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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitslosengeld II - Erstattung von Passverlängerungskosten

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Arbeitslosengeld II - Erstattung von Passverlängerungskosten Empty Arbeitslosengeld II - Erstattung von Passverlängerungskosten

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 20, 2014 11:38 am

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2014 - S 8 AS 855/13



Jobcenter müssen keine Kosten für die Beschaffung eines neuen Passes übernehmen - kein Mehrbedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II - keine analoge Anwendung der Vorschriften des SGB XII

Leitsätze (Autor)

1. Eine solche Anspruchsgrundlage findet sich insbesondere nicht im SGB II. Passbeschaffungskosten einschließlich der dazu entstehenden Nebenkosten wie z.B. Fahrkosten sind dem von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfassten Bedarf zuzuordnen und müssen aus Ansparungen aufgebracht werden.

2. Vor Inanspruchnahme eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 1 SGB II hinsichtlich der Passverlängerungskosten ist der Hilfsbedürftige auf die Grundfreibeträge des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 1a und 4 SGB II zu verweisen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173065&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1736/

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