hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Die Wohnfläche des von der LB bewohnten Hauses ist für sich genommen im Hinblick auf die Anzahl der zwei Bewohner unangemessen groß. Die Immobilie der Leistungsbezieherin ( Erbbaurecht ) ist aber dennoch vor einer Einsatzpflicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB

Nach unten

Die Wohnfläche des von der LB bewohnten Hauses ist für sich genommen im Hinblick auf die Anzahl der zwei Bewohner unangemessen groß. Die Immobilie der Leistungsbezieherin ( Erbbaurecht ) ist aber dennoch vor einer Einsatzpflicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB Empty Die Wohnfläche des von der LB bewohnten Hauses ist für sich genommen im Hinblick auf die Anzahl der zwei Bewohner unangemessen groß. Die Immobilie der Leistungsbezieherin ( Erbbaurecht ) ist aber dennoch vor einer Einsatzpflicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB

Beitrag von Willi Schartema Mo Jun 16, 2014 1:20 pm

XII geschützt - Leistungen sind zuschussweise zu erbringen.



Leitsätze (Autor)
Es ist davon auszugehen, dass die geringe Überschreitung der angemessenen Wohnfläche ("119 m² tatsächliche Wohnfläche" - angemessene Wohnfläche 90 m² ) aufgrund der übrigen Faktoren des Hausgrundstücks (Wohnfläche, Verkehrswert und bauliche Ausstattung), die dem Angemessenheitsbegriff des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unterfallen, unbeachtlich ist.

Zwar ist die Wohnfläche des Hauses im Hinblick auf die Anzahl der Bewohner für sich genommen unangemessen groß. Die Überschreitung der insoweit zu ziehenden Angemessenheitsgrenze ist jedoch zu tolerieren, da sie weniger als ein Drittel oberhalb der Grenze für ein von ein bis zwei Personen bewohntes Einfamilienhaus liegt und zugleich sämtliche übrigen sozialhilferechtlichen Angemessenheitskriterien eingehalten werden.

Schließlich steht der Angemessenheit des Erbbrauchrechts auch nicht entgegen, dass es aus zwei Grundstücken besteht; denn die LB verwertet das separate Grundstück auf dem Garagenhof in geeigneter Weise bereits durch Vermietung. Auch die - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende - Größe des Grundstücks ist sozialhilferechtlich angemessen ( Größe von 485 m², zzgl. 21 m² auf dem Garagenhof). In der Praxis angewandte Grenzwerte von 500 m² für ein freistehendes Haus bzw. für den ländlichen Raum sind nach der Rechtsprechung des BSG allenfalls Anhaltspunkte; sie können überschritten werden, wenn sich die Größe eines Hausgrundstücks im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten hält (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R). Letzteres ist hier der Fall. Denn die Immobilie der LB gehört zu einer L-förmig angelegten Siedlung von gleichartigen Häusern, die auf vergleichbar großen Grundstücken errichtet worden sind. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Ortsteil nicht zum innerstädtischen Bereich gehört, sondern eher ländlich strukturiert ist. In einem ländlichen Bereich hat das BSG sogar im von ihm entschiedenen Einzelfall ein Grundstück von 800 m² noch als angemessen angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170286&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung des Gerichts: Zur Wahrung eines faktischen Anwendungsbereichs für die in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII berücksichtigte typische Lebenssituation wird für erforderlich gehalten, bei Einfamilienhausgrundstücken, die von einer oder zwei Personen selbst genutzt werden, eine Überschreitung der mit 90 m² zu bemessenden angemessenen Wohnfläche bis zu einem Drittel zuzulassen, wenn das Haus nach sonstigen Kriterien angemessen ist und keine besondere Wertsteigerung erfährt. In einem solchen Fall hält der Senat die Interessen der die Sozialhilfe über Steuern aufbringenden Allgemeinheit durch die Regelung über einen Kostenersatz durch Erben in § 102 SGB XII für hinreichend gewahrt.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» LSG Hamburg: Bei der Prüfung, ob eine Eigentumswohnung angemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist, ist auch die Anzahl der Bewohner mit einzubeziehen
» Die Verfahrensgebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt bei einer Beschwerde vor dem Landessozialgericht gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht bemisst sich nicht nach Nr. 3204, sondern nach Nr. 3501 VV RVG
» Jobcenter muss Leistungsempfänger zuschussweise Leistungen nach dem SGB II zahlen, denn beim Miteigentumsanteil des LE an dem von ihm selbst und seiner Mutter bewohnten Hausgrundstück handelt es sich nicht um verwertbares Vermögen im Sinn von § 12 Abs. 1
» Ein von einem hörbehinderten Kind für sich selbst in einem Umfang von ca. zwei Wochenstunden begehrter Hausgebärdensprachkurs stellt eine Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX
» Befindet sich die Antragstellerin in einer Ausbildung, kann sich wegen der Regelung in § 7 Abs. 5 SGB II ein Anspruch auf Gewährung einer Erstausstattung für die Unterkunft allein aus § 27 SGB II ergeben, der jedoch nicht auch auf die allgemeine

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten