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Zum Kernbereich der öffentlichen Schule gehören sämtliche schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, d. h. der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermittelnde Unterricht.
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Zum Kernbereich der öffentlichen Schule gehören sämtliche schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, d. h. der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermittelnde Unterricht.
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. April 2014 (Az.: L 9 SO 36/14 B ER):
http://www.schleswig-holstein.de/LSG/DE/Landessozialgericht/UrteileundBeschluesse/SGBXII/9_SO_36_14__blob=publicationFile.pdf
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
In einem Bundesland, in dem nach dem Schulgesetz die Inklusion zur wesentlichen Aufgabe einer jeden Schule gehört, trifft die Schule mehr Verpflichtungen, diese Aufgabe zu bewältigen.
Die Schule darf diese Obliegenheit nicht pauschal in den Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) verweisen.
Je mehr das Schulrecht den individuell bestehenden, behinderungsbedingten Bedarf eines jungen Menschen als schulische Aufgabe formuliert, umso mehr kommt der einzelnen Schule die Aufgabe zu, die behinderte Schülerin / den behinderten Schüler dadurch zu fördern, indem die Schule den Kernbereich der schulischen Aktivitäten, d. h. nicht nur die Wissensvermittlung, sondern auch das Erlernen von Techniken zur Wissensaufnahme sowie die umfassenden bildungsgemäßen und gesellschaftlichen Anforderungen wahrnimmt.
Anmerkung: Vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 17.02.2014 - L 9 SO 222/13 B ER - Es ist Aufgabe der Schule, die gemeinsame Beschulung von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern sicherzustellen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
http://www.schleswig-holstein.de/LSG/DE/Landessozialgericht/UrteileundBeschluesse/SGBXII/9_SO_36_14__blob=publicationFile.pdf
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
In einem Bundesland, in dem nach dem Schulgesetz die Inklusion zur wesentlichen Aufgabe einer jeden Schule gehört, trifft die Schule mehr Verpflichtungen, diese Aufgabe zu bewältigen.
Die Schule darf diese Obliegenheit nicht pauschal in den Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) verweisen.
Je mehr das Schulrecht den individuell bestehenden, behinderungsbedingten Bedarf eines jungen Menschen als schulische Aufgabe formuliert, umso mehr kommt der einzelnen Schule die Aufgabe zu, die behinderte Schülerin / den behinderten Schüler dadurch zu fördern, indem die Schule den Kernbereich der schulischen Aktivitäten, d. h. nicht nur die Wissensvermittlung, sondern auch das Erlernen von Techniken zur Wissensaufnahme sowie die umfassenden bildungsgemäßen und gesellschaftlichen Anforderungen wahrnimmt.
Anmerkung: Vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 17.02.2014 - L 9 SO 222/13 B ER - Es ist Aufgabe der Schule, die gemeinsame Beschulung von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern sicherzustellen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
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