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Ungedeckte Heimpflegekosten - Weigerung der Ehefrau, mit ihrem Vermögen für die Heimkosten des Antragstellers aufzukommen – fiktiver Vermögensverbrauch SGB XII
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Ungedeckte Heimpflegekosten - Weigerung der Ehefrau, mit ihrem Vermögen für die Heimkosten des Antragstellers aufzukommen – fiktiver Vermögensverbrauch SGB XII
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 24.10.2014 - S 41 SO 418/14 ER
Leitsätze ( Autor)
1. Bei auf die Übernahme der laufenden Heimkosten gerichteten Eilverfahren liegt eine ein gerichtliches Eingreifen erfordernde Notlage (Anordnungsgrund) jedenfalls dann vor, wenn der Heimträger eine Kündigung des Heimvertrages ausgesprochen hat und eine Räumungsklage anhängig gemacht worden ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 01.09.2014, Az. L 9 SO 321/14 B ER ).
2. Das Vermögen seiner Ehefrau ist auch nicht deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es mittlerweile hinter der Summe der ungedeckten Heimkosten zurückbleibt und deshalb bei einer Verrechnung die Grenze des Schonvermögens unterschritten würde. Denn soweit Vermögen über das Schonvermögen hinaus besteht, steht es dem Anspruch auf Sozialhilfe solange ("Monat für Monat", LSG NRW vom 14.07.2011, Az. L 9 SO 258/10) entgegen, bis der Wert des vorhandenen Vermögens den Betrag des Schonvermögens erstmals tatsächlich unterschreitet. Weder ist – mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ein fiktiver Verbrauch von Vermögen zu berücksichtigen, noch darf vorhandenes Vermögen mit etwaig bestehenden finanziellen Verpflichtungen des Hilfeempfängers saldiert werden.
3. Sozialhilfeträger muss die ungedeckten Kosten für die Unterbringung des Antragstellers in einem Alten- und Pflegeheim vorläufig übernehmen, denn steht (zugerechnetes) Vermögen dem Bedürftigen tatsächlich nicht zur Deckung des eigenen (existenzsichernden) Bedarfs zur Verfügung, besteht ein begründeter Fall i.S.v. § 19 Abs. 5 SGB XII und ist die Bedarfslücke durch den Sozialhilfeträger im Wege der erweiterten Sozialhilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII (offen gelassen in BSG, Urteil vom 20.09.2012, Az. B 8 SO 13/11 R) – zu füllen. Soweit in solchen Fällen statt der Anwendung von § 19 Abs. 5 SGB XII die Gewährung von "echter" Sozialhilfe unter Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches nach § 103 Abs. 1 SGB XII erwogen wird, ist dem nicht zu folgen. § 103 Abs. 1 SGB XII ist seinem Wortlaut nach auf die Konstellationen beschränkt, in denen der Ersatzpflichtige "die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat". Diese Voraussetzungen werden – mangels Bedürftigkeit i.S.v. § 19 Abs. 3 SGB XII – in Fällen wie dem vorliegenden jedoch gerade nicht erfüllt, so dass sie dem § 103 Abs. 1 SGB XII nur bei einer den Wortlaut erweiternden Auslegung unterfielen. Sie lassen sich jedoch zwanglos unter § 19 Abs. 5 SGB XII subsumieren, so dass diesem Weg der Vorzug zu geben ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173281&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Bei auf die Übernahme der laufenden Heimkosten gerichteten Eilverfahren liegt eine ein gerichtliches Eingreifen erfordernde Notlage (Anordnungsgrund) jedenfalls dann vor, wenn der Heimträger eine Kündigung des Heimvertrages ausgesprochen hat und eine Räumungsklage anhängig gemacht worden ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 01.09.2014, Az. L 9 SO 321/14 B ER ).
2. Das Vermögen seiner Ehefrau ist auch nicht deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es mittlerweile hinter der Summe der ungedeckten Heimkosten zurückbleibt und deshalb bei einer Verrechnung die Grenze des Schonvermögens unterschritten würde. Denn soweit Vermögen über das Schonvermögen hinaus besteht, steht es dem Anspruch auf Sozialhilfe solange ("Monat für Monat", LSG NRW vom 14.07.2011, Az. L 9 SO 258/10) entgegen, bis der Wert des vorhandenen Vermögens den Betrag des Schonvermögens erstmals tatsächlich unterschreitet. Weder ist – mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ein fiktiver Verbrauch von Vermögen zu berücksichtigen, noch darf vorhandenes Vermögen mit etwaig bestehenden finanziellen Verpflichtungen des Hilfeempfängers saldiert werden.
3. Sozialhilfeträger muss die ungedeckten Kosten für die Unterbringung des Antragstellers in einem Alten- und Pflegeheim vorläufig übernehmen, denn steht (zugerechnetes) Vermögen dem Bedürftigen tatsächlich nicht zur Deckung des eigenen (existenzsichernden) Bedarfs zur Verfügung, besteht ein begründeter Fall i.S.v. § 19 Abs. 5 SGB XII und ist die Bedarfslücke durch den Sozialhilfeträger im Wege der erweiterten Sozialhilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII (offen gelassen in BSG, Urteil vom 20.09.2012, Az. B 8 SO 13/11 R) – zu füllen. Soweit in solchen Fällen statt der Anwendung von § 19 Abs. 5 SGB XII die Gewährung von "echter" Sozialhilfe unter Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches nach § 103 Abs. 1 SGB XII erwogen wird, ist dem nicht zu folgen. § 103 Abs. 1 SGB XII ist seinem Wortlaut nach auf die Konstellationen beschränkt, in denen der Ersatzpflichtige "die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat". Diese Voraussetzungen werden – mangels Bedürftigkeit i.S.v. § 19 Abs. 3 SGB XII – in Fällen wie dem vorliegenden jedoch gerade nicht erfüllt, so dass sie dem § 103 Abs. 1 SGB XII nur bei einer den Wortlaut erweiternden Auslegung unterfielen. Sie lassen sich jedoch zwanglos unter § 19 Abs. 5 SGB XII subsumieren, so dass diesem Weg der Vorzug zu geben ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173281&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/
Willi S
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