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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses, das zeitgleich mit dem amtlicherseits festgesetzten Meldetermin (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) ausgeübt wird und zeitlich nicht verschiebbar ist, steht der Teilnahme an einem Meldetermin

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Die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses, das zeitgleich mit dem amtlicherseits festgesetzten Meldetermin (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) ausgeübt wird und zeitlich nicht verschiebbar ist, steht der Teilnahme an einem Meldetermin  Empty Die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses, das zeitgleich mit dem amtlicherseits festgesetzten Meldetermin (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) ausgeübt wird und zeitlich nicht verschiebbar ist, steht der Teilnahme an einem Meldetermin

Beitrag von Willi Schartema Mo Jun 30, 2014 12:39 pm

entgegen.

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2014 (Az.: S 124 AS 10047/14 ER):

Es besteht hier ein wichtiger Grund gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
 
Anmerkung: Vgl. dazu Sächsisches LSG, Urteil vom 03.7.2013 - L 3 AL 78/12 - Zu den wichtigen Gründen einer Terminsabsage kann auch eine Nebenbeschäftigung gehören; Sozialgericht Kiel, Gerichtsbescheid vom 12.09.2012 - S 40 AS 340/12 - Jobcenter darf keine Sanktion gegen einen selbständigen Aufstocker aussprechen, der einen Meldetermin wegen eines Kundentermins absagt.
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/

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