
ausländischen Ehegatten, die Unionsbürger sind, und denen, die
Drittstaatenangehörige sind, hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden,
insbesondere nicht im Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150437&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/kein-leistungsausschluss-fur-auslander.html
Gruß Willi S
Ähnliche Themen
» Kein Leistungsausschluss für Ausländer, die als Familienangehörige eines Deutschen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder eines auf Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) Freizügigkeitsberechtigten diesem nachziehen
» (Kein) Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Arbeitnehmer i.S. des Art. 45 AEUV oder bei einer Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt SGB XII
» Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) bestimmt sich anhand eines sog. schlüssigen Konzepts. Dem Leistungsträger steht kein Wahlrecht zu, ob er ein schlüssiges Konzept erstellt oder anhand der Tabellenwerte nach § 12 WoGG entscheidet.
» Kein Einbau eines Aufzugs im Haus der Eltern eines schwerbehinderten Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers bei vorhandenem Vermögen
» Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
» (Kein) Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Arbeitnehmer i.S. des Art. 45 AEUV oder bei einer Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt SGB XII
» Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) bestimmt sich anhand eines sog. schlüssigen Konzepts. Dem Leistungsträger steht kein Wahlrecht zu, ob er ein schlüssiges Konzept erstellt oder anhand der Tabellenwerte nach § 12 WoGG entscheidet.
» Kein Einbau eines Aufzugs im Haus der Eltern eines schwerbehinderten Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers bei vorhandenem Vermögen
» Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema