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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wenn ein JobCenter in einem Eingliederungsverwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) einem Empfänger von Arbeitslosengeld II (Alg II) die Einreichung und den Nachweis von monatlich mindestens sechs Bewerbungsbemühungen zur Pflicht macht, der SGB II-Träger

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Wenn ein JobCenter in einem Eingliederungsverwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) einem Empfänger von Arbeitslosengeld II (Alg II) die Einreichung und den Nachweis von monatlich mindestens sechs Bewerbungsbemühungen zur Pflicht macht, der SGB II-Träger Empty Wenn ein JobCenter in einem Eingliederungsverwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) einem Empfänger von Arbeitslosengeld II (Alg II) die Einreichung und den Nachweis von monatlich mindestens sechs Bewerbungsbemühungen zur Pflicht macht, der SGB II-Träger

Beitrag von Willi Schartema Di Aug 19, 2014 5:12 pm

sich aber gleichzeitig eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der letztendlichen Übernahme von Bewerbungskosten vorbehält, so macht diese Einschränkung diese Verfügung rechtswidrig.

SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.06.2013 - S 43 AS 1316/13 ER




Hartz IV: Rechtswidrige Eingliederungsvereinbarung


Urteil: Eingliederungsvereinbarung muss Zusage zu Bewerbungskostenübernahme beinhalten

14.08.2014

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-rechtswidrige-eingliederungsvereinbarung-90016207.php




Leitsätze Dr. Manfred Hammel


Einem Alg II-Empfänger darf es nicht zugemutet werden, nach amtlicher Weisung durchgeführte, besondere zusätzliche Aufwendungen zur Umsetzung seiner Eingliederungsbemühungen aus seinem Regelbedarf zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach § 20 SGB II zu bestreiten. Die Übernahme von Bewerbungskosten durch den SGB II-Träger stellt hier eine unerlässliche Bewerbungsvoraussetzung für den Alg II-Empfänger dar.

Wenn in einem Eingliederungsverwaltungsakt angeordnet wird, dass ein Verstoß gegen vom JobCenter geäußerte Meldeaufforderungen stets eine Sanktionierung in der ersten Stufe in Form einer 30 %igen Absenkung des bewilligten Regelbedarfs nach sich zieht, so stellt dies eine rechtswidrige Umgehung der aus § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II hervorgehenden Sanktionsvorschrift dar: Bei Meldeversäumnissen ist dort eine wesentlich geringere Absenkung des Regelbedarfs, nämlich 10 v. H., festgeschrieben.


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1705/

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