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Die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses, das zeitgleich mit dem amtlicherseits festgesetzten Meldetermin (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) ausgeübt wird und zeitlich nicht verschiebbar ist, steht der Teilnahme an einem Meldetermin
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Die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses, das zeitgleich mit dem amtlicherseits festgesetzten Meldetermin (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) ausgeübt wird und zeitlich nicht verschiebbar ist, steht der Teilnahme an einem Meldetermin
entgegen.
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2014 (Az.: S 124 AS 10047/14 ER):
Es besteht hier ein wichtiger Grund gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Anmerkung: Vgl. dazu Sächsisches LSG, Urteil vom 03.7.2013 - L 3 AL 78/12 - Zu den wichtigen Gründen einer Terminsabsage kann auch eine Nebenbeschäftigung gehören; Sozialgericht Kiel, Gerichtsbescheid vom 12.09.2012 - S 40 AS 340/12 - Jobcenter darf keine Sanktion gegen einen selbständigen Aufstocker aussprechen, der einen Meldetermin wegen eines Kundentermins absagt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2014 (Az.: S 124 AS 10047/14 ER):
Es besteht hier ein wichtiger Grund gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Anmerkung: Vgl. dazu Sächsisches LSG, Urteil vom 03.7.2013 - L 3 AL 78/12 - Zu den wichtigen Gründen einer Terminsabsage kann auch eine Nebenbeschäftigung gehören; Sozialgericht Kiel, Gerichtsbescheid vom 12.09.2012 - S 40 AS 340/12 - Jobcenter darf keine Sanktion gegen einen selbständigen Aufstocker aussprechen, der einen Meldetermin wegen eines Kundentermins absagt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
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» Dass Fahrtkosten zu einem Meldetermin grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu bestreiten sind, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Regelung der §§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 4 SGB III, wonach auf Antrag die notwendigen Reisekosten zu einem
» Die Tatsache, dass eine ärztliche Psychotherapeutin nicht zur kassenärztlichen Behandlung zugelassen ist, steht der Geltendmachung eines Rechtsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auf Finanzierung einer
» Keine Begrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten nach einem nicht erforderlichen Umzug , denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist dann nicht mehr anwendbar, wenn der Leistungsbezug unterbrochen wird
» Entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht das Stellen eines Leistungsantrags im pflichtgemäßen Ermessen eines Jobcenters.
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