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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Trennungsunterhalt: Erwerbsobliegenheit des unterhaltsbegehrenden Ehegatten OLG Bremen, Beschl. v. 28.02.2012 - 5 UF 6/12 > BGB §§ 1361 Abs. 1 und 2, 1573 Abs. 1, 1574 Abs. 2 und 3, 1575

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Trennungsunterhalt: Erwerbsobliegenheit des unterhaltsbegehrenden Ehegatten OLG Bremen, Beschl. v. 28.02.2012 - 5 UF 6/12 > BGB §§ 1361 Abs. 1 und 2, 1573 Abs. 1, 1574 Abs. 2 und 3, 1575  Empty Trennungsunterhalt: Erwerbsobliegenheit des unterhaltsbegehrenden Ehegatten OLG Bremen, Beschl. v. 28.02.2012 - 5 UF 6/12 > BGB §§ 1361 Abs. 1 und 2, 1573 Abs. 1, 1574 Abs. 2 und 3, 1575

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:06 am

Familienrecht, Trennungsunterhalt, Erwerbsobliegenheit, angemessene Erwerbstätigkeit, Ausbildungsunterhalt, fiktives Einkommen
>
>
Wenn nicht gewichtige Umstände entgegenstehen, obliegt es einem
Trennungsunterhalt begehrenden Ehegatten grundsätzlich, die von ihm zum
Trennungszeitpunkt ausgeübte (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit fortzusetzen
und in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres in zumutbarer Weise
auszuweiten; dies gilt auch für eine ungelernte Tätigkeit, wenn nicht
ausnahmsweise die (hier verneinten) Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Ausbildungsunterhalt während des Getrenntlebens vorliegen und die bisher
ausgeübte Tätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der
Ausbildung, den Fähigkeiten und dem Lebensalter des Unterhaltsgläubigers
als angemessen anzusehen ist. Wenn dieser in einem solchen Falle die
Erwerbstätigkeit zugunsten der Teilnahme an Sprach- und
Berufsqualifizierungskursen aufgibt, ist ihm ein fiktives Einkommen
zuzurechnen, weil er seine Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt.

Entscheidungsbesprechung von Dr. Wolfram Viefhues, Weiterer aufsichtsführender RiAG:

> Trennungsunterhalt: Erwerbsobliegenheit des unterhaltsbegehrenden Ehegatten
>
> Leitsatz
>
>
Wenn nicht gewichtige Umstände entgegenstehen, obliegt es einem
Trennungsunterhalt begehrenden Ehegatten grundsätzlich, die von ihm zum
Trennungszeitpunkt ausgeübte (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit fortzusetzen
und in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres in zumutbarer Weise
auszuweiten; dies gilt auch für eine ungelernte Tätigkeit, wenn nicht
ausnahmsweise die (hier verneinten) Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Ausbildungsunterhalt während des Getrenntlebens vorliegen und die bisher
ausgeübte Tätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der
Ausbildung, den Fähigkeiten und dem Lebensalter des Unterhaltsgläubigers
als angemessen anzusehen ist. Wenn dieser in einem solchen Falle die
Erwerbstätigkeit zugunsten der Teilnahme an Sprach- und
Berufsqualifizierungskursen aufgibt, ist ihm ein fiktives Einkommen
zuzurechnen, weil er seine Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt.

http://www.juris.de/jportal/portal/t/0000/page/homerl.psml?nid=jpr-NLFR000007812&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/olg-bremen-trennungsunterhalt.html

Gruß Willi S
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