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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Rumänischer Staatsbürger hat Anspruch auf ALG II im Rahmen der Folgenabwägung.

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Rumänischer Staatsbürger hat Anspruch auf ALG II im Rahmen der Folgenabwägung.  Empty Rumänischer Staatsbürger hat Anspruch auf ALG II im Rahmen der Folgenabwägung.

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 09, 2013 10:22 pm

Zur Deckung dieses menschenwürdigen Existenzminimums kann der Antragsteller nicht auf Leistungen nach § 23 SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zurückgreifen. Denn nach § 23 Abs. 3 Satz 1 XII haben Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165469&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Ebenso - Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 01.11.2013 - L 2 AS 841/13 B ER

Qulle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2236

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