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Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II-
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Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II-
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 06.01.2014 - S 48 AS 5789/12 - Die Berufung wird zugelassen.
Leitsätze (Autor)
Antragsteller hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine angemessene Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II für den Besuch des Studientreffs.
Gemäß § 28 Abs. 5 SGB II ist zur Bestimmung der wesentlichen Lernziele auf die jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zurückzugreifen. Einschlägig ist somit § 5 Sächs. SchulG. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau.
Aus § 28 Abs. 5 SGB II ergibt sich gerade nicht, dass dieser nur für kurzfristige Programme geschaffen worden ist. Abzustellen ist vielmehr auf den konkreten Einzelfall und im konkreten Einzelfall können auch mittel- und längerfristige Maßnahmen erforderlich sein, zumal auch die Gesetzesbegründung den Aspekt der Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit Bildung und der Armutsbekämpfung gesondert hervorhebt (BT-Drucks 17/3404, 45).
Dass die Versetzung nicht das alleinige Lernziel ist, wird darüber hinaus von der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 5 SGB II gestützt. Darin heißt es: "Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau." (BT-Drucks 17/3404, 105). Ausgehend von dem Lernziel, dem Antragsteller ein gewisses Leistungsniveau zu vermitteln, war die Lernförderung auch geeignet, dieses Ziel zu verwirklichen. Es handelt sich hierbei um eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168619&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 16.12.2013 - S 1 AS 467/12
Die (Gefährdung der) Versetzung kann nicht das einzige, wenn auch ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Erforderlichkeit zusätzlich Lernförderung sein. Vielmehr verlangt der Verweis auf die schulrechtlichen Bestimmungen die Beantwortung der Frage, ob die zusätzliche Lernförderung notwendig und geeignet ist, um der Schülerin oder dem Schüler zu ermöglichen, die lernzeitbezogenen Kompetenzerwartungen zum gegebenen Zeitpunkt zu erreichen. Damit wird eine Beurteilung der konkreten Lernsituation und der schulischen Entwicklung des einzelnen Schülers sowie der möglichen Auswirkungen der Lernförderung auf die weitere Entwicklung notwendig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Antragsteller hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine angemessene Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II für den Besuch des Studientreffs.
Gemäß § 28 Abs. 5 SGB II ist zur Bestimmung der wesentlichen Lernziele auf die jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zurückzugreifen. Einschlägig ist somit § 5 Sächs. SchulG. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau.
Aus § 28 Abs. 5 SGB II ergibt sich gerade nicht, dass dieser nur für kurzfristige Programme geschaffen worden ist. Abzustellen ist vielmehr auf den konkreten Einzelfall und im konkreten Einzelfall können auch mittel- und längerfristige Maßnahmen erforderlich sein, zumal auch die Gesetzesbegründung den Aspekt der Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit Bildung und der Armutsbekämpfung gesondert hervorhebt (BT-Drucks 17/3404, 45).
Dass die Versetzung nicht das alleinige Lernziel ist, wird darüber hinaus von der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 5 SGB II gestützt. Darin heißt es: "Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau." (BT-Drucks 17/3404, 105). Ausgehend von dem Lernziel, dem Antragsteller ein gewisses Leistungsniveau zu vermitteln, war die Lernförderung auch geeignet, dieses Ziel zu verwirklichen. Es handelt sich hierbei um eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168619&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 16.12.2013 - S 1 AS 467/12
Die (Gefährdung der) Versetzung kann nicht das einzige, wenn auch ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Erforderlichkeit zusätzlich Lernförderung sein. Vielmehr verlangt der Verweis auf die schulrechtlichen Bestimmungen die Beantwortung der Frage, ob die zusätzliche Lernförderung notwendig und geeignet ist, um der Schülerin oder dem Schüler zu ermöglichen, die lernzeitbezogenen Kompetenzerwartungen zum gegebenen Zeitpunkt zu erreichen. Damit wird eine Beurteilung der konkreten Lernsituation und der schulischen Entwicklung des einzelnen Schülers sowie der möglichen Auswirkungen der Lernförderung auf die weitere Entwicklung notwendig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
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