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Jobcenter muss Führerschein bezahlen, wenn dadurch ein Arbeitsverhältnis entsteht. 2.5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13.10.2011, - L 15 AS 317/11 B ER –
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Jobcenter muss Führerschein bezahlen, wenn dadurch ein Arbeitsverhältnis entsteht. 2.5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13.10.2011, - L 15 AS 317/11 B ER –
Jobcenter
muss Führerschein bezahlen, wenn dadurch ein Arbeitsverhältnis
entsteht. 2.5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom
13.10.2011, - L 15 AS 317/11 B ER –
Willi Schartema am Sa 30 Jun 2012 - 11:19
Hartz IV: Kostenübernahme für Führerschein-Erwerb
Das
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden (Beschluss des
15. Senats vom 13.10.2011, Az. L 15 AS 317/11 B), dass wenn eine
Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorliegt, die vom Vorhandensein
eines Führerscheins abhängt, dessen Erwerb jedoch aufgrund von
Mittellosigkeit durch einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen
nicht (auch nicht teilweise) selbst finanziert werden kann, das Ermessen
der Behörde für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs
1 S. 2 SGB II i. V. m. § 45 III auf Null reduziert ist.
Dies
bedeutet im Klartext, dass eine solche Förderung zum Erwerb des
Führerscheins bewilligt werden muss, wenn die Erlangung des neuen
Arbeitsplatzes nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden
kann.
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Anwalt in Steinfurt.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146684&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146684
http://sozialrecht-spezial.blogspot.de/2011/10/grundsicherung-kostenubernahme-fur.html
Gruß Willi S
muss Führerschein bezahlen, wenn dadurch ein Arbeitsverhältnis
entsteht. 2.5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom
13.10.2011, - L 15 AS 317/11 B ER –
Willi Schartema am Sa 30 Jun 2012 - 11:19
Hartz IV: Kostenübernahme für Führerschein-Erwerb
Das
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden (Beschluss des
15. Senats vom 13.10.2011, Az. L 15 AS 317/11 B), dass wenn eine
Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorliegt, die vom Vorhandensein
eines Führerscheins abhängt, dessen Erwerb jedoch aufgrund von
Mittellosigkeit durch einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen
nicht (auch nicht teilweise) selbst finanziert werden kann, das Ermessen
der Behörde für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs
1 S. 2 SGB II i. V. m. § 45 III auf Null reduziert ist.
Dies
bedeutet im Klartext, dass eine solche Förderung zum Erwerb des
Führerscheins bewilligt werden muss, wenn die Erlangung des neuen
Arbeitsplatzes nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden
kann.
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Anwalt in Steinfurt.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146684&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146684
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Gruß Willi S
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