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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Vorrangigkeit Ansprüche gegen Dritte, hier Berufsgenossenschaft - Aktualitätsgrundsatz

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 Vorrangigkeit Ansprüche gegen Dritte, hier Berufsgenossenschaft - Aktualitätsgrundsatz  Empty Vorrangigkeit Ansprüche gegen Dritte, hier Berufsgenossenschaft - Aktualitätsgrundsatz

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 17, 2014 10:55 am

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2014 - L 32 AS 3079/13 B rechtskräftig

Leitsätze ( Autor)
Ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf ist jeweils aktuell zu befriedigen (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09 u.a., RdNr 140) und insoweit bestehende vorrangige Ansprüche des hilfebedürftigen Leistungsberechtigten gehen kraft Gesetzes auf den Grundsicherungsträger im Umfang der erbrachten, wegen der Nichtleistung des Dritten notwendigen Grundsicherungsleistung auf das Jobcenter über (§ 33 Abs. 1 SGB II).

Besteht also ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf und wird er nicht durch einen vorrangig verpflichteten Dritten tatsächlich und aktuell erfüllt und ergibt sich daraus im Sinne des Grundsicherungsrechts des SGB II Hilfebedürftigkeit, hängt der Anspruch der Befriedigung des Bedarfs gerade nicht vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses gegenüber dem Dritten ab. Dies wird durch die Regelungen des § 33 SGB II deutlich.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167257&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:    http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2252

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