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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II findet auf die Antragstellerin Anwendung, weil sie als Studentin der Physik seit dem Wintersemester 2013/2014 an der Universität Düsseldorf eingeschrieben ist.

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Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II findet auf die Antragstellerin Anwendung, weil sie als Studentin der Physik seit dem Wintersemester 2013/2014 an der Universität Düsseldorf eingeschrieben ist.  Empty Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II findet auf die Antragstellerin Anwendung, weil sie als Studentin der Physik seit dem Wintersemester 2013/2014 an der Universität Düsseldorf eingeschrieben ist.

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 29, 2014 10:13 am

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2014 - L 7 AS 1191/14 B ER - rechtskräftig



Leitsatz (Autor)
Es kommt lediglich auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung als solche an. Ohne Belang ist, ob der Betreffende lediglich immatrikuliert ist, nicht aber das Studium derart betreibt, dass er mit einer gewissen Regelmäßigkeit Prüfungsleistungen ablegt. Gleiches gilt für die tatsächliche Inanspruchnahme durch das Studium (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 67/08 R).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172613&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: ebenso der erkennende Senat: LSG NRW, Urteil vom 22. Juli 2010 - L 7 AS 123/09; Beschluss vom 13.08.2014 - L 7 AS 1439/14 B ER.
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/

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