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Betriebsrente kein Vermögen bei ALG II Hartz IV Urteil: Gehalt dass vom Arbeitgeber in die betriebliche Altersrente eingezahlt wird, zählt nicht zum Arbeitslosengeld II Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit dem Aktenzeichen AZ: L 3 AS 118/07.
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Betriebsrente kein Vermögen bei ALG II Hartz IV Urteil: Gehalt dass vom Arbeitgeber in die betriebliche Altersrente eingezahlt wird, zählt nicht zum Arbeitslosengeld II Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit dem Aktenzeichen AZ: L 3 AS 118/07.
Sachgebiet(e)
Sozialrecht
Gerichtstyp
LSG
Gerichtsort
Mainz
Datum
25.11.2008
Aktenzeichen
L 3 AS 118/07
Titel
Beiträge
zur betrieblichen Altersversorgung nach Gehaltsumwandlung stellen kein
zu berücksichtigendes Einkommen eines Leistungsempfängers nach dem SGB
II dar.
Text
1. Auf die Berufung der Kläger wird das
Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 17.10.2007 aufgehoben und der
Bescheid der Beklagten vom 09.05.2006 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 29.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 05.10.2006 geändert und die Beklagte verurteilt, den Klägern
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Monat
April 2006 in Höhe von jeweils 54,00 € pro Person, in den Monaten Mai
2006 und Juli bis Oktober 2006 in Höhe von jeweils 28,00 € monatlich pro
Person, im Monat Juni 2006 in Höhe von 124,00 € pro Person, im Januar
2007 in Höhe von jeweils 1,00 € pro Person und im März 2007 in Höhe von
90,00 € für die Klägerin zu 1) und in Höhe von 81,00 € für den Kläger zu
2) zu gewähren. Weiterhin wird die Beklagte verpflichtet dem Kläger zu
2) in den Monaten April 2006 bis Oktober 2006 sowie Januar 2007 und März
2007 jeweils einen Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von
160,00 €, unter Abzug des tatsächlich gezahlten Zuschusses zur
freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Im Übrigen wird
die Berufung zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen je zu 2/3.
Tatbestand:
Zwischen
den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 30.04.2007 haben.
Die
1972 geborene Klägerin zu 1) und der 1973 geborene Kläger zu 2) lebten
in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und sind mittlerweile seit
dem 02.03.2007 verheiratet. Am 23.07.2007 wurde ihr gemeinsames Kind
geboren. Laut Mutterpass befand sich die Klägerin zu 1) am 02.01.2007 in
der 12. Schwangerschaftswoche. Der Kläger zu 2) ist türkischer
Staatsangehöriger und verfügt über eine Aufenthaltsgenehmigung. Seit
Februar 2005 bewohnen die Kläger gemeinsam eine Sieben-Zimmer-Wohnung
mit einer Wohnfläche von 72 m² unter der Adresse in
. Die Miete beträgt 285,00 € monatlich. Hierin sind fast alle
Nebenkosten als Pauschale enthalten, mit Ausnahme der Müllabfuhr, der
Heizung und der Stromversorgung. Die Beheizung der Wohnung
einschließlich der Warmwasseraufbereitung erfolgt über Gas. Hierauf
wurden im Jahr 2005 an die Stadtwerke N G – SWN ‑ ein Abschlag
in Höhe von 54,00 € und neun Abschläge in Höhe von 64,00 € (insgesamt
630,00 €) entrichtet, zuletzt am 22.03.2006. Am 19.04.2006 war für Strom
und Gas ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 220,91 € fällig, von dem
126,83 € auf die Gaslieferung entfielen. Im Anschluss waren entsprechend
dem Gebührenbescheid der SWN vom 05.04.2006 für Gas ursprünglich vom
22.05.2006 bis zum 22.03.2007 elf Abschläge zu jeweils 75,00 € zu
entrichten. Bereits am 16.01.2007 erstellte die SWN jedoch eine erneute
Jahresrechnung, diesmal für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis zum
29.11.2006 und forderte für die Gaslieferung für die Zeit vom 22.02.2007
bis zum 27.12.2007 elf Abschläge in Höhe von 74,00 €. Die Abrechnung
ergab im Übrigen ein Guthaben von 193,20 € unter Berücksichtigung von
acht Abschlägen à 151,00 € für Strom und Gas (76,00 € für Strom und
75,00 € für Gas) in der Zeit vom 22.05.2006 bis zum 22.12.2006. Für die
Abfallentsorgung war im Jahr 2006 einmalig ein Betrag von 192,00 €, der
am 30.06.2006 fällig war, zu entrichten.
Die Klägerin zu
1) ist Eigentümerin eines O V , der auf ihre Mutter, Frau D S
, wohnhaft in L , zugelassen ist. Der Tag der
Erstzulassung war der 1995. Die Beiträge zur Kfz-Versicherung
beliefen sich vierteljährlich im Jahr 2006 auf 128,67 € und ab dem
01.01.2007 auf 128,86 € vierteljährlich. Die Beiträge werden vom Konto
der Klägerin zu 1) abgebucht. Das Gleiche gilt für die Kfz-Steuer, die
sich im Jahr 2006 auf 272,00 € und im Jahr 2007 auf 280,00 € belief.
Die
Klägerin zu 1) ist seit dem 01.10.1992 bei dem Urologen Dr K , H
in L , versicherungspflichtig beschäftigt. Im
Dezember 2003 erhielt sie ein Brutto-Gehalt in Höhe von 1.805,14 € zzgl
vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 30,00 € und einer
Fahrgelderstattung in Höhe von 76,69 € (Gesamtbrutto 1911,83 €). Das
Nettogehalt belief sich auf 1.240,90 €.
Im November 2003
vereinbarte die Klägerin zu 1) mit ihrem Arbeitgeber im Rahmen der
betrieblichen Altersvorsorge eine Umwandlung ihres Gehaltes. Insofern
schloss ihr Arbeitgeber für sie eine Rentenversicherung bei der A P
A (im Folgenden: Pensionskasse) unter der
Versicherungs-Nr.: ab, mit einem Versicherungsbeginn zum
01.01.2004. Gegenstand der Vereinbarung war eine lebenslange
Garantierente in Höhe von 404,33 € monatlich bzw ein einmaliges
Garantiekapital in Höhe von 90.765,00 € bei Erleben des 01.01.2038. Der
Vertrag ist nicht nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
zertifiziert Der monatliche Beitrag betrug ab dem 01.01.2004 zunächst
140,00 €. In der Folge belief sich das Brutto-Gehalt der Klägerin zu 1)
ab Januar 2004 nur noch auf 1.665,14 € zzgl vermögenswirksamer
Leistungen in Höhe von 30,00 €, einer Fahrgelderstattung in Höhe von
76,69 € und den Zahlungen an die Pensionskasse in Höhe von 140,00 €
(Gesamtbrutto weiterhin 1.911,83 €). Das Netto-Gehalt belief sich auf
1.341,81 €. Mindestens ab Januar 2005 bis März 2006 belief sich das
Brutto-Gehalt der Klägerin zu 1) auf 1.626,20 €. Daneben wurden
weiterhin vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 30,00 € monatlich
gewährt und Fahrgeld in Höhe von 76,69 € erstattet. Die Zahlungen an die
Pensionskasse beliefen sich ab diesem Zeitpunkt auf 197,00 € monatlich
(Gesamtbrutto: 1.929,89 €). Das Netto-Einkommen der Klägerin zu 1)
belief sich auf 1.380,95 € monatlich und der Auszahlungsbetrag auf
1.153,95 € monatlich. Ab April 2006 belief sich das Brutto-Gehalt der
Klägerin zu 1) auf 1.726,20 € monatlich und das Gesamtbrutto,
einschließlich der vermögenswirksamen Leistungen, dem Fahrgeld und den
Zahlungen an die Pensionskasse, die unverändert blieben, auf 2.029,89 €
monatlich. Das Netto-Einkommen der Klägerin zu 1) betrug 1.421,63 €
monatlich und der Auszahlungsbetrag 1.194,63 € monatlich. Im November
2006 erhielt die Klägerin zusätzlich zu ihrem üblichen Bruttogehalt ein
Weihnachtsgeld in Höhe von 1.923,20 € (Gesamtbrutto 3.953,09); das
Netto-Gehalt betrug 2.344,30 € und der Auszahlungsbetrag 2.117,30 €. Im
Januar 2007 wurde die November-Abrechnung dahin gehend berichtigt, dass
lediglich eine Fahrgelderstattung in Höhe von 69,03 € erfolgte. Das
Gesamtbrutto reduzierte sich entsprechend auf 3.945,43 €, der
Netto-Betrag auf 2.336,64 € und der Auszahlungsbetrag auf 2.109,64 €. Im
Dezember 2006 erhielt die Klägerin zunächst Gehaltszahlungen wie in den
Monaten April bis Oktober 2006. Im Januar 2007 wurde die
Gehaltsabrechnung jedoch dahin gehend berichtigt, dass keine
Fahrtkostenerstattung stattfand. Im Januar 2007 erhielt die Klägerin zu
1) zunächst ein Gehalt in Höhe von 128,21 € brutto zuzüglich
vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 2,00 € (Gesamtbrutto 130,21
€), das Nettogehalt belief sich auf 102,53 €. Eine Auszahlung erfolgte
nicht, da 30,00 € als vermögenswirksame Leistung weitergeleitet wurden
und im Übrigen mit Rückforderungen in Höhe von 7,66 € und 76,69 € aus
den Monaten November und Dezember 2006 aufgerechnet wurde. Im Februar
2007 wurde die Januar-Abrechnung berichtigt. Der Klägerin zu 1) wurde
nunmehr eine Gehalt in Höhe von 1.277,44 € brutto zuzüglich
vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 23,00 € (Gesamtbrutto 1.300,44
€) und einer Zahlung an die Pensionskasse in Höhe von 197,00 € gezahlt.
Das Nettogehalt belief sich auf 1.144,18 €, der Auszahlungsbetrag
(abzüglich der Zahlung an die Pensionskasse, 30,00 € vermögenswirksamer
Leistungen und den Überzahlungen aus November und Dezember 2006) auf
832,83 €. Im Februar 2007 und März 2007 erhielt die Klägerin zu 1)
jeweils ein Gehalt in Höhe von 1.726,20 € brutto zuzüglich
vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 30,00 € (Gesamtbrutto 1.953,20
€) und einer Zahlung an die Pensionskasse in Höhe von 197,00 €. Das
Nettogehalt betrug jeweils 1.358,56 € und der Auszahlungsbetrag (unter
Abzug der Zahlungen an die Pensionskasse und der vermögenswirksamer
Leistungen in Höhe von 30,00 €) 1.131,56 €. Im April 2007 belief sich
das Bruttogehalt einschließlich des Gehaltsverzichts auf 1.923,20 € und
das Gesamtbrutto (einschließlich vermögenswirksamer Leistungen in Höhe
von 30,00 €) auf 1.953,20 €, der Nettoverdienst auf 1.572 € und der
Auszahlungsbetrag auf 1.345,57 €. Die Klägerin zu 1) sucht ihre
Arbeitsstelle regelmäßig an fünf Arbeitstagen in der Woche auf. Die
einfache kürzeste Fahrtstrecke beträgt 27,05 km. Im Dezember 2006 und
Januar 2007 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt und erhielt für die
Zeit vom 03.01. bis zum 09.01.2007 Krankengeld in Höhe von 235,97 €. Ab
dem 10.01.2007 bis zur Geburt ihres Kindes bestand für die Klägerin zu
1) ein Beschäftigungsverbot als Arzthelferin.
Der Kläger
zu 2) bezog bis zum 23.03.2006 Arbeitslosengeld in Höhe von 26,26 €
täglich bzw 787,80 € monatlich (Bescheid der Agentur für Arbeit N
vom 22.04.2005).
Am 29.03.2006 beantragten die Kläger
bei der Beklagten die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Dies lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 09.05.2006 ab, da die Kläger nicht
hilfebedürftig seien. Hiergegen legten die Kläger am 16.05.2006
Widerspruch ein und reichten die Gehaltsabrechnungen der Klägerin zu 1)
für die Monate Juni 2006 bis August 2006 ein. Dabei teilten sie auch
mit, der Kläger zu 2) sei ab dem 24.03.2006 freiwillig kranken- und
pflegeversichert. Die Kranken- und Pflegeversicherung bei der I S
-P bestand bis zum 15.08.2006; der Kläger zu 2) zahlte hierfür
monatliche Beiträge in Höhe von 121,68 €. Seine Mitgliedschaft endete,
da die Beiträge nicht gezahlt worden waren.
Mit Bescheid
vom 29.08.2006 bewilligte die Beklagte daraufhin dem Kläger zu 2) einen
monatlichen Beitragszuschuss zu seinen freiwilligen Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 62,97 € monatlich. In einem
gesonderten Schreiben vom 29.08.2006 wies die Beklagte darauf hin, dass
dieser Bescheid von dem erhobenen Widerspruch nach § 86 Abs 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfasst werde. Die in dem Bescheid enthaltene
Rechtsbehelfsbelehrung bitte sie daher als gegenstandslos zu
betrachten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2006 wies
die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Kläger seien
mit ihren Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9
Abs 1 SGB II. Dabei legte die Beklagte ihrer Berechnung ein
Brutto-Einkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 2.029,89 € zu Grunde.
Die Beiträge zur Pensionskasse in Höhe von 197,00 € monatlich seien
nicht vom Einkommen abzusetzen, da es sich nicht um geförderte
Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (so
genannte Riester-Rente) handele. Das anzurechnende Einkommen übersteige
somit den Bedarf um 58,71 €, sodass kein Anspruch auf Leistungen
bestehe. Allerdings bestehe auf Grund der freiwilligen Kranken- und
Pflegeversicherung bei der I S -P ein Anspruch auf einen
Beitragszuschuss in Höhe von 62,97 € monatlich.
Hiergegen haben die Kläger am 03.11.2006 Klage erhoben.
Am
23.04.2007 hat der Kläger zu 2) eine versicherungspflichtige
Beschäftigung aufgenommen. Im April 2007 hat er ein Brutto-Grundgehalt
in Höhe von 714,29 € sowie ein Netto-Gehalt in Höhe von 328,10 €
erhalten. Im Mai 2007 hat sich das Brutto-Grundgehalt auf 2.500,00 €
zzgl einer Umsatzprovision in Höhe von 124,01 € (insgesamt 2.624,01 €
brutto) belaufen. Der Netto-Verdienst hat im Mai 2007 1.901,42 €
betragen. Sowohl das April-Gehalt als auch das Mai-Gehalt sind im Mai
2007 an den Kläger zu 2) ausgezahlt worden (insgesamt 2.201,40 €).
Durch
Urteil vom 17.10.2007 hat das Sozialgericht (SG) Koblenz die Klage der
Kläger abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf ergänzende
Leistungen nach dem SGB II über die Bewilligung eines Zuschusses zur
freiwilligen Krankenversicherung hinaus. Insbesondere könnten die von
dem Arbeitgeber der Klägerin zu 1) an die Pensionskasse überwiesenen
Monatsbeiträge nicht als Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 11 Abs 2
Nr 4 SGB II angesehen und daher von dem Einkommen der Klägerin zu 1)
abgezogen werden. Die von der Klägerin zu 1) und ihrem Arbeitgeber
gewählte Art der Altersvorsorge erfülle auch nach dem eigenen Vorbringen
der Klägerin zu 1) nicht die Kriterien einer so genannten
Riester-Rente, also einer nach § 82 des EStG geförderten Altersvorsorge.
Gegen das ihr am 15.11.2007 zugestellte Urteil haben die Kläger am 03.12.2007 Berufung eingelegt.
Sie
sind der Auffassung, dass der Beitrag zur Pensionskasse in Höhe von
197,00 € monatlich bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt
werden könne, da dieser von dem Arbeitgeber der Klägerin zu 1)
unmittelbar an die Pensionskasse überwiesen und nicht an die Klägerin zu
1) ausgezahlt werde. Sie habe daher keine Möglichkeit, über diese
Beiträge zu verfügen. Da es sich um zweckbestimmte Beiträge handele,
müsse zumindest die Ausnahmeregelung des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II
angewendet werden, wonach Einnahmen dann nicht als Einkommen zu
berücksichtigen seien, soweit sie als zweckbestimmte Leistungen einem
anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienten und die Lage
des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen
nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Hier dienten die Zahlungen
allein dem Zweck der Verbesserung einer späteren Altersversorgung der
Klägerin zu 1).
Die Kläger beantragen,
das Urteil
des Sozialgerichts Koblenz vom 17.10.2007 aufzuheben sowie den Bescheid
der Beklagten vom 09.05.2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom
29.08.2006 sowie des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2006 abzuändern
und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2006 bis
zum 30.04.2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Der
Senat hat eine schriftliche Auskunft bei dem Arbeitgeber der Klägerin
zu 1) eingeholt. Dieser hat in einer Stellungnahme vom 23.09.2008 u.a.
mitgeteilt, über die reine Gehaltsminderung hinaus habe es bezüglich der
betrieblichen Altersversorgung keine weiteren Absprachen zwischen ihm
und der Klägerin zu 1) gegeben.
Zur Ergänzung des Sach-
und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte, der
Gerichtsakte L 3 ER 249/06 AS und der Leistungsakte der Beklagten Bezug
genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen
ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Die
Kläger haben in den Monaten April bis Oktober 2006 sowie in den Monaten
Januar 2007 und März 2007 gegen die Beklagte Anspruch auf Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im
tenorierten Umfang. Die angefochtenen Bescheide waren insofern zu
ändern.
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben
gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (hier noch in der Fassung des 4. Gesetzes
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I
Seite 2954) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und
hilfebedürftig sind (Nr 3) sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Die Kläger erfüllen die
Voraussetzungen der Nrn 1, 2 und 4. Da der Kläger zu 2) über eine
Aufenthaltsgenehmigung verfügt und früher als Arbeitnehmer in der
Bundesrepublik Deutschland tätig war, besteht für ihn kein
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II (hier in der ab
01.04.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006, BGBl I Seite
558). Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist lediglich streitig
zwischen den Beteiligten, ob die Kläger hilfebedürftig sind.
Hilfebedürftig
ist nach § 9 Abs 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine
Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit (Nr 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen
oder Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von
anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer
Sozialleistungen erhält. Diese Voraussetzungen waren für die Kläger in
den aus dem Tenor ersichtlichen Monaten des streitgegenständlichen
Zeitraumes erfüllt.
In den Monaten Mai 2006 und Juli bis
Dezember 2006 belief sich der Bedarf der Kläger auf monatlich 970,80 €.
Dieser errechnet sich aus den Regelleistungen in Höhe von jeweils
311,00 € (90 % der Regelleistung in Höhe von 345,00 € nach § 20 Abs 2
Satz 1 SGB II, vgl § 20 Abs 3 SGB II), der monatlichen Miete
einschließlich der pauschal gezahlten Nebenkosten in Höhe von 285,00 €
sowie dem zu zahlenden Abschlag für Gas in Höhe von 75,00 € abzüglich
des bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteils für Warmwasser in
Höhe von 2 x 5,60 € = 11,20 € (vgl BSG SozR 4‑4200 § 22 Nr 5). Im Monat
Juni 2006 kommt noch der für die Abfallbeseitigung zu zahlende
Jahresabschlag in Höhe von 192,00 € hinzu (zur Berücksichtigung eines
jährlich anfallenden Abschlages nur im Monat der Fälligkeit vgl BSG,
Urteil vom 15.04.2008 ‑ Az.: B 14/7b AS 58/06 R), so dass sich der
Bedarf im Juni 2006 auf insgesamt 1.162,80 € belief. Im April 2006 war
zwar kein Abschlag für Gas fällig, jedoch die Nachzahlung in Höhe von
126,83 €, so dass sich der Bedarf auf 1.022,63 € erhöhte.
Ab
Januar 2007 ist zusätzlich bei der Klägerin zu 1) ein Mehrbedarf für
werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche in Höhe von 17 % der
nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung zu berücksichtigen (vgl § 21
Abs 2 SGB II). Ausweislich der vorgelegten Kopie ihres Mutterpasses
befand sich die Klägerin zu 1) ab dem 02.01.2007 in der 12.
Schwangerschaftswoche, so dass der Anspruch auf den Mehrbedarf mit
Ablauf dieser Woche und somit am 09.01.2007 begann. Der monatliche
Mehrbedarf beläuft sich auf 52,87 € (17 % der Regelleistung in Höhe von
311,00 €). Für den Monat Januar 2007 ist dieser anteilig zu gewähren,
wobei der Monat mit 30 Tagen anzusetzen ist (vgl § 41 Abs 1 Satz 2 SGB
II). Ein Anspruch bestand nicht für acht Tage im Monat Januar 2007, so
dass der monatliche Mehrbedarf auf 22 Tage umzurechnen ist. Dies ergibt
für den Januar 2007 einen Mehrbedarf in Höhe von 38,72 €. Zugleich ist
im Januar 2007 jedoch auch gemäß § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, der mit
Wirkung vom 01.08.2006 eingefügt wurde, das Guthaben aus der Abrechnung
der SWN vom 16.01.2007 von den Kosten für Unterkunft und Heizung
abzuziehen, wobei allerdings gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II
die Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie
beziehen, außer Betracht zu bleiben haben. Von der Rückzahlung in Höhe
von 193,20 € entfielen ausweislich der Jahresendabrechnung vom
16.01.2007 183,12 € auf die Gaslieferung (acht gezahlte Abschläge für
Gas in Höhe von 75,00 € = 600,00 € abzüglich des Gasverbrauchs in Höhe
von 416,88 €). Da im Januar 2006 kein Abschlag für das Gas fällig wurde,
belief sich der Gesamtbedarf der Kläger im Januar auf 762,60 € (311,00 €
plus 311,00 € Regelleistungen zuzüglich der Miete in Höhe von 285,00 €
minus 183,12 € Rückzahlung zuzüglich des Mehrbedarfs in Höhe von 38,72
€). Die Einzelbedarfe bezifferten sich auf 361,94 € (47,46 %) für den
Kläger zu 2) und auf 400,66 € (52,54 %) für die Klägerin zu 1).
In
den Monaten Februar bis April 2007 belief sich der Gesamtbedarf der
Kläger auf 1.022,67 € (zwei Regelleistungen à 311,00 €, zuzüglich Miete
in Höhe von 285,00 €, zuzüglich eines Gasabschlages in Höhe von nunmehr
74,00 € abzüglich des bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteils
für Warmwasser in Höhe von insgesamt 11,20 € und zuzüglich des
Mehrbedarfs für Schwangere für die Klägerin zu 1) in Höhe von 52,87 €
jeweils monatlich). Von diesem Gesamtbedarf entfiel auf die Klägerin zu
1) ein Anteil in Höhe von 537,77 € und auf den Kläger zu 2) in Höhe von
484,90 €. Dies entspricht einem Anteil der Klägerin zu 1) in Höhe von
52,58 % an dem Gesamtbedarf sowie einem Anteil des Klägers zu 2) in Höhe
von 47,42 % an dem Gesamtbedarf.
Auf den monatlichen
Bedarf ist das jeweilige bereinigte Einkommen anzurechnen. Die Klägerin
zu 1) hat im Zeitraum von April bis Oktober 2006 ein Gesamtbruttogehalt
in Höhe von 2.029,89 € erhalten. Als Einkommen berücksichtigt werden
kann jedoch nur das Bruttogehalt in Höhe von 1.726,20 €. Gemäß § 11 Abs 1
Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in
Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der ausdrücklich aufgezählten
Leistungen, die hier jedoch nicht einschlägig sind. Nicht als Einkommen
zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II
zweckbestimmte Einnahmen, soweit sie einem anderen Zweck als Leistungen
nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig
beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buche nicht
gerechtfertigt wären. Es kommt damit entscheidend darauf an, ob die
fragliche Leistung ebenso wie die Leistung nach dem SGB II der
Existenzsicherung des Begünstigten dienten (vgl BSG, Urteil vom
06.12.2007 ‑ B 14/7b AS 62/06 R zur Verletztenrente). Insofern scheidet
die Berücksichtigung der Fahrgelderstattung bei der Einkommensanrechnung
aus, da diese allein dazu dienten, den der Klägerin zu 1) entstehenden
Aufwand durch ihre Fahrten zur Arbeit zu decken.
Aber
auch der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe
von 30,00 € monatlich sowie die Zahlungen des Arbeitgebers an die
Pensionskasse in Höhe von 197,00 € monatlich nach Gehaltsumwandlung
stellen kein zu berücksichtigendes Einkommen dar, da sie zweckgebunden
sind. Vermögenswirksame Leistungen sind ‑ soweit der Arbeitgeberanteil
betroffen ist ‑ definitionsgemäß Geldleistungen, die der Arbeitgeber für
den Arbeitnehmer in bestimmten Anlageformen anlegt (vgl § 2 Abs 1 des
Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer ‑
Fünftes Vermögensbildungsgesetz ‑). Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf
Auszahlung unmittelbar an ihn zur freien Verfügung besteht nicht. Anders
als der normale Lohn oder das übliche Gehalt sind vermögenswirksame
Leistungen des Arbeitgebers nicht dazu bestimmt, dem allgemeinen
Lebensunterhalt zu dienen, sondern der Schaffung von Vermögen (vgl. auch
BSG, Urteil vom 23.10.1985 - Az.: 7 RAr 37/84, SozR 4100 § 138 Nr. 13
noch zum Arbeitsförderungsgesetz; offen gelassen in BSG, Urteil vom
27.02.2008 ‑ Az.: B 14/7b AS 32/06 R, vgl dort auch zu Eigenleistungen
des Arbeitnehmers im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen, welche
als Einkommen zu berücksichtigen sind).
Entsprechendes
gilt für den nach Gehaltsumwandlung durch den Arbeitgeber unmittelbar
zugunsten der für die Klägerin zu 1) bei der A Pensionskasse an
die Pensionskasse abgeschlossenen Rentenversicherung gezahlten Betrag in
Höhe von 197,00 € monatlich. Dieser stellt ebenso zweckgebundenes
Einkommen der Klägerin zu 1) dar. Zwar hat es sich hierbei ursprünglich
um einen Teil des Gehalts der Klägerin, auf den ein Rechtsanspruch auf
Auszahlung bestand, und damit um anrechnungsfähiges Einkommen gehandelt.
Durch die Gehaltsumwandlung verbunden mit dem Abschluss des Vertrages
mit der Pensionskasse im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
besteht gegen den Arbeitgeber kein Anspruch mehr auf Auszahlung dieses
Teils des Gehalts an die Klägerin. Der Gehaltsverzicht gilt für die
gesamte Dauer des Bestehen des Arbeitsverhältnis. Die Klägerin zu 1)
kann nunmehr nicht mehr die Auszahlung des Betrages unmittelbar an sich
verlangen. Er dient vielmehr - wie der Arbeitgeberanteil der
vermögenswirksamen Leistungen - dem Vermögensaufbau und zwar speziell
dem Aufbau einer ergänzenden betrieblichen Altersvorsorge. Der
Gesetzgeber fördert diese Art der Gehaltsumwandlung durch den Verzicht
auf Steuern und Sozialabgaben. Im Übrigen ist der nach Gehaltsumwandlung
durch den Arbeitgeber finanzierte Teil der Anwartschaft an der
Rentenversicherung dem Zugriff der Klägerin zu 1) entzogen. Sie kann
selbst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche aus dem
Vertrag weder abtreten noch beleihen noch bei Kündigung des Vertrages
den Rückkaufswert in Anspruch nehmen, soweit diese auf Beiträgen des
Arbeitgebers beruhen (vgl. § 2 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 4 und 5 des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung -
BetrAVG).
Da es sich um zweckgebundende Einnahmen
handelt, kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Arbeitgeberanteil
an den vermögenswirksamen Leistungen sowie an den Zahlungen der
betrieblichen Altersvorsorge auch um geförderte Altersvorsorgebeiträge
im Sinne von § 11 Abs 2 Nr 4 SGB II handelt.
Von dem
Einkommen der Klägerin zu 1) in den Monaten April bis Oktober 2006 in
Höhe von 1.726,20 € sind gemäß § 11 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGB II zunächst
die auf das Einkommen entrichteten Steuern sowie die Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
abzuziehen, so dass ein Nettobetrag in Höhe von 1.194,63 € verbleibt.
Weiterhin ist nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nrn 3 bis 5 iVm Satz 2 SGB II von
dem Einkommen ein Pauschalbetrag von insgesamt 100,00 € monatlich für
Versicherungen, geförderte Altersvorsorgebeiträge sowie die mit der
Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen. Da
das Einkommen der Klägerin zu 1) mehr als 400,00 € betragen hat, kann
ein höherer Betrag abgezogen werden, wenn der Nachweis erfolgt, dass die
Summe der Beträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nrn 3 bis 5 SGB II den Betrag
von 100,00 € übersteigt. Die Klägerin zu 1) hat vorliegend keinen
Nachweis für Versicherungen erbracht.
Eine
Berücksichtigung der Kfz‑Versicherung kann nicht erfolgen, da die Mutter
der Klägerin Versicherungsnehmerin der Kfz-Versicherung ist. Nur eine
eigene Kfz‑Versicherung des Erwerbstätigen kann im Rahmen der
Einkommensbereinigung berücksichtigt werden (vgl. auch BSG, Urteil vom
27.02.2008 - Az.: B 14/7b AS 32/06 R). Unerheblich ist insofern, dass
die Klägerin zu 1) die Beiträge nach ihren eigenen Angaben tatsächlich
trägt, da sie hierzu rechtlich nicht verpflichtet ist.
Ob
die Pauschalbeträge nach § 6 der Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld‑Verordnung (Alg II‑V) hier berücksichtigt werden können,
obwohl es sich gerade nicht um konkret nachgewiesene Kosten handelt,
kann offen bleiben. Eine Berücksichtigung der Fahrtkosten nach § 6 Abs 1
Nr 2 Buchst b Alg II‑V kommt in den Monaten April bis November 2006
schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin zu 1) für ihre
Fahrtkosten in erheblichem Umfang eine Fahrgelderstattung durch ihren
Arbeitgeber erhalten hat. Der jeweils verbleibende Restbetrag ausgehend
von einer einfachen Fahrtstrecke von 27,05 km laut Routenplaner (dies
entspricht zB bei einem Monat mit 20 Arbeitstagen einem Betrag in Höhe
von 108,20 €) bleibt unter dem Betrag von 100,00 €. In den übrigen
Monaten sind der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit und
des sich anschließenden Beschäftigungsverbot keine Fahrtkosten
entstanden. Es verbleibt damit bei einem Absetzungsbetrag in Höhe von
100,00 €
Weiterhin ist von dem Erwerbseinkommen der
Klägerin zu 1) ein Freibetrag nach § 30 SGB II abzuziehen. Vorliegend
ist dies der Höchstbetrag für hilfebedürftige Erwerbstätige, zu deren
Bedarfsgemeinschaft keine minderjährigen Kinder gehören, in Höhe von
insgesamt 180,00 € monatlich.
Es verbleibt damit ein
anzurechnendes Einkommen in Höhe von 914,63 € für die Monate April bis
Oktober 2006. Für die Monate Mai 2006 und Juli bis Oktober 2006
errechnet sich damit ein ungedeckter Bedarf der Kläger in Höhe von 56,17
€ bzw 28,09 € pro Person (970,80 € - 914,63 €). Dies ergibt gerundet
(vgl § 41 Abs 2 SGB II) einen Leistungsanspruch der Kläger in Höhe von
jeweils 28,00 € für die besagten Monate. Im Monat April 2006 besteht
aufgrund des aufgrund der Gasnachzahlung höheren Bedarfs von 1.022,63 €
ein erhöhter Hilfebedarf von 108 € bzw. 54 € pro Person (1.022,63 € -
914,63 €). Im Monat Juni 2006 besteht aufgrund des wegen des für die
Abfallentsorgung zu zahlenden Abschlags in diesem Monat erhöhten Bedarfs
ein ungedeckter Bedarf der Kläger in Höhe von 248,17 € (1.162,80 € -
914,63 € für beide Kläger bzw in Höhe von 124,08 € und 124,09 € pro
Person, gerundet somit ein Leistungsanspruch in Höhe von jeweils 124,00
€.
Im November und Dezember besteht kein
Leistungsanspruch der Kläger. Die Klägerin zu 1) hat im November 2006
zusätzlich zu ihrem laufenden Gehalt Weihnachtsgeld in Höhe von 1.923,20
€ erhalten. Als einmalige Einnahme ist dieses grundsätzlich nach § 2
Abs 4 Satz 3 Alg II‑V auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und
monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Da
Weihnachtsgeld einmal jährlich gezahlt wird, ist dieses grundsätzlich
monatlich mit mindestens einem Zwölftel anzurechnen. Zwar hat das
Bundesssozialgericht im mehreren Urteilen vom 30.09.2008 (Az.: B 4 AS
57/07 R und B 4 AS 29/07 R) entschieden, dass wesentlicher Sinn und
Zweck der Regelung in § 2 Abs 4 Satz 3 der Alg II‑V der Erhalt der
Hilfebedürftigkeit (und damit der Fortbestand der Kranken‑ und
Pflegeversicherung des Hilfebedürftigen) ist und der Verteilzeitraum
entsprechend zu wählen sei. Dabei sei der so genannte Verteilzeitraum
nicht auf den Bewilligungsabschnitt begrenzt. Allerdings kommt bei einer
einmaligen Einnahme, die regelmäßig einmal im Jahr zufließt, wie
vorliegend das Weihnachtsgeld, ein Verteilzeitraum, der länger als ein
Jahr ist, nicht in Betracht. Hat der Hilfebedürftige ein regelmäßiges
Einkommen, welches bei Verteilung des Weihnachtsgeldes auf einen
12‑Monatszeitraum höher ist als der monatliche Bedarf, so besteht
insgesamt keine Hilfebedürftigkeit. Allenfalls bei Einnahmen, deren
erneuter Zufluss nach Ablauf des Jahres (wie zB bei
Steuerrückerstattungen) nicht sicher feststeht, könnte ein
Verteilzeitraum von mehr als einem Jahr in Betracht kommen.
Das
Weihnachtsgeld der Klägerin zu 1) belief sich auf einen Betrag in Höhe
von 922,67 € netto (Nettoeinkommen in Höhe von 2.117,30 € abzüglich des
Nettobetrages des Lohnes in Höhe von 1.194,63 €). Ein Zwölftel hiervon
ergibt einen Betrag in Höhe von 76,89 €. Zusammen mit dem übrigen
bereinigten Einkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 914,63 € ergibt
sich somit einen Betrag in Höhe von 991,52 €, welcher den Bedarf der
Kläger in den Monaten November und Dezember 2006 in Höhe von 970,80 €
übersteigt.
Im Januar 2007 hat die Klägerin zu 1) kein
Gehalt ausgezahlt bekommen, da bei der Gehaltsabrechnung zunächst von
einem niedrigeren Gehalt ausgegangen wurde, von dem zudem noch
Überzahlungen aus den Monaten November und Dezember abgezogen wurden.
Als Einkommen ist hier somit nur das in diesem Monat zugeflossene
Krankengeld in Höhe von 235,97 € sowie das restliche Weihnachtsgeld zu
berücksichtigen, wobei letzteres allerdings nicht noch einmal von einem
Freibetrag nach § 30 SGB II sowie den Beträgen nach § 11 Abs 2 Satz 1
Nrn 3 bis 5 SGB II zu bereinigen ist. Eine solche Bereinigung hat
bereits im Monat des Zuflusses des Weihnachtsgeldes im November 2006
stattgefunden. Eine wiederholte Berücksichtigung von Freibeträgen,
obwohl bereits im Monat des Zuflusses die maximalen Beträge abgezogen
wurden, würde zu einer unzulässigen Privilegierung von einmaligen
Einnahmen führen. Allerdings ist von dem Krankengeld die
Versicherungspauschale nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nrn 3 SGB II i.V.m. § 6
Abs 1 Nr 1 Alg II‑V in Höhe von 30,00 € abzusetzen, so dass sich ein
anzurechnendes Krankengeld in Höhe von 205,97 € ergibt. Es verbleibt ein
noch ungedeckter Bedarf der Kläger in Höhe von 556,63 € (762,60 € -
205,97 €)
Nach Abzug der bereits in den Monaten November
und Dezember 2006 berücksichtigten Beträge verbleibt noch ein Anteil
des Weihnachtsgelds in Höhe von 768,89 €. Eine Anrechnung lediglich in
Höhe eines Zwölftels des Weihnachtsgeldes ist nach der oben zitierten
Rechtsprechung des BSG nicht gerechtfertigt, solange den Klägern im
Monat Januar 2007 die Hilfebedürftigkeit und damit auch der
Versicherungsschutz des Klägers zu 2) erhalten bleibt. Es ist damit
gerechtfertigt, das Weihnachtsgeld in Höhe von 555,00 € anzurechnen, so
dass noch ein Leistungsbetrag von 1,63 € verbleibt. Von diesem Betrag
entfallen auf die Kläger entsprechend ihrem Anteil am Bedarf in Höhe von
47,42 % für den Kläger zu 2) und in Höhe von 52,54 % für die Klägerin
zu 1) im Januar 2007 ein Betrag in Höhe von 77 Cent auf den Kläger zu 2)
und in Höhe von 86 Cent auf die Klägerin zu 1). Beide Beträge sind auf
jeweils einen Euro aufzurunden.
Im Februar 2007
übersteigt das bereinigte Einkommen der Kläger erneut ihren Bedarf. Die
Klägerin hat eine Nachzahlung für Januar 2007 in Höhe von 832,83 € netto
sowie ihre normale Gehaltszahlung für den Februar 2007 in Höhe von
1.131,56 € netto (nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen und der
Zahlungen an die Pensionskasse) erhalten, insgesamt somit 1.964,39 €,
wozu noch ein restlicher Betrag aus der Weihnachtsgeldzahlung in Höhe
von einem Zwölftel zu addieren wäre sowie ein Betrag in Höhe von 7,00 €,
da die Klägerin den Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen
Leistungen, der im Januar 2007 in der korrigierten Abrechnung mit
lediglich 23,00 € angegeben wurde, aus ihrem Einkommen auf die üblichen
30,00 € und damit um einen eigenen Arbeitnehmeranteil aufgestockt hat.
Bereinigt um den Freibetrag nach § 30 SGB II in Höhe von 180,00 € sowie
den Freibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 €
errechnet sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.768,28 €,
welches den Bedarf im Februar 2007 von 1.022,67 € übersteigt.
Im
März 2007 hatte die Klägerin zu 1) lediglich ein Nettoeinkommen in Höhe
von 1.131,56 € bzw ‑ nach Abzug der Freibeträge in Höhe von 100,00 €
und 180,00 € ‑ ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 851,56 €. Ein
Teilbetrag des Weihnachtsgeldes ist nicht mehr anzusetzen. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird der Verteilzeitraum dann
unterbrochen und aus der einmaligen Einnahme Vermögen, wenn für
mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit – ohne Berücksichtigung
der einmaligen Einnahme – entfällt (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - Az.: B 4
AS 29/07 R). Dies war hier im Februar 2007 der Fall. Ausgehend von dem
Bedarf der Klägerin in Höhe von 1.022,67 € verbleibt damit ein
ungedeckter Bedarf in Höhe von 171,11 €. Dieser ist entsprechend den
Anteilen der Kläger am Bedarf auf diese aufzuteilen (vgl. § 9 Abs. 2 S. 3
SGB II). Auf die Klägerin zu 1) entfällt damit ein Anteil von 52,58 %
bzw 89,96 € und auf den Kläger zu 2) ein Anteil von 47,42 % bzw 81,14 €.
Diese Beträge sind auf 90,00 € bzw auf 81,00 € zu runden.
Im
Monat April 2007 besteht wiederum kein Leistungsanspruch der Kläger.
Aufgrund ihrer Heirat und der geänderten Steuerklasse hat die Klägerin
zu 1) im April 2007 bei unverändertem Bruttogehalt ein (um die
betriebliche Altersvorsorge und die vermögenswirksamen Leistungen
bereinigtes) Nettoentgelt in Höhe von 1.345,57 € bezogen. Unter Abzug
der Freibeträge in Höhe von insgesamt 280,00 € ergibt sich damit ein
bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.650,57 €, welches den Bedarf in Höhe
von 1.022,67 € übersteigt. Nach der Arbeitsaufnahme des Klägers zu 2)
im April 2007 und der erstmaligen Auszahlung des Gehalts im Mai 2007 ist
die Hilfebedürftigkeit der Kläger ab Mai 2007 auf Dauer entfallen.
In
den Monaten, in denen ein Leistungsanspruch besteht, hat der Kläger zu
2) ergänzend Anspruch auf einen befristeten Zuschlag nach Bezug von
Arbeitslosengeld nach § 24 SGB II. Dieser beträgt im ersten Jahr 2/3 des
Unterschiedsbetrages zwischen 1. dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld
und ‑ was hier nicht einschlägig ist ‑ dem nach dem Wohngeldgesetz
erhaltenen Wohngeld und 2. dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und
den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach
dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zustehenden Arbeitslosengeld
II nach § 19 SGB II oder Sozialgeld nach § 28 SGB II (vgl. § 24 Abs. 2
Nrn. 1 und 2 SGB II), begrenzt im ersten Jahr auf 160,00 € (§ 24 Abs. 3
Nr. 1 SGB II). Hier ist somit der Maximalbetrag von 160,00 € einschlägig
(<787,80 € - 108 € = 679,80 €> x 2/3 = 453,20 €).
Da
der Kläger zu 2) in den Monaten, in denen ihm Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts zustehen, in der Kranken‑ und Pflegeversicherung
pflichtversichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ‑
SGB V ‑ und § 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2a Elftes Buch
Sozialgesetzbuch ‑ SGB XI ‑) und der Bund die Beiträge zu tragen hatte
(§ 251 Abs. 4 SGB V; § 59 Abs. 1 S. 1 SGB XI), bestand kein Anspruch auf
Zuschüsse nach § 26 Abs. 3 SGB II und die insofern bereits gewährten
Leistungen sind leistungsmindernd zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={D28646FB-13B3-48C4-8948-655EDE942584}
Gruß Willi S
Sozialrecht
Gerichtstyp
LSG
Gerichtsort
Mainz
Datum
25.11.2008
Aktenzeichen
L 3 AS 118/07
Titel
Beiträge
zur betrieblichen Altersversorgung nach Gehaltsumwandlung stellen kein
zu berücksichtigendes Einkommen eines Leistungsempfängers nach dem SGB
II dar.
Text
1. Auf die Berufung der Kläger wird das
Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 17.10.2007 aufgehoben und der
Bescheid der Beklagten vom 09.05.2006 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 29.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 05.10.2006 geändert und die Beklagte verurteilt, den Klägern
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Monat
April 2006 in Höhe von jeweils 54,00 € pro Person, in den Monaten Mai
2006 und Juli bis Oktober 2006 in Höhe von jeweils 28,00 € monatlich pro
Person, im Monat Juni 2006 in Höhe von 124,00 € pro Person, im Januar
2007 in Höhe von jeweils 1,00 € pro Person und im März 2007 in Höhe von
90,00 € für die Klägerin zu 1) und in Höhe von 81,00 € für den Kläger zu
2) zu gewähren. Weiterhin wird die Beklagte verpflichtet dem Kläger zu
2) in den Monaten April 2006 bis Oktober 2006 sowie Januar 2007 und März
2007 jeweils einen Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von
160,00 €, unter Abzug des tatsächlich gezahlten Zuschusses zur
freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Im Übrigen wird
die Berufung zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen je zu 2/3.
Tatbestand:
Zwischen
den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 30.04.2007 haben.
Die
1972 geborene Klägerin zu 1) und der 1973 geborene Kläger zu 2) lebten
in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und sind mittlerweile seit
dem 02.03.2007 verheiratet. Am 23.07.2007 wurde ihr gemeinsames Kind
geboren. Laut Mutterpass befand sich die Klägerin zu 1) am 02.01.2007 in
der 12. Schwangerschaftswoche. Der Kläger zu 2) ist türkischer
Staatsangehöriger und verfügt über eine Aufenthaltsgenehmigung. Seit
Februar 2005 bewohnen die Kläger gemeinsam eine Sieben-Zimmer-Wohnung
mit einer Wohnfläche von 72 m² unter der Adresse in
. Die Miete beträgt 285,00 € monatlich. Hierin sind fast alle
Nebenkosten als Pauschale enthalten, mit Ausnahme der Müllabfuhr, der
Heizung und der Stromversorgung. Die Beheizung der Wohnung
einschließlich der Warmwasseraufbereitung erfolgt über Gas. Hierauf
wurden im Jahr 2005 an die Stadtwerke N G – SWN ‑ ein Abschlag
in Höhe von 54,00 € und neun Abschläge in Höhe von 64,00 € (insgesamt
630,00 €) entrichtet, zuletzt am 22.03.2006. Am 19.04.2006 war für Strom
und Gas ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 220,91 € fällig, von dem
126,83 € auf die Gaslieferung entfielen. Im Anschluss waren entsprechend
dem Gebührenbescheid der SWN vom 05.04.2006 für Gas ursprünglich vom
22.05.2006 bis zum 22.03.2007 elf Abschläge zu jeweils 75,00 € zu
entrichten. Bereits am 16.01.2007 erstellte die SWN jedoch eine erneute
Jahresrechnung, diesmal für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis zum
29.11.2006 und forderte für die Gaslieferung für die Zeit vom 22.02.2007
bis zum 27.12.2007 elf Abschläge in Höhe von 74,00 €. Die Abrechnung
ergab im Übrigen ein Guthaben von 193,20 € unter Berücksichtigung von
acht Abschlägen à 151,00 € für Strom und Gas (76,00 € für Strom und
75,00 € für Gas) in der Zeit vom 22.05.2006 bis zum 22.12.2006. Für die
Abfallentsorgung war im Jahr 2006 einmalig ein Betrag von 192,00 €, der
am 30.06.2006 fällig war, zu entrichten.
Die Klägerin zu
1) ist Eigentümerin eines O V , der auf ihre Mutter, Frau D S
, wohnhaft in L , zugelassen ist. Der Tag der
Erstzulassung war der 1995. Die Beiträge zur Kfz-Versicherung
beliefen sich vierteljährlich im Jahr 2006 auf 128,67 € und ab dem
01.01.2007 auf 128,86 € vierteljährlich. Die Beiträge werden vom Konto
der Klägerin zu 1) abgebucht. Das Gleiche gilt für die Kfz-Steuer, die
sich im Jahr 2006 auf 272,00 € und im Jahr 2007 auf 280,00 € belief.
Die
Klägerin zu 1) ist seit dem 01.10.1992 bei dem Urologen Dr K , H
in L , versicherungspflichtig beschäftigt. Im
Dezember 2003 erhielt sie ein Brutto-Gehalt in Höhe von 1.805,14 € zzgl
vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 30,00 € und einer
Fahrgelderstattung in Höhe von 76,69 € (Gesamtbrutto 1911,83 €). Das
Nettogehalt belief sich auf 1.240,90 €.
Im November 2003
vereinbarte die Klägerin zu 1) mit ihrem Arbeitgeber im Rahmen der
betrieblichen Altersvorsorge eine Umwandlung ihres Gehaltes. Insofern
schloss ihr Arbeitgeber für sie eine Rentenversicherung bei der A P
A (im Folgenden: Pensionskasse) unter der
Versicherungs-Nr.: ab, mit einem Versicherungsbeginn zum
01.01.2004. Gegenstand der Vereinbarung war eine lebenslange
Garantierente in Höhe von 404,33 € monatlich bzw ein einmaliges
Garantiekapital in Höhe von 90.765,00 € bei Erleben des 01.01.2038. Der
Vertrag ist nicht nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
zertifiziert Der monatliche Beitrag betrug ab dem 01.01.2004 zunächst
140,00 €. In der Folge belief sich das Brutto-Gehalt der Klägerin zu 1)
ab Januar 2004 nur noch auf 1.665,14 € zzgl vermögenswirksamer
Leistungen in Höhe von 30,00 €, einer Fahrgelderstattung in Höhe von
76,69 € und den Zahlungen an die Pensionskasse in Höhe von 140,00 €
(Gesamtbrutto weiterhin 1.911,83 €). Das Netto-Gehalt belief sich auf
1.341,81 €. Mindestens ab Januar 2005 bis März 2006 belief sich das
Brutto-Gehalt der Klägerin zu 1) auf 1.626,20 €. Daneben wurden
weiterhin vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 30,00 € monatlich
gewährt und Fahrgeld in Höhe von 76,69 € erstattet. Die Zahlungen an die
Pensionskasse beliefen sich ab diesem Zeitpunkt auf 197,00 € monatlich
(Gesamtbrutto: 1.929,89 €). Das Netto-Einkommen der Klägerin zu 1)
belief sich auf 1.380,95 € monatlich und der Auszahlungsbetrag auf
1.153,95 € monatlich. Ab April 2006 belief sich das Brutto-Gehalt der
Klägerin zu 1) auf 1.726,20 € monatlich und das Gesamtbrutto,
einschließlich der vermögenswirksamen Leistungen, dem Fahrgeld und den
Zahlungen an die Pensionskasse, die unverändert blieben, auf 2.029,89 €
monatlich. Das Netto-Einkommen der Klägerin zu 1) betrug 1.421,63 €
monatlich und der Auszahlungsbetrag 1.194,63 € monatlich. Im November
2006 erhielt die Klägerin zusätzlich zu ihrem üblichen Bruttogehalt ein
Weihnachtsgeld in Höhe von 1.923,20 € (Gesamtbrutto 3.953,09); das
Netto-Gehalt betrug 2.344,30 € und der Auszahlungsbetrag 2.117,30 €. Im
Januar 2007 wurde die November-Abrechnung dahin gehend berichtigt, dass
lediglich eine Fahrgelderstattung in Höhe von 69,03 € erfolgte. Das
Gesamtbrutto reduzierte sich entsprechend auf 3.945,43 €, der
Netto-Betrag auf 2.336,64 € und der Auszahlungsbetrag auf 2.109,64 €. Im
Dezember 2006 erhielt die Klägerin zunächst Gehaltszahlungen wie in den
Monaten April bis Oktober 2006. Im Januar 2007 wurde die
Gehaltsabrechnung jedoch dahin gehend berichtigt, dass keine
Fahrtkostenerstattung stattfand. Im Januar 2007 erhielt die Klägerin zu
1) zunächst ein Gehalt in Höhe von 128,21 € brutto zuzüglich
vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 2,00 € (Gesamtbrutto 130,21
€), das Nettogehalt belief sich auf 102,53 €. Eine Auszahlung erfolgte
nicht, da 30,00 € als vermögenswirksame Leistung weitergeleitet wurden
und im Übrigen mit Rückforderungen in Höhe von 7,66 € und 76,69 € aus
den Monaten November und Dezember 2006 aufgerechnet wurde. Im Februar
2007 wurde die Januar-Abrechnung berichtigt. Der Klägerin zu 1) wurde
nunmehr eine Gehalt in Höhe von 1.277,44 € brutto zuzüglich
vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 23,00 € (Gesamtbrutto 1.300,44
€) und einer Zahlung an die Pensionskasse in Höhe von 197,00 € gezahlt.
Das Nettogehalt belief sich auf 1.144,18 €, der Auszahlungsbetrag
(abzüglich der Zahlung an die Pensionskasse, 30,00 € vermögenswirksamer
Leistungen und den Überzahlungen aus November und Dezember 2006) auf
832,83 €. Im Februar 2007 und März 2007 erhielt die Klägerin zu 1)
jeweils ein Gehalt in Höhe von 1.726,20 € brutto zuzüglich
vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 30,00 € (Gesamtbrutto 1.953,20
€) und einer Zahlung an die Pensionskasse in Höhe von 197,00 €. Das
Nettogehalt betrug jeweils 1.358,56 € und der Auszahlungsbetrag (unter
Abzug der Zahlungen an die Pensionskasse und der vermögenswirksamer
Leistungen in Höhe von 30,00 €) 1.131,56 €. Im April 2007 belief sich
das Bruttogehalt einschließlich des Gehaltsverzichts auf 1.923,20 € und
das Gesamtbrutto (einschließlich vermögenswirksamer Leistungen in Höhe
von 30,00 €) auf 1.953,20 €, der Nettoverdienst auf 1.572 € und der
Auszahlungsbetrag auf 1.345,57 €. Die Klägerin zu 1) sucht ihre
Arbeitsstelle regelmäßig an fünf Arbeitstagen in der Woche auf. Die
einfache kürzeste Fahrtstrecke beträgt 27,05 km. Im Dezember 2006 und
Januar 2007 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt und erhielt für die
Zeit vom 03.01. bis zum 09.01.2007 Krankengeld in Höhe von 235,97 €. Ab
dem 10.01.2007 bis zur Geburt ihres Kindes bestand für die Klägerin zu
1) ein Beschäftigungsverbot als Arzthelferin.
Der Kläger
zu 2) bezog bis zum 23.03.2006 Arbeitslosengeld in Höhe von 26,26 €
täglich bzw 787,80 € monatlich (Bescheid der Agentur für Arbeit N
vom 22.04.2005).
Am 29.03.2006 beantragten die Kläger
bei der Beklagten die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Dies lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 09.05.2006 ab, da die Kläger nicht
hilfebedürftig seien. Hiergegen legten die Kläger am 16.05.2006
Widerspruch ein und reichten die Gehaltsabrechnungen der Klägerin zu 1)
für die Monate Juni 2006 bis August 2006 ein. Dabei teilten sie auch
mit, der Kläger zu 2) sei ab dem 24.03.2006 freiwillig kranken- und
pflegeversichert. Die Kranken- und Pflegeversicherung bei der I S
-P bestand bis zum 15.08.2006; der Kläger zu 2) zahlte hierfür
monatliche Beiträge in Höhe von 121,68 €. Seine Mitgliedschaft endete,
da die Beiträge nicht gezahlt worden waren.
Mit Bescheid
vom 29.08.2006 bewilligte die Beklagte daraufhin dem Kläger zu 2) einen
monatlichen Beitragszuschuss zu seinen freiwilligen Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 62,97 € monatlich. In einem
gesonderten Schreiben vom 29.08.2006 wies die Beklagte darauf hin, dass
dieser Bescheid von dem erhobenen Widerspruch nach § 86 Abs 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfasst werde. Die in dem Bescheid enthaltene
Rechtsbehelfsbelehrung bitte sie daher als gegenstandslos zu
betrachten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2006 wies
die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Kläger seien
mit ihren Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9
Abs 1 SGB II. Dabei legte die Beklagte ihrer Berechnung ein
Brutto-Einkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 2.029,89 € zu Grunde.
Die Beiträge zur Pensionskasse in Höhe von 197,00 € monatlich seien
nicht vom Einkommen abzusetzen, da es sich nicht um geförderte
Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (so
genannte Riester-Rente) handele. Das anzurechnende Einkommen übersteige
somit den Bedarf um 58,71 €, sodass kein Anspruch auf Leistungen
bestehe. Allerdings bestehe auf Grund der freiwilligen Kranken- und
Pflegeversicherung bei der I S -P ein Anspruch auf einen
Beitragszuschuss in Höhe von 62,97 € monatlich.
Hiergegen haben die Kläger am 03.11.2006 Klage erhoben.
Am
23.04.2007 hat der Kläger zu 2) eine versicherungspflichtige
Beschäftigung aufgenommen. Im April 2007 hat er ein Brutto-Grundgehalt
in Höhe von 714,29 € sowie ein Netto-Gehalt in Höhe von 328,10 €
erhalten. Im Mai 2007 hat sich das Brutto-Grundgehalt auf 2.500,00 €
zzgl einer Umsatzprovision in Höhe von 124,01 € (insgesamt 2.624,01 €
brutto) belaufen. Der Netto-Verdienst hat im Mai 2007 1.901,42 €
betragen. Sowohl das April-Gehalt als auch das Mai-Gehalt sind im Mai
2007 an den Kläger zu 2) ausgezahlt worden (insgesamt 2.201,40 €).
Durch
Urteil vom 17.10.2007 hat das Sozialgericht (SG) Koblenz die Klage der
Kläger abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf ergänzende
Leistungen nach dem SGB II über die Bewilligung eines Zuschusses zur
freiwilligen Krankenversicherung hinaus. Insbesondere könnten die von
dem Arbeitgeber der Klägerin zu 1) an die Pensionskasse überwiesenen
Monatsbeiträge nicht als Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 11 Abs 2
Nr 4 SGB II angesehen und daher von dem Einkommen der Klägerin zu 1)
abgezogen werden. Die von der Klägerin zu 1) und ihrem Arbeitgeber
gewählte Art der Altersvorsorge erfülle auch nach dem eigenen Vorbringen
der Klägerin zu 1) nicht die Kriterien einer so genannten
Riester-Rente, also einer nach § 82 des EStG geförderten Altersvorsorge.
Gegen das ihr am 15.11.2007 zugestellte Urteil haben die Kläger am 03.12.2007 Berufung eingelegt.
Sie
sind der Auffassung, dass der Beitrag zur Pensionskasse in Höhe von
197,00 € monatlich bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt
werden könne, da dieser von dem Arbeitgeber der Klägerin zu 1)
unmittelbar an die Pensionskasse überwiesen und nicht an die Klägerin zu
1) ausgezahlt werde. Sie habe daher keine Möglichkeit, über diese
Beiträge zu verfügen. Da es sich um zweckbestimmte Beiträge handele,
müsse zumindest die Ausnahmeregelung des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II
angewendet werden, wonach Einnahmen dann nicht als Einkommen zu
berücksichtigen seien, soweit sie als zweckbestimmte Leistungen einem
anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienten und die Lage
des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen
nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Hier dienten die Zahlungen
allein dem Zweck der Verbesserung einer späteren Altersversorgung der
Klägerin zu 1).
Die Kläger beantragen,
das Urteil
des Sozialgerichts Koblenz vom 17.10.2007 aufzuheben sowie den Bescheid
der Beklagten vom 09.05.2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom
29.08.2006 sowie des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2006 abzuändern
und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2006 bis
zum 30.04.2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Der
Senat hat eine schriftliche Auskunft bei dem Arbeitgeber der Klägerin
zu 1) eingeholt. Dieser hat in einer Stellungnahme vom 23.09.2008 u.a.
mitgeteilt, über die reine Gehaltsminderung hinaus habe es bezüglich der
betrieblichen Altersversorgung keine weiteren Absprachen zwischen ihm
und der Klägerin zu 1) gegeben.
Zur Ergänzung des Sach-
und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte, der
Gerichtsakte L 3 ER 249/06 AS und der Leistungsakte der Beklagten Bezug
genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen
ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Die
Kläger haben in den Monaten April bis Oktober 2006 sowie in den Monaten
Januar 2007 und März 2007 gegen die Beklagte Anspruch auf Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im
tenorierten Umfang. Die angefochtenen Bescheide waren insofern zu
ändern.
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben
gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (hier noch in der Fassung des 4. Gesetzes
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I
Seite 2954) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und
hilfebedürftig sind (Nr 3) sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Die Kläger erfüllen die
Voraussetzungen der Nrn 1, 2 und 4. Da der Kläger zu 2) über eine
Aufenthaltsgenehmigung verfügt und früher als Arbeitnehmer in der
Bundesrepublik Deutschland tätig war, besteht für ihn kein
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II (hier in der ab
01.04.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006, BGBl I Seite
558). Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist lediglich streitig
zwischen den Beteiligten, ob die Kläger hilfebedürftig sind.
Hilfebedürftig
ist nach § 9 Abs 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine
Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit (Nr 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen
oder Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von
anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer
Sozialleistungen erhält. Diese Voraussetzungen waren für die Kläger in
den aus dem Tenor ersichtlichen Monaten des streitgegenständlichen
Zeitraumes erfüllt.
In den Monaten Mai 2006 und Juli bis
Dezember 2006 belief sich der Bedarf der Kläger auf monatlich 970,80 €.
Dieser errechnet sich aus den Regelleistungen in Höhe von jeweils
311,00 € (90 % der Regelleistung in Höhe von 345,00 € nach § 20 Abs 2
Satz 1 SGB II, vgl § 20 Abs 3 SGB II), der monatlichen Miete
einschließlich der pauschal gezahlten Nebenkosten in Höhe von 285,00 €
sowie dem zu zahlenden Abschlag für Gas in Höhe von 75,00 € abzüglich
des bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteils für Warmwasser in
Höhe von 2 x 5,60 € = 11,20 € (vgl BSG SozR 4‑4200 § 22 Nr 5). Im Monat
Juni 2006 kommt noch der für die Abfallbeseitigung zu zahlende
Jahresabschlag in Höhe von 192,00 € hinzu (zur Berücksichtigung eines
jährlich anfallenden Abschlages nur im Monat der Fälligkeit vgl BSG,
Urteil vom 15.04.2008 ‑ Az.: B 14/7b AS 58/06 R), so dass sich der
Bedarf im Juni 2006 auf insgesamt 1.162,80 € belief. Im April 2006 war
zwar kein Abschlag für Gas fällig, jedoch die Nachzahlung in Höhe von
126,83 €, so dass sich der Bedarf auf 1.022,63 € erhöhte.
Ab
Januar 2007 ist zusätzlich bei der Klägerin zu 1) ein Mehrbedarf für
werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche in Höhe von 17 % der
nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung zu berücksichtigen (vgl § 21
Abs 2 SGB II). Ausweislich der vorgelegten Kopie ihres Mutterpasses
befand sich die Klägerin zu 1) ab dem 02.01.2007 in der 12.
Schwangerschaftswoche, so dass der Anspruch auf den Mehrbedarf mit
Ablauf dieser Woche und somit am 09.01.2007 begann. Der monatliche
Mehrbedarf beläuft sich auf 52,87 € (17 % der Regelleistung in Höhe von
311,00 €). Für den Monat Januar 2007 ist dieser anteilig zu gewähren,
wobei der Monat mit 30 Tagen anzusetzen ist (vgl § 41 Abs 1 Satz 2 SGB
II). Ein Anspruch bestand nicht für acht Tage im Monat Januar 2007, so
dass der monatliche Mehrbedarf auf 22 Tage umzurechnen ist. Dies ergibt
für den Januar 2007 einen Mehrbedarf in Höhe von 38,72 €. Zugleich ist
im Januar 2007 jedoch auch gemäß § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, der mit
Wirkung vom 01.08.2006 eingefügt wurde, das Guthaben aus der Abrechnung
der SWN vom 16.01.2007 von den Kosten für Unterkunft und Heizung
abzuziehen, wobei allerdings gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II
die Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie
beziehen, außer Betracht zu bleiben haben. Von der Rückzahlung in Höhe
von 193,20 € entfielen ausweislich der Jahresendabrechnung vom
16.01.2007 183,12 € auf die Gaslieferung (acht gezahlte Abschläge für
Gas in Höhe von 75,00 € = 600,00 € abzüglich des Gasverbrauchs in Höhe
von 416,88 €). Da im Januar 2006 kein Abschlag für das Gas fällig wurde,
belief sich der Gesamtbedarf der Kläger im Januar auf 762,60 € (311,00 €
plus 311,00 € Regelleistungen zuzüglich der Miete in Höhe von 285,00 €
minus 183,12 € Rückzahlung zuzüglich des Mehrbedarfs in Höhe von 38,72
€). Die Einzelbedarfe bezifferten sich auf 361,94 € (47,46 %) für den
Kläger zu 2) und auf 400,66 € (52,54 %) für die Klägerin zu 1).
In
den Monaten Februar bis April 2007 belief sich der Gesamtbedarf der
Kläger auf 1.022,67 € (zwei Regelleistungen à 311,00 €, zuzüglich Miete
in Höhe von 285,00 €, zuzüglich eines Gasabschlages in Höhe von nunmehr
74,00 € abzüglich des bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteils
für Warmwasser in Höhe von insgesamt 11,20 € und zuzüglich des
Mehrbedarfs für Schwangere für die Klägerin zu 1) in Höhe von 52,87 €
jeweils monatlich). Von diesem Gesamtbedarf entfiel auf die Klägerin zu
1) ein Anteil in Höhe von 537,77 € und auf den Kläger zu 2) in Höhe von
484,90 €. Dies entspricht einem Anteil der Klägerin zu 1) in Höhe von
52,58 % an dem Gesamtbedarf sowie einem Anteil des Klägers zu 2) in Höhe
von 47,42 % an dem Gesamtbedarf.
Auf den monatlichen
Bedarf ist das jeweilige bereinigte Einkommen anzurechnen. Die Klägerin
zu 1) hat im Zeitraum von April bis Oktober 2006 ein Gesamtbruttogehalt
in Höhe von 2.029,89 € erhalten. Als Einkommen berücksichtigt werden
kann jedoch nur das Bruttogehalt in Höhe von 1.726,20 €. Gemäß § 11 Abs 1
Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in
Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der ausdrücklich aufgezählten
Leistungen, die hier jedoch nicht einschlägig sind. Nicht als Einkommen
zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II
zweckbestimmte Einnahmen, soweit sie einem anderen Zweck als Leistungen
nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig
beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buche nicht
gerechtfertigt wären. Es kommt damit entscheidend darauf an, ob die
fragliche Leistung ebenso wie die Leistung nach dem SGB II der
Existenzsicherung des Begünstigten dienten (vgl BSG, Urteil vom
06.12.2007 ‑ B 14/7b AS 62/06 R zur Verletztenrente). Insofern scheidet
die Berücksichtigung der Fahrgelderstattung bei der Einkommensanrechnung
aus, da diese allein dazu dienten, den der Klägerin zu 1) entstehenden
Aufwand durch ihre Fahrten zur Arbeit zu decken.
Aber
auch der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe
von 30,00 € monatlich sowie die Zahlungen des Arbeitgebers an die
Pensionskasse in Höhe von 197,00 € monatlich nach Gehaltsumwandlung
stellen kein zu berücksichtigendes Einkommen dar, da sie zweckgebunden
sind. Vermögenswirksame Leistungen sind ‑ soweit der Arbeitgeberanteil
betroffen ist ‑ definitionsgemäß Geldleistungen, die der Arbeitgeber für
den Arbeitnehmer in bestimmten Anlageformen anlegt (vgl § 2 Abs 1 des
Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer ‑
Fünftes Vermögensbildungsgesetz ‑). Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf
Auszahlung unmittelbar an ihn zur freien Verfügung besteht nicht. Anders
als der normale Lohn oder das übliche Gehalt sind vermögenswirksame
Leistungen des Arbeitgebers nicht dazu bestimmt, dem allgemeinen
Lebensunterhalt zu dienen, sondern der Schaffung von Vermögen (vgl. auch
BSG, Urteil vom 23.10.1985 - Az.: 7 RAr 37/84, SozR 4100 § 138 Nr. 13
noch zum Arbeitsförderungsgesetz; offen gelassen in BSG, Urteil vom
27.02.2008 ‑ Az.: B 14/7b AS 32/06 R, vgl dort auch zu Eigenleistungen
des Arbeitnehmers im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen, welche
als Einkommen zu berücksichtigen sind).
Entsprechendes
gilt für den nach Gehaltsumwandlung durch den Arbeitgeber unmittelbar
zugunsten der für die Klägerin zu 1) bei der A Pensionskasse an
die Pensionskasse abgeschlossenen Rentenversicherung gezahlten Betrag in
Höhe von 197,00 € monatlich. Dieser stellt ebenso zweckgebundenes
Einkommen der Klägerin zu 1) dar. Zwar hat es sich hierbei ursprünglich
um einen Teil des Gehalts der Klägerin, auf den ein Rechtsanspruch auf
Auszahlung bestand, und damit um anrechnungsfähiges Einkommen gehandelt.
Durch die Gehaltsumwandlung verbunden mit dem Abschluss des Vertrages
mit der Pensionskasse im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
besteht gegen den Arbeitgeber kein Anspruch mehr auf Auszahlung dieses
Teils des Gehalts an die Klägerin. Der Gehaltsverzicht gilt für die
gesamte Dauer des Bestehen des Arbeitsverhältnis. Die Klägerin zu 1)
kann nunmehr nicht mehr die Auszahlung des Betrages unmittelbar an sich
verlangen. Er dient vielmehr - wie der Arbeitgeberanteil der
vermögenswirksamen Leistungen - dem Vermögensaufbau und zwar speziell
dem Aufbau einer ergänzenden betrieblichen Altersvorsorge. Der
Gesetzgeber fördert diese Art der Gehaltsumwandlung durch den Verzicht
auf Steuern und Sozialabgaben. Im Übrigen ist der nach Gehaltsumwandlung
durch den Arbeitgeber finanzierte Teil der Anwartschaft an der
Rentenversicherung dem Zugriff der Klägerin zu 1) entzogen. Sie kann
selbst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche aus dem
Vertrag weder abtreten noch beleihen noch bei Kündigung des Vertrages
den Rückkaufswert in Anspruch nehmen, soweit diese auf Beiträgen des
Arbeitgebers beruhen (vgl. § 2 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 4 und 5 des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung -
BetrAVG).
Da es sich um zweckgebundende Einnahmen
handelt, kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Arbeitgeberanteil
an den vermögenswirksamen Leistungen sowie an den Zahlungen der
betrieblichen Altersvorsorge auch um geförderte Altersvorsorgebeiträge
im Sinne von § 11 Abs 2 Nr 4 SGB II handelt.
Von dem
Einkommen der Klägerin zu 1) in den Monaten April bis Oktober 2006 in
Höhe von 1.726,20 € sind gemäß § 11 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGB II zunächst
die auf das Einkommen entrichteten Steuern sowie die Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
abzuziehen, so dass ein Nettobetrag in Höhe von 1.194,63 € verbleibt.
Weiterhin ist nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nrn 3 bis 5 iVm Satz 2 SGB II von
dem Einkommen ein Pauschalbetrag von insgesamt 100,00 € monatlich für
Versicherungen, geförderte Altersvorsorgebeiträge sowie die mit der
Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen. Da
das Einkommen der Klägerin zu 1) mehr als 400,00 € betragen hat, kann
ein höherer Betrag abgezogen werden, wenn der Nachweis erfolgt, dass die
Summe der Beträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nrn 3 bis 5 SGB II den Betrag
von 100,00 € übersteigt. Die Klägerin zu 1) hat vorliegend keinen
Nachweis für Versicherungen erbracht.
Eine
Berücksichtigung der Kfz‑Versicherung kann nicht erfolgen, da die Mutter
der Klägerin Versicherungsnehmerin der Kfz-Versicherung ist. Nur eine
eigene Kfz‑Versicherung des Erwerbstätigen kann im Rahmen der
Einkommensbereinigung berücksichtigt werden (vgl. auch BSG, Urteil vom
27.02.2008 - Az.: B 14/7b AS 32/06 R). Unerheblich ist insofern, dass
die Klägerin zu 1) die Beiträge nach ihren eigenen Angaben tatsächlich
trägt, da sie hierzu rechtlich nicht verpflichtet ist.
Ob
die Pauschalbeträge nach § 6 der Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld‑Verordnung (Alg II‑V) hier berücksichtigt werden können,
obwohl es sich gerade nicht um konkret nachgewiesene Kosten handelt,
kann offen bleiben. Eine Berücksichtigung der Fahrtkosten nach § 6 Abs 1
Nr 2 Buchst b Alg II‑V kommt in den Monaten April bis November 2006
schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin zu 1) für ihre
Fahrtkosten in erheblichem Umfang eine Fahrgelderstattung durch ihren
Arbeitgeber erhalten hat. Der jeweils verbleibende Restbetrag ausgehend
von einer einfachen Fahrtstrecke von 27,05 km laut Routenplaner (dies
entspricht zB bei einem Monat mit 20 Arbeitstagen einem Betrag in Höhe
von 108,20 €) bleibt unter dem Betrag von 100,00 €. In den übrigen
Monaten sind der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit und
des sich anschließenden Beschäftigungsverbot keine Fahrtkosten
entstanden. Es verbleibt damit bei einem Absetzungsbetrag in Höhe von
100,00 €
Weiterhin ist von dem Erwerbseinkommen der
Klägerin zu 1) ein Freibetrag nach § 30 SGB II abzuziehen. Vorliegend
ist dies der Höchstbetrag für hilfebedürftige Erwerbstätige, zu deren
Bedarfsgemeinschaft keine minderjährigen Kinder gehören, in Höhe von
insgesamt 180,00 € monatlich.
Es verbleibt damit ein
anzurechnendes Einkommen in Höhe von 914,63 € für die Monate April bis
Oktober 2006. Für die Monate Mai 2006 und Juli bis Oktober 2006
errechnet sich damit ein ungedeckter Bedarf der Kläger in Höhe von 56,17
€ bzw 28,09 € pro Person (970,80 € - 914,63 €). Dies ergibt gerundet
(vgl § 41 Abs 2 SGB II) einen Leistungsanspruch der Kläger in Höhe von
jeweils 28,00 € für die besagten Monate. Im Monat April 2006 besteht
aufgrund des aufgrund der Gasnachzahlung höheren Bedarfs von 1.022,63 €
ein erhöhter Hilfebedarf von 108 € bzw. 54 € pro Person (1.022,63 € -
914,63 €). Im Monat Juni 2006 besteht aufgrund des wegen des für die
Abfallentsorgung zu zahlenden Abschlags in diesem Monat erhöhten Bedarfs
ein ungedeckter Bedarf der Kläger in Höhe von 248,17 € (1.162,80 € -
914,63 € für beide Kläger bzw in Höhe von 124,08 € und 124,09 € pro
Person, gerundet somit ein Leistungsanspruch in Höhe von jeweils 124,00
€.
Im November und Dezember besteht kein
Leistungsanspruch der Kläger. Die Klägerin zu 1) hat im November 2006
zusätzlich zu ihrem laufenden Gehalt Weihnachtsgeld in Höhe von 1.923,20
€ erhalten. Als einmalige Einnahme ist dieses grundsätzlich nach § 2
Abs 4 Satz 3 Alg II‑V auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und
monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Da
Weihnachtsgeld einmal jährlich gezahlt wird, ist dieses grundsätzlich
monatlich mit mindestens einem Zwölftel anzurechnen. Zwar hat das
Bundesssozialgericht im mehreren Urteilen vom 30.09.2008 (Az.: B 4 AS
57/07 R und B 4 AS 29/07 R) entschieden, dass wesentlicher Sinn und
Zweck der Regelung in § 2 Abs 4 Satz 3 der Alg II‑V der Erhalt der
Hilfebedürftigkeit (und damit der Fortbestand der Kranken‑ und
Pflegeversicherung des Hilfebedürftigen) ist und der Verteilzeitraum
entsprechend zu wählen sei. Dabei sei der so genannte Verteilzeitraum
nicht auf den Bewilligungsabschnitt begrenzt. Allerdings kommt bei einer
einmaligen Einnahme, die regelmäßig einmal im Jahr zufließt, wie
vorliegend das Weihnachtsgeld, ein Verteilzeitraum, der länger als ein
Jahr ist, nicht in Betracht. Hat der Hilfebedürftige ein regelmäßiges
Einkommen, welches bei Verteilung des Weihnachtsgeldes auf einen
12‑Monatszeitraum höher ist als der monatliche Bedarf, so besteht
insgesamt keine Hilfebedürftigkeit. Allenfalls bei Einnahmen, deren
erneuter Zufluss nach Ablauf des Jahres (wie zB bei
Steuerrückerstattungen) nicht sicher feststeht, könnte ein
Verteilzeitraum von mehr als einem Jahr in Betracht kommen.
Das
Weihnachtsgeld der Klägerin zu 1) belief sich auf einen Betrag in Höhe
von 922,67 € netto (Nettoeinkommen in Höhe von 2.117,30 € abzüglich des
Nettobetrages des Lohnes in Höhe von 1.194,63 €). Ein Zwölftel hiervon
ergibt einen Betrag in Höhe von 76,89 €. Zusammen mit dem übrigen
bereinigten Einkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 914,63 € ergibt
sich somit einen Betrag in Höhe von 991,52 €, welcher den Bedarf der
Kläger in den Monaten November und Dezember 2006 in Höhe von 970,80 €
übersteigt.
Im Januar 2007 hat die Klägerin zu 1) kein
Gehalt ausgezahlt bekommen, da bei der Gehaltsabrechnung zunächst von
einem niedrigeren Gehalt ausgegangen wurde, von dem zudem noch
Überzahlungen aus den Monaten November und Dezember abgezogen wurden.
Als Einkommen ist hier somit nur das in diesem Monat zugeflossene
Krankengeld in Höhe von 235,97 € sowie das restliche Weihnachtsgeld zu
berücksichtigen, wobei letzteres allerdings nicht noch einmal von einem
Freibetrag nach § 30 SGB II sowie den Beträgen nach § 11 Abs 2 Satz 1
Nrn 3 bis 5 SGB II zu bereinigen ist. Eine solche Bereinigung hat
bereits im Monat des Zuflusses des Weihnachtsgeldes im November 2006
stattgefunden. Eine wiederholte Berücksichtigung von Freibeträgen,
obwohl bereits im Monat des Zuflusses die maximalen Beträge abgezogen
wurden, würde zu einer unzulässigen Privilegierung von einmaligen
Einnahmen führen. Allerdings ist von dem Krankengeld die
Versicherungspauschale nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nrn 3 SGB II i.V.m. § 6
Abs 1 Nr 1 Alg II‑V in Höhe von 30,00 € abzusetzen, so dass sich ein
anzurechnendes Krankengeld in Höhe von 205,97 € ergibt. Es verbleibt ein
noch ungedeckter Bedarf der Kläger in Höhe von 556,63 € (762,60 € -
205,97 €)
Nach Abzug der bereits in den Monaten November
und Dezember 2006 berücksichtigten Beträge verbleibt noch ein Anteil
des Weihnachtsgelds in Höhe von 768,89 €. Eine Anrechnung lediglich in
Höhe eines Zwölftels des Weihnachtsgeldes ist nach der oben zitierten
Rechtsprechung des BSG nicht gerechtfertigt, solange den Klägern im
Monat Januar 2007 die Hilfebedürftigkeit und damit auch der
Versicherungsschutz des Klägers zu 2) erhalten bleibt. Es ist damit
gerechtfertigt, das Weihnachtsgeld in Höhe von 555,00 € anzurechnen, so
dass noch ein Leistungsbetrag von 1,63 € verbleibt. Von diesem Betrag
entfallen auf die Kläger entsprechend ihrem Anteil am Bedarf in Höhe von
47,42 % für den Kläger zu 2) und in Höhe von 52,54 % für die Klägerin
zu 1) im Januar 2007 ein Betrag in Höhe von 77 Cent auf den Kläger zu 2)
und in Höhe von 86 Cent auf die Klägerin zu 1). Beide Beträge sind auf
jeweils einen Euro aufzurunden.
Im Februar 2007
übersteigt das bereinigte Einkommen der Kläger erneut ihren Bedarf. Die
Klägerin hat eine Nachzahlung für Januar 2007 in Höhe von 832,83 € netto
sowie ihre normale Gehaltszahlung für den Februar 2007 in Höhe von
1.131,56 € netto (nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen und der
Zahlungen an die Pensionskasse) erhalten, insgesamt somit 1.964,39 €,
wozu noch ein restlicher Betrag aus der Weihnachtsgeldzahlung in Höhe
von einem Zwölftel zu addieren wäre sowie ein Betrag in Höhe von 7,00 €,
da die Klägerin den Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen
Leistungen, der im Januar 2007 in der korrigierten Abrechnung mit
lediglich 23,00 € angegeben wurde, aus ihrem Einkommen auf die üblichen
30,00 € und damit um einen eigenen Arbeitnehmeranteil aufgestockt hat.
Bereinigt um den Freibetrag nach § 30 SGB II in Höhe von 180,00 € sowie
den Freibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 €
errechnet sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.768,28 €,
welches den Bedarf im Februar 2007 von 1.022,67 € übersteigt.
Im
März 2007 hatte die Klägerin zu 1) lediglich ein Nettoeinkommen in Höhe
von 1.131,56 € bzw ‑ nach Abzug der Freibeträge in Höhe von 100,00 €
und 180,00 € ‑ ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 851,56 €. Ein
Teilbetrag des Weihnachtsgeldes ist nicht mehr anzusetzen. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird der Verteilzeitraum dann
unterbrochen und aus der einmaligen Einnahme Vermögen, wenn für
mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit – ohne Berücksichtigung
der einmaligen Einnahme – entfällt (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - Az.: B 4
AS 29/07 R). Dies war hier im Februar 2007 der Fall. Ausgehend von dem
Bedarf der Klägerin in Höhe von 1.022,67 € verbleibt damit ein
ungedeckter Bedarf in Höhe von 171,11 €. Dieser ist entsprechend den
Anteilen der Kläger am Bedarf auf diese aufzuteilen (vgl. § 9 Abs. 2 S. 3
SGB II). Auf die Klägerin zu 1) entfällt damit ein Anteil von 52,58 %
bzw 89,96 € und auf den Kläger zu 2) ein Anteil von 47,42 % bzw 81,14 €.
Diese Beträge sind auf 90,00 € bzw auf 81,00 € zu runden.
Im
Monat April 2007 besteht wiederum kein Leistungsanspruch der Kläger.
Aufgrund ihrer Heirat und der geänderten Steuerklasse hat die Klägerin
zu 1) im April 2007 bei unverändertem Bruttogehalt ein (um die
betriebliche Altersvorsorge und die vermögenswirksamen Leistungen
bereinigtes) Nettoentgelt in Höhe von 1.345,57 € bezogen. Unter Abzug
der Freibeträge in Höhe von insgesamt 280,00 € ergibt sich damit ein
bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.650,57 €, welches den Bedarf in Höhe
von 1.022,67 € übersteigt. Nach der Arbeitsaufnahme des Klägers zu 2)
im April 2007 und der erstmaligen Auszahlung des Gehalts im Mai 2007 ist
die Hilfebedürftigkeit der Kläger ab Mai 2007 auf Dauer entfallen.
In
den Monaten, in denen ein Leistungsanspruch besteht, hat der Kläger zu
2) ergänzend Anspruch auf einen befristeten Zuschlag nach Bezug von
Arbeitslosengeld nach § 24 SGB II. Dieser beträgt im ersten Jahr 2/3 des
Unterschiedsbetrages zwischen 1. dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld
und ‑ was hier nicht einschlägig ist ‑ dem nach dem Wohngeldgesetz
erhaltenen Wohngeld und 2. dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und
den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach
dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zustehenden Arbeitslosengeld
II nach § 19 SGB II oder Sozialgeld nach § 28 SGB II (vgl. § 24 Abs. 2
Nrn. 1 und 2 SGB II), begrenzt im ersten Jahr auf 160,00 € (§ 24 Abs. 3
Nr. 1 SGB II). Hier ist somit der Maximalbetrag von 160,00 € einschlägig
(<787,80 € - 108 € = 679,80 €> x 2/3 = 453,20 €).
Da
der Kläger zu 2) in den Monaten, in denen ihm Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts zustehen, in der Kranken‑ und Pflegeversicherung
pflichtversichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ‑
SGB V ‑ und § 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2a Elftes Buch
Sozialgesetzbuch ‑ SGB XI ‑) und der Bund die Beiträge zu tragen hatte
(§ 251 Abs. 4 SGB V; § 59 Abs. 1 S. 1 SGB XI), bestand kein Anspruch auf
Zuschüsse nach § 26 Abs. 3 SGB II und die insofern bereits gewährten
Leistungen sind leistungsmindernd zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={D28646FB-13B3-48C4-8948-655EDE942584}
Gruß Willi S
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