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Leistungen der Hilfe zur Pflege ohne Anrechnung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI
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Leistungen der Hilfe zur Pflege ohne Anrechnung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI
Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 06.03.2014 - S 24 SO 223/13 ER
Leitsätze (Autor):
Der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI ist weder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII, noch nach § 2 Abs. 1 SGB XII auf die Pflegesachleistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anzurechnen. Die Geldleistung nach § 38a SGB XI dient nach der Gesetzesbegründung der Finanzierung einer in der Wohngruppe erforderlichen Präsenzkraft, die verwaltende Tätigkeiten wahrnimmt. Der Zuschlag kann auch dafür verwendet werden, dass eine Pflegekraft dafür entlohnt wird, dass sie neben der über die Sachleistung bereits finanzierten Pflege- und Betreuungstätigkeit verwaltende Tätigkeiten in der Wohngruppe übernimmt (BT-Drs. 17/9369 S. 41).
Bei der Gewährung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI handelt es sich nicht um eine zweckentsprechende Leistung nach anderen Rechtsvorschriften, die es rechtfertigen würde, die Pflegesachleistung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zu kürzen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168111&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260
Willi S
Leitsätze (Autor):
Der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI ist weder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII, noch nach § 2 Abs. 1 SGB XII auf die Pflegesachleistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anzurechnen. Die Geldleistung nach § 38a SGB XI dient nach der Gesetzesbegründung der Finanzierung einer in der Wohngruppe erforderlichen Präsenzkraft, die verwaltende Tätigkeiten wahrnimmt. Der Zuschlag kann auch dafür verwendet werden, dass eine Pflegekraft dafür entlohnt wird, dass sie neben der über die Sachleistung bereits finanzierten Pflege- und Betreuungstätigkeit verwaltende Tätigkeiten in der Wohngruppe übernimmt (BT-Drs. 17/9369 S. 41).
Bei der Gewährung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI handelt es sich nicht um eine zweckentsprechende Leistung nach anderen Rechtsvorschriften, die es rechtfertigen würde, die Pflegesachleistung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zu kürzen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168111&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260
Willi S
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