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Britischer Staatsbürger ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von diesen Leistungen ausgeschlossen, weil sich sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergeben kann.
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Britischer Staatsbürger ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von diesen Leistungen ausgeschlossen, weil sich sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergeben kann.
Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 01.12.2014 - L 4 AS 444/14 BER - rechtskräftig
Leitsätze ( Juris)
1. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II erfasst auch EU-Bürger ohne materielles Aufenthaltsrecht; also insbesondere solche, die keine Arbeit haben und auch nicht aktiv danach suchen.
2. Europarechtlich bestehen keine Bedenken gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, soweit EU-Bürger ohne materielles Aufenthaltsrecht betroffen sind. Das ist mit der EuGH-Entscheidung vom 11.11.2014 (C-333/13 "Dano") nunmehr geklärt. Der Senat gibt insoweit seine bisherige Rechtsprechung einer Folgenabwägung auf.
3. Nicht zu entscheiden war über die europarechtliche Vereinbarkeit von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II hinsichtlich solcher EU-Bürger, die ein materielles Aufenthaltsrecht aufgrund Arbeitssuche besitzen.
4. Als britischer Staatsbürger genießt der Antragsteller die Rechte aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen. Hinsichtlich von Ansprüchen nach dem SGB II hat die Bundesrepublik hier einen Vorbehalt erklärt; das schließt mögliche Leistungsansprüchen nach dem SGB XII allerdings nicht aus.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174302&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1761/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=092a7fde3005ca597acb7203d16b1b02
Willi S
Leitsätze ( Juris)
1. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II erfasst auch EU-Bürger ohne materielles Aufenthaltsrecht; also insbesondere solche, die keine Arbeit haben und auch nicht aktiv danach suchen.
2. Europarechtlich bestehen keine Bedenken gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, soweit EU-Bürger ohne materielles Aufenthaltsrecht betroffen sind. Das ist mit der EuGH-Entscheidung vom 11.11.2014 (C-333/13 "Dano") nunmehr geklärt. Der Senat gibt insoweit seine bisherige Rechtsprechung einer Folgenabwägung auf.
3. Nicht zu entscheiden war über die europarechtliche Vereinbarkeit von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II hinsichtlich solcher EU-Bürger, die ein materielles Aufenthaltsrecht aufgrund Arbeitssuche besitzen.
4. Als britischer Staatsbürger genießt der Antragsteller die Rechte aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen. Hinsichtlich von Ansprüchen nach dem SGB II hat die Bundesrepublik hier einen Vorbehalt erklärt; das schließt mögliche Leistungsansprüchen nach dem SGB XII allerdings nicht aus.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174302&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1761/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=092a7fde3005ca597acb7203d16b1b02
Willi S
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