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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Ansprüche der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers sind vererbbar.

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Die Ansprüche der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers sind vererbbar.  Empty Die Ansprüche der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers sind vererbbar.

Beitrag von Willi Schartema Mo März 03, 2014 5:03 pm

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2013 - L 2 AS 470/11

Leitsätze (Autor)

Die insofern maßgeblichen allgemeinen Regelungen des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil (SGB I) in den §§ 58, 59 SGB I gelten auch für das SGB II. Anwendung findet auch die Regelung über die Sonderrechtsnachfolge im § 56 SGB I.

Der oder dem Betroffenen sollen bei Anwendung des § 44 SGB X diejenigen Leistungen zukommen, die ihm nach materiellem Recht zugestanden hätten (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 78/09 R), so dass Nachzahlungen für Zeiten, in denen eine Notlage bestand, auch ungeachtet einer nicht mehr bestehender Notlage zu leisten sind. Daraus ergibt sich auch, dass einer Vererbbarkeit fälliger Ansprüche nichts entgegensteht.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165217&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 14.06.2013 - L 4 SO 35/12 – Der Sohn kann als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen, da im vorliegenden Fall dieser Anspruch vererblich ist.

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256

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