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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Rumänischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf vorläufige Bewilligung von ALG II im Rahmen der Folgenabwägung (ebenso Beschlüsse des 5. Senats des LSG Sachsen-Anhalt vom 26. Februar 2013 (L 5 AS 32/13 B ER und L 5 AS 33/13 B) wie vom 4. März 2013

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Rumänischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf vorläufige Bewilligung von ALG II im Rahmen der Folgenabwägung (ebenso Beschlüsse des 5. Senats des LSG Sachsen-Anhalt vom 26. Februar 2013 (L 5 AS 32/13 B ER und L 5 AS 33/13 B) wie vom 4. März 2013  Empty Rumänischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf vorläufige Bewilligung von ALG II im Rahmen der Folgenabwägung (ebenso Beschlüsse des 5. Senats des LSG Sachsen-Anhalt vom 26. Februar 2013 (L 5 AS 32/13 B ER und L 5 AS 33/13 B) wie vom 4. März 2013

Beitrag von Willi Schartema Di Jun 03, 2014 1:43 pm

(L 5 AS 6/10 B ER und L 5 AS 7/13 B ).

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.02.2014 - L 5 AS 63/14 B ER - rechtskräftig

Leitsatz (Autor)


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169948&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
3.4 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.03.2014 - L 3 AS 249/11- Die Revision wird zugelassen.

Zur Frage der Aufteilung einer Steuererstattung und Anrechnung einer Versicherungspauschale im Fall zusammenveranlagter Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte zu versteuerndes Einkommen erzielt hat.

Leitsätze (Autor)

Eine Aufteilung einer Steuererstattung als berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf beide Ehepartner kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das der Steuererstattung zu Grunde liegende Guthaben ausschließlich von Vorausleistungen eines Ehepartners beruht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn nur ein Ehepartner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt hat und die Steuererstattung darauf beruht, dass von seinem Arbeitslohn ein zu hoher Steuereinbehalt im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens erfolgte. In diesem Fall lässt sich die Steuererstattung zweifelsfrei einem der Ehegatten zuordnen. Hieran ändert auch nichts, dass die Ehegatten gemäß § 26b EStG zusammenveranlagt wurden.

Eine Anrechnung der Steuererstattung als "sonstiges Einkommen" nicht nur beim Antragsteller zu 2, sondern auch bei der Antragstellerin zu 1 kommt hingegen nicht in Betracht. Auf Grund dessen scheidet bei ihr der Abzug einer Versicherungspauschale im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V aus.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170001&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: gleicher Auffassung Wissensdatenbank der BA zum SGB II - WDB-Beitrag Nr.: 110103: http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/WissensdatenbankSGBII/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI554369
 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/

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