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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Im Falle eines verschwiegenen Vermögens (Sparguthaben) besteht keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Leistungsaufhebung und Erstattung auf das fiktiv bei rechtmäßiger Anzeige maximal zu verbrauchende Vermögen (a. A. LSG Sachsen Anhalt, Urt. v. 25

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Im Falle eines verschwiegenen Vermögens (Sparguthaben) besteht keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Leistungsaufhebung und Erstattung auf das fiktiv bei rechtmäßiger Anzeige maximal zu verbrauchende Vermögen (a. A. LSG Sachsen Anhalt, Urt. v. 25 Empty Im Falle eines verschwiegenen Vermögens (Sparguthaben) besteht keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Leistungsaufhebung und Erstattung auf das fiktiv bei rechtmäßiger Anzeige maximal zu verbrauchende Vermögen (a. A. LSG Sachsen Anhalt, Urt. v. 25

Beitrag von Willi Schartema Di Jun 10, 2014 7:47 am

Juli 2012 - L 5 AS 56/10). 

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.04.2014 - L 7 AS 827/12

Leitsätze (Autor)



Die erfolgte Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen Vermögenssummen zu jedem Antragszeitpunkt entspricht auch der durchgehend geltenden Rechtslage im SGB II, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl.: Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 14/08 B) die Berücksichtigung von Vermögen iSv § 12 SGB II nach dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen dem bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe folgt.

Weder das SGB II noch die Verordnung nach § 13 SGB II enthält eine Vorschrift, die der wiederholten Berücksichtigung von Vermögen entgegensteht. Vielmehr spricht der in § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 9 Abs. 1 SGB II statuierte Grundsatz der Subsidiarität - auch nach der einhelligen Meinung in der Kommentarliteratur zu § 12 SGB II (vgl. nur: Mecke in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 12 Rn 49) - dafür, dass tatsächlich vorhandenes Vermögen auch mehrfach mit leistungsausschließender Wirkung zu berücksichtigen ist. Hieran kann auch die Konstruktion von das Vermögen mindernden Erstattungsverpflichtungen nichts ändern. Unabhängig von der Frage des Entstehungszeitpunkts von Erstattungsansprüchen wegen rechtswidriger Leistungsbewilligung mindern derartige Verpflichtungen als Verbindlichkeiten weder den Vermögenswert noch die Möglichkeiten der Verwertbarkeit.
 
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140009011&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint


Anmerkung: Gleicher Auffassung LSG Baden-Württemberg; Urteil vom 22. Juli 2011 - L 12 AS 4994/10, LSG BB, Urteil vom 12. März 2010 - L 5 AS 2340/08; a. A. Für eine Beschränkung des Rückforderungsbetrags auf das (fiktiv) bei rechtzeitiger und vollständiger Angabe maximal zu verbrauchende Vermögen als gebotene Wiederherstellung der „materiell zutreffenden Rechtslage“ LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2012 - L 5 AS 56/10 - und Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2011 - S 13 AS 1217/09, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 18.07.1986 - 5 B 10/85; Geiger, in: Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 12 Rn. 87; Berlit, in: info also 2011, 223, 225 ff - und aktuell Sozialgericht Landshut, Urteil vom 05.02.2014 - S 10 AS 390/12 - .

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1662/

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