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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Für eine Anrechnung der Untermiete unmittelbar auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung fehlt die rechtliche Grundlage.

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Für eine Anrechnung der Untermiete unmittelbar auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung fehlt die rechtliche Grundlage.  Empty Für eine Anrechnung der Untermiete unmittelbar auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung fehlt die rechtliche Grundlage.

Beitrag von Willi Schartema Di Jun 03, 2014 2:12 pm

Sozialgericht Potsdam, Urteil vom 26.03.2014 - S 38 AS 1542/13 WA - Berufung anhängig beim LSG BB unter dem Az. L 19 AS 1251/14


Leitsätze (Autor)
Die Untermiete ist als Einkommen auf die Regelleistung als Geldleistung der Agentur für Arbeit anzurechnen. Als Pauschbetrag sind 30,00 Euro als Beitrag für private Versicherungen – die sogenannte Versicherungspauschale - abzusetzen.

Die von einigen Stimmen in der Literatur vertretene Auffassung, Einkommen aus Untermiete könne aufgrund der Formulierung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. in Abweichung von § 19 Satz 3 SGB II a. F. dem Bedarf für Unterkunft zugeordnet werden (so Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 Rn. 24; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, 52. Ergänzungslieferung 2014, § 22 Rn. 18 ) überzeugt insoweit nicht.

Eine Dienstanweisung des Grundsicherungsträgers führt nicht dazu, von den Vorgaben des SGB II im Sinn der vom Jobcenter vertretenen Auffassung zur Anrechnung von Einkommen abzuweichen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169986&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: offen gelassen vom BSG mit Urteil v. 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R, Rn. 19.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/

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