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Rechtsanwaltsvergütung - Bestimmung der angemessenen Gebühr - Anfechtung von Mahngebührenbescheiden
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Rechtsanwaltsvergütung - Bestimmung der angemessenen Gebühr - Anfechtung von Mahngebührenbescheiden
Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 16.06.2014 - S 11 AS 346/14
Leitsatz (Autor)
Die Vergütung eines Rechtsanwaltes für ein zusätzliches Widerspruchsverfahren gegen die Mahngebühr neben dem Widerspruchsverfahren gegen die Erstattungsforderung in Höhe der Mindestgebühr von 80,00 Euro ist angemessen.
Aus in vergleichbaren Fällen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine höhere Geschäftsgebühr als 80 Euro als angemessen anzusehen wäre.
Im Bereich der Rechtssprechung der Kammern, die für Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig sind, haben auch das SG Detmold, Urteil vom 23.01.2014, S 18 AS 1422/13, und das SG Berlin, Beschluss vom 14.03.2013, S 165 SF 18406/11, die Angemessenheit der Geschäftsgebühr in Höhe von 80 Euro bestätigt.
Zuletzt hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sogar mit Beschluss vom 10.04.2014, L 7 AL 94/13, die Angemessenheit einer Geschäftsgebühr in Höhe von 40 Euro bestätigt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171094&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
Leitsatz (Autor)
Die Vergütung eines Rechtsanwaltes für ein zusätzliches Widerspruchsverfahren gegen die Mahngebühr neben dem Widerspruchsverfahren gegen die Erstattungsforderung in Höhe der Mindestgebühr von 80,00 Euro ist angemessen.
Aus in vergleichbaren Fällen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine höhere Geschäftsgebühr als 80 Euro als angemessen anzusehen wäre.
Im Bereich der Rechtssprechung der Kammern, die für Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig sind, haben auch das SG Detmold, Urteil vom 23.01.2014, S 18 AS 1422/13, und das SG Berlin, Beschluss vom 14.03.2013, S 165 SF 18406/11, die Angemessenheit der Geschäftsgebühr in Höhe von 80 Euro bestätigt.
Zuletzt hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sogar mit Beschluss vom 10.04.2014, L 7 AL 94/13, die Angemessenheit einer Geschäftsgebühr in Höhe von 40 Euro bestätigt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171094&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
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