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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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LSG Nordrhein-Westfalen: Keine Grundsicherung für Studenten beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht - FD-SozVR 2014, 362488

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LSG Nordrhein-Westfalen: Keine Grundsicherung für Studenten beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht - FD-SozVR 2014, 362488   Empty LSG Nordrhein-Westfalen: Keine Grundsicherung für Studenten beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht - FD-SozVR 2014, 362488

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 20, 2014 11:11 am

SGB XII § 22; BAföG § 7

1. Wer ein dem Grunde nach förderungsfähiges Studium absolviert, kann gem. § 22 SGB XII Leistungen der Grundsicherung nicht beanspruchen. Daran ändert nichts, dass der Betroffene auf Dauer voll erwerbsgemindert ist und mit einer Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht zu rechnen ist.

2. Ein besonderer Härtefall i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII liegt nicht deswegen vor, weil das Studium für die betroffene Person eine therapeutische Wirkung dergestalt hat, dass ihr hiermit die Strukturierung ihres Alltags und Teilhabe am sozialen Leben ermöglicht wird und sie psychisch stabil bleibt. (Leitsätze des Verfassers)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2014 - L 9 SO 279/14 B, BeckRS 2014, 71362
Anmerkung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 20/2014 vom 10.10.2014
 
weiterlesen: https://beck-aktuell.beck.de/news/lsg-nordrhein-westfalen-keine-grundsicherung-f-r-studenten

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1736/

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