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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Fehlende Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit - zurückweisender Prozesskostenhilfebeschluss

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Fehlende Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit - zurückweisender Prozesskostenhilfebeschluss    Empty Fehlende Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit - zurückweisender Prozesskostenhilfebeschluss

Beitrag von Willi Schartema Di Apr 08, 2014 8:26 am

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat, Beschluss vom 19.03.2014 -  L 13 AS 45/14 B


Leitsätze (Juris)
Soweit § 44 SGB X oder der sozialrechtliche Herstellungsanspruch im konkreten Fall offensichtlich nicht einschlägig sind, können diese Rechtsgrundlagen nicht herangezogen werden, um eine nicht gegebene Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit mit der gewünschten Folge der Kostenfreiheit des Verfahrens zu begründen.

Für eine auf Schadensersatz gerichtete Klage, auch wenn sie als Folgenbeseitigung bezeichnet wird, ist die Sozialgerichtsbarkeit nicht zuständig.

Ein Schadensersatzanspruch kann keine Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sein.

Für ein Prozesskostenhilfeverfahren kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.
 
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140005699&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
 
 
Anmerkung: Vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2012 – B 4 AS 142/11 R - Ein Schadensersatzanspruch kann indes keine Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sein.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/

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