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Miteigentumsanteil Hausgrundstück Grundstücksflächen SGB II Trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen kann ein Hartz IV beziehender Miterbe hilfebedürftig nach dem SGB II sein
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Miteigentumsanteil Hausgrundstück Grundstücksflächen SGB II Trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen kann ein Hartz IV beziehender Miterbe hilfebedürftig nach dem SGB II sein
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 08.07.2011, - L 9 AS 524/07 -
Ein
Miterbe kann trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück
und an Grundstücksflächen hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3, 9 und 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sein.
Zwar kann gem. § 2033 Abs. 1
BGB jeder Miterbe über seien Anteil an dem Nachlass verfügen; dies gilt
jedoch nicht für einzelne Nachlassgegenstände und auch nicht für seinen
Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen, § 2033 Abs. 2 BGB.
Eine Teilauseinandersetzung gegen den Willen des Miterbens kann nicht durchgesetzt werden, § 2040 Abs. 1 BGB.
Die
Grundstücksgröße ist bei der Frage, ob das Hausgrundstück Schonvermögen
i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist, nicht zu berücksichtigen; vielmehr
gibt die Grundstücksgröße Anlass zu prüfen, ob eine gesonderte
Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteils als
selbständige Immobilie in Betracht kommt.
Qulle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE110018011&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Zitat: 30 Das von ihr und ihrem Sohn bewohnte Hausgrundstück ist als zu verwertendes Einkommen nicht zu berücksichtigen.
Dies folgt aus § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Danach ist als Vermögen nicht
zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener
Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.
Nach dem
Willen des Gesetzgebers folgt die Berücksichtigung von Vermögen im
Rahmen des § 12 SGB II im Wesentlichen dem bisherigen Recht der
Arbeitslosenhilfe (BT-Drucksache 15/1516 Seite 53; BSG Urteil vom 2.
Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R - zitiert nach Juris Rdnr. 14).
Dort
wurde ein Familienheim in Anlehnung an die Vorschriften des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes mit einer Größe von 130 qm als angemessen angesehen
bei einem 4-Personen-Haushalt und bei einer geringeren Bewohnerzahl eine
um 20 qm pro Person reduzierte Wohnfläche (BSG Urteil vom 7. November
2006 - B 7b AS 2/05 R zitiert nach Juris Rdnr. 17).
Danach
dürfte ein für die Klägerin und ihren Sohn als angemessen zu
betrachtendes Wohngrundstück 90 qm umfassen. Das von der Klägerin
bewohnte Hausgrundstück, welches nach dem Erbfall im Miteigentum ihrer
Mutter steht, beläuft sich lediglich auf 65 qm und ist mithin
angemessen.
31Dies gilt auch für die Grundstücksgröße des
Hausgrundstücks, welches eine Gebäude- und Freifläche von 2.364 qm sowie
eine land- und forstwirtschaftliche und Grünlandfläche von 1.510 qm
umfasst.
32 Ob auch die Grundstücksgröße für die Frage, ob das
Hausgrundstück als Schonvermögen zu behandeln ist, eine Rolle spielt,
wird streitig beurteilt (vgl. Frank in: Hohm (Hrsg.), GK-SGB II § 12
Rdnr. 64).
Die Bundesagentur hält dies für wesentlich und gibt
vor, dass in der Regel nur Grundstücke bis 500 qm im städtischen bzw.
bis 800 qm im ländlichen Bereich angemessen seien (DH-BA 12.26 und
12.27).
Es ist fraglich, ob dem zu folgen ist (vgl. Mecke in:
Eichner/Spellbrink, 2. Auflage 2008 § 12 Rdnr. 71). Streitig ist auch,
ob § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II überhaupt auf die Größe des Grundstücks
abstellt (vgl. Bayr. LSG Urteil vom 21. April 2006 - L 7 AS 1/05 -
zitiert nach Juris Rdnr. 18).
Das BSG lässt bislang ebenfalls die
Frage offen, ob von festen Grenzwerten auszugehen sei, sondern
befürwortet im Falle eines 1.003 qm großen Grundstücks regelmäßig den
Anlass zu überprüfen, ob nach den tatsächlichen und rechtlichen
örtlichen Gegebenheiten die Grundstücksfläche als angemessen anzusehen
sei oder ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit
übersteigenden Grundstücksteils als selbstständige Immobilie in Betracht
komme (vgl. Frank in GK-SGB II a.a.O. § 12 Rdzif. 64; BSG Urteil vom
15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 - zit. nach juris Rn. 29).
Hieraus
folgt, dass zu große Grundstücke nicht dazu führen, dass dem selbst
genutzten Einfamilienhaus der Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
entzogen wird, sondern lediglich, dass diese Grundstücke ggf. zu teilen
und gesondert zu verwerten sind, soweit dies möglich ist.
33
Hieraus folgt, dass der Klägerin der Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
nicht dadurch verloren geht, dass das Grundstück (Gebäude- und
Freifläche) eine Größe von 2.364 qm umfasst, so dass dieses
Hausgrundstück als Vermögen gemäß § 12 Abs. 3 Zif. 4 SGB II nicht zu
berücksichtigen ist.
34 Auch bei den Grundstücksflächen
(Ackerland 35.000 qm, Grünland 20.000 qm und Wald 25.000 qm) handelt es
sich nicht um verwertbare Vermögensgegenstände, die als Vermögen zu
berücksichtigen sind. Diese Grundstücksflächen stehen in hälftigem
Eigentum sowohl der Klägerin als auch ihrer Mutter in Erbengemeinschaft
nach dem Tod des Vaters der Klägerin bzw. des Ehemannes der Mutter der
Klägerin. Es handelt sich demzufolge um gemeinschaftliches Vermögen der
Erben.
Anmerkung von Willi 2: Eine sehr zu begrüßende Entscheidung- nur weiter so!
Hierzu passend das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts, Urteil vom 2. Februar 2012 - L 11 AS 675/10 -
Grundsicherung nach dem SGB II - Bedürftigkeit trotz Immobiliarvermögen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/grundsicherung-nach-dem-sgb-ii.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/trotz-seines-miteigentumsanteils-einem.html
Gruß Willi S
Ein
Miterbe kann trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück
und an Grundstücksflächen hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3, 9 und 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sein.
Zwar kann gem. § 2033 Abs. 1
BGB jeder Miterbe über seien Anteil an dem Nachlass verfügen; dies gilt
jedoch nicht für einzelne Nachlassgegenstände und auch nicht für seinen
Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen, § 2033 Abs. 2 BGB.
Eine Teilauseinandersetzung gegen den Willen des Miterbens kann nicht durchgesetzt werden, § 2040 Abs. 1 BGB.
Die
Grundstücksgröße ist bei der Frage, ob das Hausgrundstück Schonvermögen
i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist, nicht zu berücksichtigen; vielmehr
gibt die Grundstücksgröße Anlass zu prüfen, ob eine gesonderte
Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteils als
selbständige Immobilie in Betracht kommt.
Qulle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE110018011&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Zitat: 30 Das von ihr und ihrem Sohn bewohnte Hausgrundstück ist als zu verwertendes Einkommen nicht zu berücksichtigen.
Dies folgt aus § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Danach ist als Vermögen nicht
zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener
Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.
Nach dem
Willen des Gesetzgebers folgt die Berücksichtigung von Vermögen im
Rahmen des § 12 SGB II im Wesentlichen dem bisherigen Recht der
Arbeitslosenhilfe (BT-Drucksache 15/1516 Seite 53; BSG Urteil vom 2.
Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R - zitiert nach Juris Rdnr. 14).
Dort
wurde ein Familienheim in Anlehnung an die Vorschriften des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes mit einer Größe von 130 qm als angemessen angesehen
bei einem 4-Personen-Haushalt und bei einer geringeren Bewohnerzahl eine
um 20 qm pro Person reduzierte Wohnfläche (BSG Urteil vom 7. November
2006 - B 7b AS 2/05 R zitiert nach Juris Rdnr. 17).
Danach
dürfte ein für die Klägerin und ihren Sohn als angemessen zu
betrachtendes Wohngrundstück 90 qm umfassen. Das von der Klägerin
bewohnte Hausgrundstück, welches nach dem Erbfall im Miteigentum ihrer
Mutter steht, beläuft sich lediglich auf 65 qm und ist mithin
angemessen.
31Dies gilt auch für die Grundstücksgröße des
Hausgrundstücks, welches eine Gebäude- und Freifläche von 2.364 qm sowie
eine land- und forstwirtschaftliche und Grünlandfläche von 1.510 qm
umfasst.
32 Ob auch die Grundstücksgröße für die Frage, ob das
Hausgrundstück als Schonvermögen zu behandeln ist, eine Rolle spielt,
wird streitig beurteilt (vgl. Frank in: Hohm (Hrsg.), GK-SGB II § 12
Rdnr. 64).
Die Bundesagentur hält dies für wesentlich und gibt
vor, dass in der Regel nur Grundstücke bis 500 qm im städtischen bzw.
bis 800 qm im ländlichen Bereich angemessen seien (DH-BA 12.26 und
12.27).
Es ist fraglich, ob dem zu folgen ist (vgl. Mecke in:
Eichner/Spellbrink, 2. Auflage 2008 § 12 Rdnr. 71). Streitig ist auch,
ob § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II überhaupt auf die Größe des Grundstücks
abstellt (vgl. Bayr. LSG Urteil vom 21. April 2006 - L 7 AS 1/05 -
zitiert nach Juris Rdnr. 18).
Das BSG lässt bislang ebenfalls die
Frage offen, ob von festen Grenzwerten auszugehen sei, sondern
befürwortet im Falle eines 1.003 qm großen Grundstücks regelmäßig den
Anlass zu überprüfen, ob nach den tatsächlichen und rechtlichen
örtlichen Gegebenheiten die Grundstücksfläche als angemessen anzusehen
sei oder ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit
übersteigenden Grundstücksteils als selbstständige Immobilie in Betracht
komme (vgl. Frank in GK-SGB II a.a.O. § 12 Rdzif. 64; BSG Urteil vom
15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 - zit. nach juris Rn. 29).
Hieraus
folgt, dass zu große Grundstücke nicht dazu führen, dass dem selbst
genutzten Einfamilienhaus der Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
entzogen wird, sondern lediglich, dass diese Grundstücke ggf. zu teilen
und gesondert zu verwerten sind, soweit dies möglich ist.
33
Hieraus folgt, dass der Klägerin der Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
nicht dadurch verloren geht, dass das Grundstück (Gebäude- und
Freifläche) eine Größe von 2.364 qm umfasst, so dass dieses
Hausgrundstück als Vermögen gemäß § 12 Abs. 3 Zif. 4 SGB II nicht zu
berücksichtigen ist.
34 Auch bei den Grundstücksflächen
(Ackerland 35.000 qm, Grünland 20.000 qm und Wald 25.000 qm) handelt es
sich nicht um verwertbare Vermögensgegenstände, die als Vermögen zu
berücksichtigen sind. Diese Grundstücksflächen stehen in hälftigem
Eigentum sowohl der Klägerin als auch ihrer Mutter in Erbengemeinschaft
nach dem Tod des Vaters der Klägerin bzw. des Ehemannes der Mutter der
Klägerin. Es handelt sich demzufolge um gemeinschaftliches Vermögen der
Erben.
Anmerkung von Willi 2: Eine sehr zu begrüßende Entscheidung- nur weiter so!
Hierzu passend das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts, Urteil vom 2. Februar 2012 - L 11 AS 675/10 -
Grundsicherung nach dem SGB II - Bedürftigkeit trotz Immobiliarvermögen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/grundsicherung-nach-dem-sgb-ii.html
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Gruß Willi S
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